BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 39/02 vom17. September 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten, den RichterDr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgienam 17. September 2003 beschlossen:Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens so-wie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Aus-lagen werden dem Antragsteller auferlegt.Gegenstandswert: 50.000,-- Euro.Gründe: I.Der Antragsteller ist seit 1973 als Rechtsanwalt bei dem AmtsgerichtMünchen und dem Landgericht München I und II, seit 1978 bei dem Oberlan-desgericht München zugelassen. Mit Verfügung vom 11. April 2001 hatte dieAntragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermö-gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte derAnwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Be-schwerde des Antragstellers. Während des laufenden Beschwerdeverfahrenshat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. Juli 2003 den Widerrufsbe-scheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller eine Konsolidierung seinerVermögensverhältnisse nachgewiesen hatte. Beide Seiten haben die Hauptsa-che für erledigt erklärt. - 3 -II.Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nurnoch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen. demAntragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens desBescheids waren die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls gegeben.Deppert Schlick Otten Frellesen Schott Frey Wosgien
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