BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 39/04 vom 18. April 2005 In dem Verfahren gegen wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin-nen Dr. Hauger und Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 18. April 2005 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 15. Mai 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermö-gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. - 3 - Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 nochmals wider-rufen, nunmehr gemäß §14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorlie-genden Verfahren für erledigt erklärt; der Antragsteller ist dem nicht entgegen-getreten. II. Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-schluß vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.N.). Über die Verfahrensko-sten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigen-den Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstan-des keinen Erfolg gehabt hätte. Hirsch Basdorf Ganter Ernemann Kieserling Hauger Kappelhoff
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