BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 39/05 vom 16. April 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. St374er am 16. April 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit 1962 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zu-n344chst beim Amtsgericht und beim Landgericht B. , seit 2003 auch beim Oberlandesgericht H. . Am 29. M344rz 2004 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag 1 - 3 - auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Ge-gen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-anzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. 247 7 Rdn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren zum ma337gebli-chen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erf374llt. Dies ergab sich vor dem Hin-tergrund zahlreicher, auch gerichtlich gegen den Antragsteller geltend gemach-ter Zahlungs- und Auskunftsverlangen aus vier seit 1999 bis 2004 erfolgten Forderungspf344ndungen 374ber insgesamt mehr als 5.800 200 und insbesondere aus einer Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt wegen Steuerforderungen in H366he von 374ber 23.000 200. 3 b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-m366gensverh344ltnisse nunmehr konsolidiert h344tten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierf374r unerl344sslichen umfassenden Darstellung seiner Verm366gensverh344ltnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO 247 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er kaum ansatzweise, jedenfalls nicht vollst344ndig erf374llt. Zwar ist im August 2004 durch das Finanzamt 4 - 4 - eine Steuererstattung in H366he von 374ber 13.700 200 erfolgt und mittlerweile die Erf374llung einer der Widerrufsverf374gung zugrunde gelegten Forderung von 374ber 4.300 200 (Forderung O. ) anderweit durch Mitteilung des Gerichtsvoll-ziehers bekannt geworden. Jedoch sind bis Mai 2006 neue Steuerschulden in H366he von 54.000 200 entstanden und seit Juli 2006 sechs Haftbefehle im Schuld-nerverzeichnis eingetragen worden, unter anderem wegen dreier Forderungen der Oberjustizkasse H. in einer Gesamth366he von 374ber 2.790 200 sowie der Forderungen G. (374ber 1.200 200) und K. (374ber 2.400 200). Auch mehrfache Fristsetzungen, zuletzt bis Mitte Dezember 2006, haben nicht dazu gef374hrt, dass angek374ndigte Nachweise vorgelegt und die aktuelle Verm366genssituation umfassend belegt worden sind. Insgesamt verfes-tigt sich nach alledem auch der Eindruck, dass der Antragsteller den f374r eine hinreichend zuverl344ssige Berufsaus374bung unerl344sslichen 334berblick 374ber seine finanziellen Verh344ltnisse nicht mehr besitzt. - 5 - c) Bei dieser Sachlage ist f374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, nichts ersichtlich. 5 Hirsch Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Frey St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 19.11.2004 - 1 ZU 35/04 -
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