BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 39/06 vom 21. November 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung aus Gr374nden des Verm366gensverfalls - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 21. November 2006 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht er-stattet. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Bei der nach 247247 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach billi-gem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran ori-entiert, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg geblieben w344re. Der Verm366gensverfall des Antragstellers wurde bei Erlass des Widerrufs-bescheids vom 2. November 2005 aufgrund seiner Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis gesetzlich vermutet. Dass sich die wirtschaftliche Lage bei Erlass des Bescheids oder sp344ter konsolidiert h344tte, war und ist nicht er-kennbar. 1 - 3 - Bei der Bemessung des Gegenstandswerts geht der Senat davon aus, dass sich die sofortige Beschwerde nur gegen die Entscheidung in der Haupt-sache, nicht auch gegen die Versagung der Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung richtete. 2 Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 27.02.2006 - AGH 29/05 -
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