BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 39/09 vom 17. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 17. Juni 2010 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledig-ten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-hof entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin wurde am 9. M344rz 1995 im Bezirk der Antragsgegne-rin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Auf ihren Antrag vom 12. Dezember 2007 wurde am 6. Februar 2008 das Insolvenzverfahren 374ber ihr Verm366gen er366ffnet. Der Insolvenzverwalter hat die anwaltliche T344tigkeit der Antragstellerin freigegeben. Mit Bescheid vom 27. M344rz 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichts- 1 - 3 - hof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Am 23. M344rz 2010 ver-zichtete die Antragstellerin auf ihre Zulassung, die daraufhin mit Bescheid vom selben Tage widerrufen wurde. Dieser Bescheid ist bestandskr344ftig geworden. Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Verfah-rens aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme er-halten. II. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Es besteht kein Rechts-schutzbed374rfnis mehr, die Frage zu kl344ren, ob der bereits bestandskr344ftige Wi-derruf der Zulassung auch noch auf den in der Widerrufsverf374gung vom 27. M344rz 2008 genannten Grund h344tte gest374tzt werden k366nnen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124). Die Erle-digung ist klarstellend im Tenor auszusprechen (BGHZ 137, 200, 201). Dass die Antragstellerin sich nicht zur Erledigungserkl344rung der Antragsgegnerin ge-344u337ert hat, steht nicht entgegen. Anderes gilt nur, wenn ein Antragsteller aus-dr374cklich eine Erledigungserkl344rung ablehnt und die Entscheidung 374ber einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt (BGHZ 137, 200, 201 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Die Antragstellerin hat sich nicht ge344u337ert. 2 Analog 247 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat 374ber die Kosten des Verfahrens zu befinden (247 215 Abs. 3 BRAO). Unter Be-r374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem 3 - 4 - Ermessen, dass die Antragstellerin die Verfahrenskosten tr344gt und die notwen-digen au337ergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Lohmann W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 05.09.2008 - 1 AGH 50/08 -
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