BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 39/10 vom 28. M344rz 2011 in dem Verfahren wegen Anordnung eines 344rztlichen Gutachtens hier: Gegenvorstellung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 28. M344rz 2011 beschlossen: Die als Gegenvorstellung zu behandelnde "au337erordentliche Be-schwerde wegen greifbarer Verfassungswidrigkeit" gegen den Be-schluss des Senats vom 7. Februar 2011 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Antragsteller ist seit April 1990 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 13. Januar 2009 ordnete die An-tragsgegnerin eine 334berpr374fung des Gesundheitszustands des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 247 16 Abs. 3 a, 247 8 Abs. 1 BRAO an. Der dage-gen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit Be-schluss vom 7. Februar 2011 hat der Senat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers als unzul344ssig verworfen. 1 Der gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 1. M344rz 2011 eingelegte Rechtsbehelf des Antragstellers ist als "au337erordentliche Beschwerde wegen greifbarer Verfassungswidrigkeit" nicht statthaft, denn f374r einen solchen Rechtsbehelf ist neben der hier durch 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und 247 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. er366ffneten M366g-lichkeit der Anh366rungsr374ge kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 82/07, juris Rn. 4). Die Verfassungswidrigkeit der letztinstanz- 2 - 3 - lichen Entscheidung des Senats kann im 334brigen mit der Verfassungsbe-schwerde geltend gemacht werden. 3 Ob der Rechtsbehelf als Gegenvorstellung statthaft ist, kann dahinste-hen; er ist insoweit jedenfalls unbegr374ndet. Die Ausf374hrungen des Antragstel-lers rechtfertigen keine andere Beurteilung der - vom Senat verneinten - Zul344s-sigkeit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers. Tolksdorf Lohmann Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 22.01.2010 - 1 AGH 12/09 -
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