BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 40/03 vom 24. März 2004 in dem Verfahren Antragstellerin und Beschwerdeführerin, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen ablehnenden Gutachtens nach §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 BRAO - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Ganter sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 24. März 2004 beschlossen: Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragstellerin die ihr entstandenen notwendigen außer-gerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert wird auf 10.000 festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsgegnerin hat in dem auf Antrag der Antragstellerin eingelei-teten und zunächst nach § 10 Abs. 2 BRAO ausgesetzten Zulassungsverfahren mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 ein ablehnendes Gutachten erstattet, weil die Antragstellerin als Notarin strafrechtlich geahndete Falschbeurkun-dungen begangen hat (Urteil des Amtsgerichts C. vom 14. August 1998 - rechtskräftig seit dem 15. Dezember 1999 -) und deshalb der Versagungs-grund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 29. April 2003 festgestellt, daß der angeführte Versagungsgrund nicht (mehr) vorliege und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Die An-tragsgegnerin hat hiergegen zunächst sofortige Beschwerde eingelegt. Am 23. Januar 2004 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Rechtsanwalt- - 3 - schaft zugelassen. Die Antragstellerin hat daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung ange-schlossen, jedoch beantragt, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. II. Nachdem die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat der Senat in rechtsähnlicher Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, der An-tragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Denn ohne die beiderseitige Erledi-gungserklärung hätte die sofortige Beschwerde aus den Gründen des ange-fochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt. Deppert Otten Ernemann Ganter Salditt Wosgien Schott
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