BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 40/05 vom 6. M344rz 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Dr. Schott, Dr. W374llrich und Dr. Frey am 6. M344rz 2006 nach m374ndlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 1. April 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 2003 beim Amtsgericht Z. , beim Landgericht H. sowie beim Oberlandes-gericht N. . Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 hat die Antragsgegne-rin die Zulassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewie-sen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde ein- 1 - 3 - gelegt. Zur m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat ist er trotz ordnungsgem344-337er Ladung nicht erschienen. 2 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-anzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. 247 7 Rdn. 142 m.w.N.). Die Voraussetzungen hierf374r zum ma337geblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides wurden durch Immobiliarzwangs-vollstreckungen der Sparkasse B. und der W. Hypothekenbank gegen den Antragsteller wegen Forderun-gen in einer Gesamth366he von 374ber 1,7 Mio. 200 belegt, darunter insbesondere Forderungen des letztgenannten Kreditinstituts in Gesamth366he von 374ber 100.000 200, f374r die der Antragsteller auch pers366nlich haftet. 3 b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-m366gensverh344ltnisse derart konsolidiert h344tten, dass von einem Widerruf abge-sehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Es kann sogar dahinste-hen, ob bei vorhandenem erheblichem Immobiliarverm366gen das regelm344337ig gegebene Erfordernis einer umfassenden Darstellung der Verm366gensverh344lt-nisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO 247 14 Rdn. 59 m.w.N.), dem der Antragsteller nicht gen374gt hat, uneingeschr344nkt besteht. Jedenfalls hat er eine hinreichende 4 - 4 - Ordnung seiner Schuldverh344ltnisse allein gegen374ber der Sparkasse B. nach-gewiesen. Hinsichtlich der W. Hypothekenbank hat er solches lediglich nachweislos behauptet. Hinzu kommen Erkenntnisse 374ber neue Im-mobiliarzwangsvollstreckungen gegen den Antragsteller durch die B. Hypo- und Vereinsbank wegen Forderungen von 374ber 650.000 200, f374r die er auch pers366nlich haftet. c) Schlie337lich ist nichts daf374r ersichtlich, dass die Interessen der Recht-suchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren. Die von der Antragsgegnerin nicht kontrollierbaren verf374gungsbeschr344nkenden Verein-barungen des Antragstellers mit seinem Sozius sind nicht geeignet, einen Aus-nahmefall zu begr374nden, in dem die generell gegebenen Gef344hrdungen im Sin-ne des Senatsbeschlusses vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511) nachhaltig vermindert w344ren. 5 Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Schott W374llrich Frey Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 01.04.2005 - 1 AGH 1/05 -
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