BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 40/06 vom 16. April 2007 in dem Verfahren wegen Einhaltung des Vertretungsverbots nach 247 46 Abs. 1 BRAO - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 16. April 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2006 wird mit der Ma337gabe zur374ckge-wiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzu-l344ssig verworfen wird. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die dadurch entstandenen not-wendigen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1997 als Rechtsanwalt bei dem AG L. und dem LG D. . Neben seiner T344tigkeit als Rechtsanwalt war er st344ndig auch als Syndikusanwalt f374r 1 - 3 - verschiedene Wirtschaftsunternehmen t344tig, seit dem 1. M344rz 2003 f374r die R. Deutschland GmbH & Co. KG. Am 16. Juni 2005 zeigte er der Antragsgegnerin seine Absicht an, sei-nen Arbeitgeber entgegen 247 46 BRAO vor Gericht als Rechtsanwalt zu vertre-ten. Er halte die Norm f374r verfassungswidrig. Falls die Antragsgegnerin damit nicht einverstanden sei und dies f374r unzul344ssig halte, bitte er um einen entspre-chenden Bescheid. Die Antragsgegnerin teilte ihm am 7. Juli 2005 mit, das be-absichtigte Verhalten versto337e gegen 247 46 BRAO. Deshalb k366nne sie damit nicht einverstanden sein und habe ihn aufzufordern, sich an 247 46 BRAO zu hal-ten. 2 Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-stellt und zur Begr374ndung vorgetragen, 247 46 BRAO greife in unverh344ltnism344337i-ger Weise in seine Berufsaus374bungsfreiheit ein. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Mit seiner von dem Anwaltsgerichts-hof zugelassenen sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter. Die Antragsgegnerin h344lt die sofortige Beschwerde f374r unbegr374ndet, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzul344ssig sei. 3 II. Die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde des An-tragstellers bleibt erfolglos. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzu-l344ssig. 4 - 4 - 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit dem von dem An-tragsteller verfolgten Ziel der Feststellung, dass er auch als Syndikusanwalt be-rechtigt ist, seinen Arbeitgeber vor Gericht zu vertreten, nicht zul344ssig. 5 a) Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Feststel-lung eines Rechtsverh344ltnisses entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage nach 247 43 VwGO sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung f374r das anwaltsgerichtliche Verfahren nicht vor. Ein Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung setzt vielmehr voraus, dass die Rechtsanwaltskammer eine konkrete Ma337nahme ergriffen hat, die geeignet ist, den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeintr344chtigen. Nur diese ist angreifbar. Die 334berpr374fung gesetzlicher Vor-schriften ist inzident nur m366glich, soweit sich die Rechtsanwaltskammer bei der angegriffenen Ma337nahme auf sie gest374tzt hat. Eine von dem Erlass einer Ein-zelma337nahme losgel366ste Pr374fung gesetzlicher Vorschriften l344sst die Bundes-rechtsanwaltsordnung nicht zu. 6 b) Dadurch entsteht auch keine Rechtsschutzl374cke, die zur Verwirkli-chung effektiven Rechtsschutzes die ausnahmsweise Zulassung eines solchen Antrags erforderte. 7 aa) Solange die Rechtsanwaltskammer gegen den einzelnen Rechtsan-walt nicht vorgeht, wird dieser in seinen Rechten nicht beeintr344chtigt. Ein Rechtsanwalt, der eine Verhaltens- oder Verbotsnorm f374r verfassungswidrig h344lt, kann die Verfassungswidrigkeit nicht abstrakt gerichtlich geltend machen. Er sieht sich deshalb vor die Alternative gestellt, sich normenkonform zu verhal-ten und das Recht, dessen er sich ber374hmt, nicht weiter zu verfolgen, oder aber gegen die Norm zu versto337en, um eine Reaktion der Kammer zu provozieren, 8 - 5 - gegen die er gerichtlich vorgehen kann. Darin liegt aber keine unzumutbare Er-schwerung des Rechtsschutzes. bb) Die Rechtsanwaltskammer ist n344mlich keineswegs gezwungen, auf einen solchen Versto337 mit anwaltsgerichtlichen Ma337nahmen zu reagieren oder etwa eine R374ge auszusprechen, die dann vor dem Anwaltsgericht angefochten werden m374sste. Sie hat nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr die M366glichkeit, dem Rechtsanwalt nach dem eingetretenen Versto337 eine missbilli-gende Belehrung zu erteilen, die der Rechtsanwalt vor dem Anwaltsgerichtshof angreifen kann (BGHZ 153, 61, 63; Beschl. v. 18. November 1996, AnwZ (B) 20/96, NJW-RR 1997, 759; Beschl. v. 17. Dezember 2001, AnwZ (B) 12/01, NJW 2002, 608; vgl. auch BVerfGE 50, 16, 27). Das erlaubt eine von standes-rechtlichen Vorw374rfen freie Pr374fung eines konkreten Anwendungsfalls der frag-lichen Norm und ist insbesondere dann angezeigt, wenn der Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer deutlich macht, dass er sich standesrechtskonform ver-halten und nur eine Pr374fung der Norm erreichen will. In einem solchen Verfah-ren ist der Rechtsanwaltskammer eine sachgerechte Pr374fung auch der zugrun-de liegenden Normen m366glich. Es bietet zudem auch dem Rechtsanwalt selbst die M366glichkeit, die von ihm angestrebte Pr374fung der Verfassungsm344337igkeit der Norm zuzuspitzen, was gerade dann angezeigt ist, wenn, wie hier, ihre Unver-h344ltnism344337igkeit geltend gemacht wird. Ein Bed374rfnis, f374r solche Zwecke einen in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehenen Antrag auf gerichtliche Feststellung praeter legem zuzulassen, besteht angesichts dieser ausreichen-den Rechtsschutzm366glichkeiten nicht. 9 c) Aus der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsge-richts zur fachgerichtlichen 334berpr374fung von Normen ergibt sich nichts anderes. Diese Rechtsprechung unterst374tzt diese Erw344gungen vielmehr. Danach kommt 10 - 6 - die 334berpr374fung einer Rechtsverordnung (BVerwGE 111, 276, 278) oder eines Parlamentsgesetzes (BVerwGE 51, 69, 71) nur in Betracht, wenn ein konkretes Anliegen verfolgt wird. Die 334berpr374fung scheidet dagegen gew366hnlich aus, wenn lediglich die Kl344rung einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines Sachverhalts angestrebt wird, dessen Eintritt ungewiss ist (so ausdr374cklich BVerwGE 111, 276, 278). Auch die von dem Bundesverfas-sungsgericht postulierte Zul344ssigkeit einer allgemeinen Feststellungsklage zur 334berpr374fung der Verfassungsm344337igkeit von Rechtsverordnungen (NVwZ 2005, 79) zielt nicht auf eine Pr374fung theoretischer Rechtsfragen. Das Bundesverfas-sungsgericht m366chte mit der fachgerichtlichen Vorpr374fung der Verfassungsm344-337igkeit von Rechtsverordnungen gerade auch die Kl344rung der tats344chlichen Grundlagen f374r diese Pr374fung erreichen (NVwZ 2005, 79, 80). Das ist im an-waltsgerichtlichen Verfahren, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, nur auf dem beschriebenen Weg der missbilligenden Belehrung sachgerecht m366glich. 2. Der Antrag kann auch nicht in einen Antrag auf Anfechtung einer in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2005 liegenden Ma337nahme umgedeutet werden. Denn dieses Schreiben stellt keine anfechtbare Ma337nah-me dar. 11 a) Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nach 247 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO vorbehaltlich hier nicht einschl344giger Sonderregelungen nur ein Verwaltungsakt angefochten werden, der nach oder aufgrund der Bun-desrechtsanwaltsordnung ergeht. Das erfordert eine Verf374gung, Entscheidung oder andere hoheitliche Ma337nahme zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittel-barer Rechtswirkung nach au337en im Sinne von 247 35 Satz 1 VwVfG oder eine andere Ma337nahme, die geeignet ist, in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts einzugreifen (BVerfGE 50, 16, 27; Senat, Beschl. v. 18. November 1996, AnwZ 12 - 7 - (B) 20/96, NJW-RR 1997, 759; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., 247 223 Rdn. 6). An beidem fehlt es. b) Die Antragsgegnerin hat im Fall des Antragstellers keine Regelung ge-troffen. 13 aa) Der Antragsteller hat an die Antragsgegnerin kein konkretes Anliegen herangetragen, dass diese durch eine Verf374gung im Sinne von 247 35 Satz 1 VwVfG h344tte regeln k366nnen. Er hat ihr zwar angezeigt, er beabsichtige, seinen Arbeitgeber in Rechtsangelegenheiten vor Gericht als Rechtsanwalt zu vertre-ten. Er hat damit aber kein konkretes Anliegen verbunden. Er hat auch kein konkretes Verfahren bezeichnet, in welchem er seinen Arbeitgeber als Rechts-anwalt vertreten will. Der Antragsteller hat nicht einmal erkennen lassen, wie er sich letztlich verhalten werde. Er hat sich vielmehr darauf beschr344nkt, die An-tragsgegnerin um eine rechtliche Bewertung seiner Absicht zu bitten. Damit fehlte es schon an einem regelungsf344higen Sachverhalt. 14 bb) Die Antragsgegnerin hat eine nach 247 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO an-fechtbare Regelung auch nicht dadurch getroffen, dass sie der Mitteilung ihrer Rechtsansicht hinzusetzte, sie habe den Antragsteller aufzufordern, sich an die Vorschrift des 247 46 BRAO zu halten. 15 (1) Eine Aufforderung, sich an das Gesetz zu halten, kann zwar nach den Umst344nden des Einzelfalls inhaltlich einer Unterlassungsanordnung gleich-kommen. Die Anordnung der Rechtsanwaltskammer an einen Rechtsanwalt, ein bestimmtes Tun zu unterlassen, stellte eine Regelung dar, die nach 247 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO angefochten werden k366nnte. Sie w344re auch rechtswidrig, 16 - 8 - weil es f374r solche Ma337nahmen der Rechtsanwaltskammern an der erforderli-chen gesetzlichen Grundlage fehlt (Senat, BGHZ 153, 61, 64 f.). (2) Das hilft dem Antragsteller indessen nicht. Regelungscharakter kann die Aufforderung an einen Rechtsanwalt, sich an eine Vorschrift des Gesetzes zu halten, nur haben, wenn sie sich auf ein bestimmtes Verhalten des Rechts-anwalts bezieht. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin lediglich mit seiner allgemeinen Absicht befasst, seinen Arbeitgeber als Rechts-anwalt vor Gericht zu vertreten, und keinerlei konkrete Einzelheiten mitgeteilt. So blieb etwa offen, ob er in Verfahren mit notwendiger anwaltlicher Vertretung auftreten wollte. Die Antragsgegnerin hat sich auch nur mit dieser allgemeinen Absicht befasst. Dann aber bleibt die Aufforderung, sich an 247 46 BRAO zu hal-ten, eine Belehrung 374ber die Rechtslage ohne Regelungsgehalt. Daran 344ndert das vorsorglich erkl344rte 204Anerkenntnis223 der Antragsgegnerin vor dem Senat nichts. 17 c) Die Antragsgegnerin hat auch sonst nichts unternommen, das geeig-net w344re, den Antragsteller in seinen Rechten zu beeintr344chtigen. 18 aa) Eine solche Ma337nahme kann zwar in einer missbilligenden Beleh-rung zu sehen sein (BVerfGE 50, 16, 27; Senat, BGHZ 153, 61, 63; Beschl. v. 18. November 1996, AnwZ (B) 20/96, aaO; Beschl. v. 17. Dezember 2001, AnwZ (B) 12/01, NJW 2002, 608). Eine missbilligende Belehrung liegt aber nur vor, wenn ein bestimmter zur374ckliegender Vorgang negativ bewertet oder aus ihm ein Vorwurf gegen den Rechtsanwalt abgeleitet wird (Senat, wie vor). 19 bb) Diese Voraussetzung erf374llt das Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2005 nicht. Es behandelt keinen bestimmten zur374ckliegenden Vorgang 20 - 9 - und leitet aus einem solchen Vorgang auch keinen Vorwurf gegen den An-tragsteller ab. Es handelt sich lediglich um eine Auskunft, die nicht geeignet ist, (Grund)-Rechte eines Rechtsanwalts zu beeintr344chtigen (Senat, Beschl. v. 18. November 1996, AnwZ (B) 20/96, aaO; Beschl. v. 6. M344rz 2006, AnwZ (B) 38/05, NJW 2006, 2926, 2927). Auch aus der bereits erw344hnten Aufforderung der Antragsgegnerin, 247 46 BRAO einzuhalten, ergibt sich nichts anderes. Eine solche Aufforderung kann zwar auch Ausdruck des Vorwurfs sein, die einzuhal-tende Vorschrift missachtet zu haben. Das setzt aber einen konkreten Sachver-halt voraus, an dem ein solcher Vorwurf ankn374pfen k366nnte, an dem es hier, wie ausgef374hrt, fehlt. Hirsch Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Frey St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.01.2006 - 1 ZU 76/05 -
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