BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 40/07 vom 10. Dezember 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die Rechts-anw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er am 10. Dezember 2007 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 20. M344rz 2006 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. 2 W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers mit Bescheid vom 15. August 2007 nochmals widerru-fen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 3 - 3 - BRAO. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die An-tragsgegnerin die Bereitschaft erkl344rt, sich einer Erledigungserkl344rung des An-tragstellers anzuschlie337en; der Antragsteller hat hierzu keine Erkl344rung abge-geben. II. Durch den bestandskr344ftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem der Antragsteller sich zur Erledigung nicht erkl344rt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr; vgl. nur Senatsbeschluss vom 29. Mai 2007 226 AnwZ (B) 74/06 Tz. 4). 334ber die Ver-fahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese 4 - 4 - dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledi-genden Ereignisses unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt h344tte. Terno Ernemann Frellesen Schaal Hauger Kappelhoff St374er Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 14/06 -
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