BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 40/08 vom 10. August 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und den Rechtsanwalt Dr. Braeuer nach m374ndli-cher Verhandlung am 10. August 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. M344rz 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist seit dem 4. Juli 1985 im Bezirk der Antragsgegne-rin als Rechtsanw344ltin zugelassen. Mit Bescheid vom 30. Mai 2007 widerrief die Antragsgegnerin ihre Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde. 1 II. Das nach 247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zul344ssige Rechtsmittel bleibt ohne Er-folg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-ten, schlechten finanziellen Verh344ltnissen lebt, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Voll-streckungsgericht nach 247 915 ZPO zu f374hrende Schuldnerverzeichnis eingetra-gen, wird der Verm366gensverfall gesetzlich vermutet. 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 4 - 4 - a) Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen die Antragstellerin folgende Klage- und Vollstreckungsverfahren betrieben: 5 1. Zwangsvollstreckung der W. GmbH & Co. KG 374ber 4.533,84 200 2. Zwangsvollstreckung der Rechtsanwaltsversorgung N. wegen 14.500,00 200 3. Zwangsvollstreckung des B. C. wegen 853,21 200 4. Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin wegen Zwangsgelds von 500,00 200 5. Steuerr374ckst344nde bei dem Finanzamt R. in nicht benannter H366he 6. Vers344umnisurteil zugunsten von A. S. wegen 1.541,68 200 7. Zwangsvollstreckung der D. GmbH wegen 2.432,21 200 8. Strafbefehl 374ber 1.600,00 200 9. Zwangsvollstreckung durch Landesamt f374r Bez374ge und Versorgung wegen 286,75 200 10. Steuerr374ckst344nde bei dem Finanzamt Br. 374ber 7.230,11 200 Die Verm366gensverh344ltnisse der Antragstellerin waren so beengt, dass sie diese Forderungen - darunter auch geringf374gige - nicht begleichen und den Gl344ubigern nur einzelne Ratenzahlungen, aber keine geordnete R374ckf374hrung der Schulden anbieten konnte. Verm366gensverfall wurde bei ihr zudem gesetz-lich vermutet, weil gegen sie in dem Zwangsvollstreckungsverfahren zu 1 Haft-befehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen und sie deshalb in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden war. 6 b) Die Antragstellerin hat die Vermutung des Verm366gensverfalls nicht wi-derlegt. Die hierzu erforderliche umfassende 334bersicht 374ber ihre Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 65/02, unver366ff.; Beschl. v. 12. Januar 2004, AnwZ (B) 26/03, unver366ff.; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt 2008, 221 [Ls]) hat die Antragstellerin bezogen auf den Zeitpunkt des Widerrufsbescheids nicht vorgelegt. 7 c) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar- 8 - 5 - tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind auch nicht im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens zweifelsfrei entfallen. 9 a) Im gerichtlichen Verfahren gegen Entscheidungen 374ber den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats zu ber374cksichtigen, ob der Grund f374r den Widerruf nachtr344glich entfallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dem liegt die 334berlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach Best344tigung des Widerrufs sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden m374sste. Erfolgt der Widerruf wegen Verm366gensverfalls, besteht ein Anspruch auf Wiederzulassung aber nur, wenn geordnete Verh344ltnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darle-gungs- und Beweislast daf374r, dass es ihm gelungen ist, den Verm366gensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007, AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 Tz. 8; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 14 Rdn. 60). Deshalb kann ein nachtr344glicher Wegfall des Verm366gensverfalls auch bei der gerichtlichen 334berpr374fung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur ber374cksichtigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewie-sen wird. Hierf374r ist erforderlich, dass der betroffene Rechtsanwalt seine Ein-kommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend darlegt; insbesondere muss er eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erf374llt sind, oder in welcher Weise er sie zu erf374llen gedenkt (BGH, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083). Eine vollst344ndige Darlegung der Einkom-mens- und Verm366gensverh344ltnisse ist auch deshalb unerl344sslich, weil nur auf 10 - 6 - dieser Grundlage beurteilt werden kann, ob dem Rechtsanwalt k374nftig ein ge-ordnetes Wirtschaften m366glich sein wird, oder ob er alte Verbindlichkeiten etwa nur tilgen kann, indem er neue auflaufen l344sst (BGH, Beschl. v. 14. November 2005, AnwZ (B) 93/04 Tz. 6). Der Rechtsanwalt ist nach 247 36a Abs. 2 BRAO zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet. b) Nach diesen Ma337st344ben hat die Antragstellerin einen nachtr344glichen Wegfall des Verm366gensverfalls nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Sie hat die da-zu erforderliche umfassende 334bersicht 374ber ihre Einkommens- und Verm366-gensverh344ltnisse bis heute nicht vorgelegt. Ohne eine solche Aufstellung l344sst sich eine Konsolidierung ihrer wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht feststellen. Dies geht zu ihren Lasten. 11 c) Daf374r, dass der Verm366gensverfall fortbesteht, streitet im 334brigen wei-terhin die gesetzliche Vermutung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Die Antragstelle-rin ist nach wie vor wegen der Forderung zu 1 ins Schuldnerverzeichnis einge-tragen. Nach Erlass des Widerrufsbescheids sind weitere Eintragungen hinzu-gekommen. In den Forderungsangelegenheiten zu 2, 5 und 6 sind am 27. De-zember 2007, 12. M344rz 2008 und 11. Dezember 2007 Haftbefehle ergangen. Am 24. April 2008 hat die Antragstellerin vor dem Finanzamt R. die eidesstattliche Versicherung abgegeben. 12 d) Die Regulierung jedenfalls der den Eintragungen im Schuldnerver-zeichnis zugrunde liegenden Verbindlichkeiten zu 1, 5 und 6 hat die Antragstel-lerin nicht nachgewiesen. Ihre bekannt gewordenen Verbindlichkeiten stellen sich nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen wie folgt dar: 13 1. Zwangsvollstreckung der W. GmbH & Co. KG 2.293,31 200 2. Zwangsvollstreckung der Rechtsanwaltsversorgung N. 5.210,53 200 3. Zwangsvollstreckung des B. C. 294,27 200 4. Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin wegen Zwangsgelds 31,90 200 5. Steuerr374ckst344nde bei dem Finanzamt R. 17.902,62 200 - 7 - 6. Vers344umnisurteil zugunsten von A. S. 1.541,68 200 7. Zwangsvollstreckung der D. erledigt 8. Strafbefehl erledigt 9. Zwangsvollstreckung durch Landesamt f374r Bez374ge und Versorgung 638,50 200 10. Steuerr374ckst344nde bei dem Finanzamt Br. : identisch mit 5. 11. Antragsgegnerin wegen Kammerbeitr344gen 180,00 200 12. J. GmbH erledigt 13. T. 175,00 200 14. Stadtwerke R. 329,46 200 aa) Die mit der Gl344ubigerin der Forderung zu 1 angestrebte Ratenzah-lungsvereinbarung ist bisher nicht zustande gekommen. Die Gl344ubigerin hat auf Nachfrage der Antragsgegnerin mitgeteilt, ihr liege ein entsprechendes Angebot nicht vor. Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin hat die Gl344ubigerin das behauptete Angebot jedenfalls nicht angenommen. Bei dieser Sachlage sind keine Anhaltspunkte daf374r ersichtlich, dass eine Regelung jetzt zustande kommen k366nnte, zumal ein erster Verzichtsvergleich an der versp344teten Teil-zahlung der Antragstellerin gescheitert ist. 14 bb) Die Steuerforderungen gegen die Antragstellerin sind durch eine Mit-teilung der Oberfinanzdirektion H. vom 27. M344rz 2009 und einen Steu-erbescheid des zust344ndigen Finanzamts vom 26. M344rz 2009 belegt. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Antragstellerin, wie die Oberfinanzdirektion mit Schreiben vom 20. Mai 2009 einger344umt hat, ein Steuerguthaben von 4.207,08 200 zusteht, mit dem diese aufrechnen kann, bleibt es bei einer Restver-bindlichkeit von 13.695,54 200. Anhaltspunkte daf374r, dass auch diese Verbindlich-keit nicht besteht oder unberechtigt gewesen ist, ergeben die von der Antrag-stellerin vorgelegten ungeordneten und unvollst344ndigen Unterlagen nicht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. 15 cc) Die Forderung der Gl344ubigerin zu 6 besteht weiterhin, weil ein Ver-zichtsvergleich an der versp344teten Zahlung der Antragstellerin gescheitert ist. Das hat die Gl344ubigerin der Antragsgegnerin mitgeteilt. Dass der Antragstellerin 16 - 8 - keine Nachricht dar374ber vorliegt, ist unerheblich. Es liegt bei der Antragstellerin, den p374nktlichen Eingang der Zahlung nachzuweisen, von dem der Forderungs-verzicht dieser Gl344ubigerin abh344ngig gemacht wurde. dd) Da eine Wiederherstellung geordneter Verh344ltnisse somit insgesamt nicht gelungen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin, wie sie in ihrem Telefax vom 14. Mai 2009 ohne geeignete Nachweise behauptet hat, die Verbindlichkeiten zu 3 und 14 erf374llt, mit der Gl344ubigerin der Forderung zu 2 eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und mit der Gl344ubigerin der For-derung zu 13 einen Teilverzicht vereinbart hat. 17 e) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind, liegen weiterhin nicht vor. Ob die Antragstellerin, wie die Antragsgegnerin unter Vorlage eines Ermittlungsvor-gangs der Generalstaatsanwaltschaft Ce. dargelegt hat, Fremdgelder unbe-rechtigt einbehalten hat, kann deshalb offen bleiben. 18 - 9 - III. Der Senat hat in dieser Sache m374ndlich verhandelt. Einer Fortsetzung der m374ndlichen Verhandlung bedarf es nicht, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl344rt haben. 19 Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Kappelhoff Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 20.03.2008 - AGH 17/07 -
Full & Egal Universal Law Academy