BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 40/10 vom 7. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Anordnung eines 344rztlichen Gutachtens - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 7. Februar 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Antragsteller ist seit dem 3. April 1984 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 30. Juni 2009 ordnete die An-tragsgegnerin eine 334berpr374fung des Gesundheitszustands des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 247 16 Abs. 3 a, 247 8 Abs. 1 BRAO an. Der dage-gen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde die Zulassung des An-tragstellers bestandskr344ftig widerrufen, nachdem dieser auf die Zulassung ver-zichtet hatte. 2 II. 3 Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach den hier gem344337 247 215 Abs. 3 BRAO noch anwendbaren Bestimmungen der 247247 37 bis 42 BRAO a.F. ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs 374ber einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in den in 247 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO a.F. genannten F344llen zul344ssig. Dazu geh366rt das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte Begehren des Antragstellers, die An-ordnung der Vorlage eines 344rztlichen Gutachtens aufzuheben, nicht (Senatsbe-schl374sse vom 14. M344rz 1994 - AnwZ (B) 84/93, BRAK-Mitt. 1994, 176 und vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 3/97, BRAK-Mitt. 1997, 202). Die sofortige Beschwer-de ist auch nicht nach 247 223 Abs. 3 BRAO a.F. statthaft; eine Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof ist nicht erfolgt und w344re im 334brigen auch unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 2. Januar 2006 - AnwZ (B) 19/05, juris). 334ber das sonach unzul344ssige Rechtsmittel kann der Senat ohne m374ndli-che Verhandlung entscheiden (Senatsbeschluss vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 7/65, BGHZ 44, 25). F374r eine Feststellung der Erledigung des Verfahrens ist kein Raum, denn eine Erledigung kommt in der Rechtsmittelinstanz nur in Be- 4 - 4 - tracht, wenn das Rechtsmittel zul344ssig war (Senatsbeschluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 198). Tolksdorf Lohmann Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 30.10.2009 - 1 AGH 53/09 -
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