BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 4/03 vom15. Dezember 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick,die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgienund die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am15. Dezember 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahrenentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf50.000 nrGründe: I.Mit Bescheid vom 5. April 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassungdes Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat - 3 -der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Be-schwerde des Antragstellers.II.Dem am 12. Dezember 2003 eingegangenen Terminverlegungsantragwar nicht stattzugeben. Die "akuten gesundheitlichen Gründe", derentwegensich der Antragsteller nicht in der Lage sieht, den Termin wahrzunehmen, wer-den nicht näher dargelegt; ein ärztliches Attest ist nicht beigefügt. Soweit derAntragsteller geltend macht, ihm sei ärztlicherseits dringend davon abgeratenworden, nachts um ca. 4.00 Uhr mit dem PKW die ca. 500 km lange Auto-bahnfahrt nach Karlsruhe anzutreten, ist darauf hinzuweisen, daß es ohneweiteres möglich und zumutbar ist, die Fahrt zum Terminsort am Vortag mit derBahn zu bewältigen. Danach bietet das Vorbringen des Antragstellers keinenhinreichenden Anhalt, von einer Reise- oder gar Verhandlungsunfähigkeit aus-zugehen.III.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibtaber in der Sache ohne Erfolg.1. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, - 4 -es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nichtordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-kommen. Beweisanzeichen hierfür sind nach der ständigen Rechtsprechungdes Senats die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmengegen den Rechtsanwalt (vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994- AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt. 1995, 126).b) Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt desErlasses der Widerrufsverfügung erfüllt. Auf Antrag der Volksbank U.eG war bereits im Mai 2000 die Zwangsverwaltung der im Eigentumdes Antragstellers und seiner Ehefrau stehenden und in U. gelegenen Ei-gentumswohnungen angeordnet worden. Zwar ist der Anwaltsgerichtshof da-von ausgegangen, daß die weiteren im angefochtenen Bescheid aufgeführtenForderungen - titulierter Zahlungsanspruch eines Herrn W. über4.012,04 DM, eine weitere Forderung der Volksbank über 11.693,24 DM sowiedurch Eintragung einer Sicherungshypothek dinglich abgesicherte Steuer-nachforderungen des Finanzamts D. U. über 38.660,90 DM - nochvor Erlaß der Widerrufsverfügung beglichen worden waren. Dadurch wird je-doch das Vorliegen eines Vermögensverfalls nicht in Frage gestellt, da der An-tragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof selbsteingeräumt hatte, daß es in der Vergangenheit zu Zahlungsrückständen undZwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen sei.c) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem trotz des Vermögens-verfalls Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nicht vor. - 5 -2. Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zwei-felsfrei weggefallen ist, ist das im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichti-gen. Ein derartiger Wegfall läßt sich jedoch nicht feststellen.Hinsichtlich des von der Volksbank betriebenen Zwangsverwaltungs-verfahrens und der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Kreditforderungen istnichts dafür ersichtlich oder dargetan, daß sich insoweit die Dinge zugunstendes Antragstellers entwickelt hätten. Demgegenüber besteht Grund zu der An-nahme, daß sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers weiter ver-schlechtert haben. So ist durch Beschlüsse des Amtsgerichts U. vom 8. Au-gust 2003 auf Antrag des Finanzamts D. U. wegen eines gegen denAntragsteller gerichteten Steueranspruchs in Höhe von mehr als 60.000 Zwangsversteigerung des oben genannten Grundbesitzes angeordnet worden.Darüber hinaus ist festzuhalten, daß es der Antragsteller sowohl imVerfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren - trotzentsprechender gerichtlicher Hinweise - an der für den Nachweis des Wegfallsdes Widerrufsgrundes grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darlegungseiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat fehlen lassen, namentlichan - 6 -der Vorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlich-keiten, über - zu belegende - erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungenund über laufende Einkünfte.HirschGanterSchlickOttenSaldittWosgienKappelhoff
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