BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 4/05 vom 5. Dezember 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanw344lte Dr. Kieserling und Dr. W374llrich sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 5. Dezember 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 9. Dezember 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 22. Juli 1983 zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen und ist seit dem 9. August 1983 bei dem Landgericht Berlin und seit dem 26. September 1988 bei dem Kammergericht zugelassen. Mit Verf374gung vom 12. Februar 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist zu Recht wegen Verm366gensverfalls widerrufen worden (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung er-f374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Verm366gens-verfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. 5 Gegen den Antragsteller waren vor Erlass des Widerrufsbescheides die in dem angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs aufgef374hrten Voll- 6 - 4 - streckungsma337nahmen durchgef374hrt worden. Unter anderem hatte das Finanz-amt W. wegen einer Forderung von 19.890,97 200 s344mtliche Konten des Antragstellers gepf344ndet. Dar374ber hinaus war der Antragsteller seit dem 16. Juli 2001 wegen einer Beitragsforderung der Antragsgegnerin in H366he von 12.707,26 DM mit einem Haftbefehl im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die dadurch begr374ndete Vermutung f374r einen Verm366gensverfall hat der Antragstel-ler nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind des-halb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung in Verm366gensverfall befand. Dagegen wendet sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch nicht. Er tritt den Feststellungen im angefochtenen Beschluss des Anwaltsge-richtshofs, nach denen sich die Forderungen gegen den Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverf374gung auf mehr als 40.000 200 beliefen, nicht entgegen, son-dern beruft sich darauf, dass er Entschuldungsma337nahmen durchf374hre. 7 b) Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte daf374r, dass eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverf374gung ausnahms-weise nicht gegeben war (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2), sind weder vom Antragsteller darge-tan noch aus den Umst344nden ersichtlich. 8 2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachtr344glich entfallen. 9 a) Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass er zur Ordnung seiner Verm366gensverh344ltnisse Entschuldungsma337nahmen durchgef374hrt habe und weiter durchf374hre, ist dieses Vorbringen im laufenden 10 - 5 - Verfahren zwar noch zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356). Die Voraussetzungen f374r eine nachtr344gliche Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller jedoch nicht dargetan. Insoweit fehlt es schon an der f374r den Nachweis eines zweifelsfreien Wegfalls des Widerrufsgrundes erforderlichen umfassenden 334bersicht 374ber die bestehenden Verbindlichkeiten sowie 374ber die laufenden Eink374nfte und das Verm366gen des Antragstellers. Eine solche Aufstel-lung hat der Antragsteller trotz entsprechenden Hinweises auch im Beschwer-deverfahren nicht vorgelegt. Nach den im gerichtlichen Verfahren bekannt gewordenen Umst344nden ist davon auszugehen, dass sich die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers nach Erlass der Widerrufsverf374gung nicht gebessert, sondern verschlechtert haben. Der Antrag der AOK Berlin auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Antragstellers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Ch. vom 19. Juni 2003 (107 IN /02) mangels Masse zur374ckge-wiesen. In dem Ermittlungsbericht des vom Insolvenzgericht beauftragten Sachverst344ndigen vom 28. Mai 2005 werden die Verbindlichkeiten des An-tragstellers auf 179.181 200 beziffert und dessen Zahlungsunf344higkeit festgestellt. Gem344337 der Mitteilung des Amtsgerichts Sch. vom 29. Juli 2005 ist der Antragsteller gegenw344rtig mit f374nf Haftbefehlen und einer eidesstattlichen Ver-sicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Vermutung, dass der An-tragsteller in Verm366gensverfall geraten ist (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), besteht deshalb fort und wird durch das Vorbringen des Antragstellers, er habe zwi-schenzeitlich einzelne Forderungen in H366he von etwas mehr als 8.000 200 getilgt, schon deshalb nicht widerlegt, weil danach weniger als 5 % der im Insolvenz-verfahren ermittelten Verbindlichkeiten erledigt sind. Unter diesen Umst344nden ist auch im Beschwerdeverfahren weiterhin davon auszugehen, dass sich der Antragsteller im Verm366gensverfall befindet und die Interessen der Rechtsu-chenden aus diesem Grund gef344hrdet sind. F374r eine solche Gef344hrdung spricht 11 - 6 - dar374ber hinaus, dass die Staatsanwaltschaft Berlin gem344337 ihrer Mitteilung vom 15, September 2005 gegen den Antragsteller Anklage wegen auch zum Nach-teil von Mandanten begangener Verm366gensstraftaten erhoben hat. 3. Dem Antrag des Antragstellers, den Termin zur m374ndlichen Verhand-lung zu verlegen, wurde nicht entsprochen, weil der Antragsteller nicht darge-legt hat, dass sein Auslandsaufenthalt unaufschiebbar ist. 12 Hirsch Otten Ernemann Frellesen Kieserling W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 09.12.2004 - I AGH 9/03 -
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