BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 4/07 vom 21. Juli 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 6; VwVfG 247 51 a) Die Rechtsanwaltskammer ist durch die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Widerrufs- oder Versagungsbescheid best344tigt worden ist, an dem Erlass eines Zweitbescheids gehindert, wenn eine wesentliche 304nderung der Sachlage nicht dargelegt ist und - deshalb - die Voraussetzungen f374r ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des 247 51 VwVfG nicht vorliegen (Best344tigung von BGHZ 102, 252 ff.). b) Soweit der Senat in Einzelf344llen die Auffassung vertreten hat, dass die Zulassungsbeh366rde trotz Vorliegens eines durch eine rechtskr344ftige Entscheidung best344tigten Versagungsbescheids ohne Weiteres befugt sei, sich nicht auf die Rechtskraft dieser Entscheidung zu berufen, sondern ein wiederholtes Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nochmals pr374fen und sachlich zu bescheiden (vgl. Beschl. v. 17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 6/01, NJ 2002, 334), h344lt er hieran nicht fest. c) Hat die Rechtsanwaltskammer das Verfahren aufgegriffen, obwohl die Voraussetzungen hierf374r nicht gegeben waren, und - im wieder aufgegriffenen Verfahren - nach erneuter Pr374fung das Anliegen des Antragstellers durch einen Zweitbescheid abschl344gig beschieden, so steht auf dessen Rechtsmittel gegen diesen Bescheid die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung 374ber den Erstbescheid einer erneuten Sachpr374fung durch die Gerichte entgegen. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 4/07 - S344chsischer AGH - - - 2 - wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 21. Juli 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des S344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen; der Hilfsantrag wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller studierte seit 1981 in Passau und in T374bingen Rechtswissenschaft. In den Jahren 1988 und 1989 nahm er zweimal ohne Erfolg an der ersten juristischen Staatspr374fung in Baden-W374rttemberg teil. Im 1 - 4 - Februar 1990 beantragte er die Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft an der Friedrich-Schiller-Universit344t Jena. Nachdem die Universit344t die Zulassung mit Bescheid vom 22. Februar 1990 zun344chst abgelehnt hatte, wurde der Antragsteller am 3. Januar 1991 mit R374ckwirkung zum 31. August 1990 in das Register der Studierenden der rechtswissenschaftlichen Fakult344t eingeschrieben und mit Schreiben des Dekans vom 16. Mai 1991 zur Diplompr374fung f374r Juristen zugelassen. Der Antragsteller erwarb am 23. Juni 1993 den akademischen Grad "Diplom-Jurist" und trat am 1. Oktober 1993 den juristischen Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen an, aus dem er durch Bescheid des Pr344sidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli 1996 unter gleichzeitiger Entlassung aus dem Beamtenverh344ltnis auf Widerruf entlassen wurde; die zweite juristische Staatspr374fung legte er nicht ab. Am 30. April 1997 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 4 RAG. Der damals zust344ndige Pr344sident des Oberlandesgerichts Dresden wies den Antrag zur374ck. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der S344chsische Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 44/99, NJW-RR 2001, 850). Mit Schreiben vom 17. August 2004 beantragte der Antragsteller bei der nunmehr zust344ndigen Antragsgegnerin ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Zulassungsverfahrens und stellte erneut den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 4 RAG. Die Antragsgegnerin gab dem Antrag auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens mit Bescheid vom 11. Mai 2005 statt, lehnte aber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Bescheid vom 4. Januar 2006 mit der Begr374ndung ab, dass der Antragsteller zwar die Voraussetzungen nach 247 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG erf374lle, aber nicht 374ber eine 2 - 5 - mindestens zweij344hrige Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verf374ge (247 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG). 3 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid vom 4. Januar 2006 zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Zulassungsbegehren weiterverfolgt und hilfsweise die Feststellung beantragt, dass er die Voraussetzungen nach 247 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG erf374llt. II. Das Rechtsmittel ist hinsichtlich des Hauptantrags zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat aber mit ihm in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis mit Recht zur374ckgewiesen. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Erw344gungen, mit denen die Antragsgegnerin das Begehren des Antragstellers in ihrem Zweitbescheid vom 4. Januar 2006 zur374ckgewiesen hat, oder die Gr374nde des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs zutreffen. Entscheidend ist, dass 374ber das Zulassungsbegehren des Antragstellers durch den Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (NJW-RR 2001, 850), mit dem der ablehnende Bescheid des Pr344sidenten des Oberlandesgerichts vom 11. Juli 1997 bestandskr344ftig geworden ist, rechtskr344ftig entschieden wurde. Die Rechtskraft dieser Entscheidung steht einer erneuten Sachpr374fung - und jeder abweichenden Entscheidung - entgegen. 5 a) Entscheidungen in Zulassungssachen ergehen zwar im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (247 40 Abs. 4 BRAO, 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Als 6 - 6 - echte Streitentscheidungen sind sie aber der materiellen Rechtskraft f344hig (st. Rspr.; BGHZ 102, 252, 254). Die materielle Rechtskraft bindet die Beteiligten auch im Verfahren der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (BGHZ 102, 252, 254). 7 Dementsprechend ist die Rechtsanwaltskammer durch die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Widerrufs- oder Versagungsbescheid best344tigt worden ist, bei unver344nderter Sachlage grunds344tzlich daran gehindert, in eine erneute Sachpr374fung einzutreten (BGHZ 102, 252, 254 mwN; vgl. BVerfG, NVwZ 1989, 141; BVerwGE 13, 99, 104; BVerwGE 35, 234, 236; BVerwG, Urt. v. 30. August 1988 - 9 C 47/87, NVwZ 1989, 161, 162; Clausing in Schoch/Schmidt-A337mann/Pietzner, VwGO 2007, 247 121 Rdn. 32). Auch wenn das Wiederaufgreifen des Verfahrens den Antragsteller, der eine erneute Sachpr374fung begehrt, nicht beschwert, darf die Rechtsanwaltskammer diesem Begehren nicht nach ihrem Belieben nachkommen. Soweit der Senat in Einzelf344llen die Auffassung vertreten hat, dass die Zulassungsbeh366rde trotz Vorliegens eines durch eine rechtskr344ftige gerichtliche Entscheidung best344tigten Versagungsbescheids ohne Weiteres befugt sei, sich nicht auf die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zu berufen, sondern ein wiederholtes Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nochmals zu pr374fen und sachlich zu bescheiden (BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 6/01, NJ 2002, 334; vgl. BVerwGE 35, 234, 236), h344lt er hieran nicht fest. Die Rechtskraft steht einer erneuten Sachpr374fung nur dann nicht entgegen, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt in der Zwischenzeit wesentlich ver344ndert oder ein Grund f374r die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens vorliegt (etwa analog 247 153 VwGO i.V.m. 247247 578 ff. ZPO) bzw. die Voraussetzungen f374r ein Wiederaufgreifen des Verfahrens analog 247 51 VwVfG gegeben sind (BGHZ 102, 252, 254; BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96, BRAK- - 7 - Mitt. 1997, 124, 125; Beschl. v. 15. Dezember 2003 - AnwZ (B) 5/03, ZVI 2004, 242; vgl. BVerfG, NVwZ 1989, 141; BVerwGE 111, 77, 81). 8 Wenn kein solcher Ausnahmefall gegeben ist, hat die Rechtskraft der ein Zulassungsbegehren zur374ckweisenden Entscheidung nicht nur zur Folge, dass die Rechtsanwaltskammer an einer erneuten Pr374fung gehindert ist und ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung des Wiederaufgreifens keinen Erfolg haben k366nnte. Sie zeitigt vielmehr, wenn die Rechtsanwaltskammer das Verfahren gleichwohl wieder aufgreift und nach erneuter Pr374fung das Anliegen des Antragstellers durch einen Zweitbescheid erneut abschl344gig bescheidet, auch Wirkungen in einem anschlie337enden gerichtlichen Verfahren, in dem der Antragsteller Rechtsschutz gegen den negativen Zweitbescheid sucht. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zwar zul344ssig. Er f374hrt aber nicht ohne Weiteres zu einer 334berpr374fung der - unter Umst344nden von den Gr374nden des Erstbescheids abweichenden - Erw344gungen, mit denen die Rechtsanwaltskammer den negativen Zweitbescheid begr374ndet. Vielmehr haben die Gerichte - ohne Bindung an die Erw344gungen der Zulassungsbeh366rde - zun344chst zu pr374fen, ob die Voraussetzungen f374r ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben waren. Nur wenn dies der Fall ist, k366nnen sie in die sachliche 334berpr374fung des Zweitbescheids eintreten. Anderenfalls muss es aufgrund der rechtskr344ftigen Entscheidung 374ber den Erstbescheid bei dessen Regelung bleiben (vgl. BVerwG, NVwZ 1989, 161, 162; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 247 113 Rdn. 102; Meyer in Knack, VwVfG, 7. Aufl., 247 51 Rdn. 12). Die Rechtskraft steht als prozessuales Institut, das auch dem 366ffentlichen Interesse dient, nicht zur Disposition der Beteiligten (vgl. BVerfG, NVwZ 1989, 141, 142; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 1961 - VIII C 117.60, DVBl. 1962, 265; Clausing, aaO, 247 121 Rdn. 31; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 247 322 Rdn. 29). - 8 - Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 1989 (BVerwGE 82, 272 ff.), auf das sich der Antragsteller beruft, ergibt sich nichts Anderes. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu 247 51 VwVfG (BVerfG, aaO) Bezug und geht ebenfalls davon aus, dass die Rechtskraft einer erneuten Sachpr374fung nur dann nicht entgegensteht, wenn ein Grund f374r die Wiederaufnahme des Verfahrens nach 247 153 VwGO in Verbindung mit 247247 578 ff. ZPO vorliegt oder die Voraussetzungen f374r ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach 247 51 VwVfG gegeben sind (BVerwG, aaO, 274 f.). 9 b) Seit dem Erlass des Erstbescheids ist keine wesentliche Ver344nderung des Sachverhalts eingetreten. Die Voraussetzungen f374r die Durchbrechung der Rechtskraft liegen hier nicht vor. Einen Wiederaufnahmegrund im Sinne der 247247 578 ff. ZPO macht der Antragsteller nicht geltend. Auch die Voraussetzungen f374r ein Wiederaufgreifen des Zulassungsverfahrens in analoger Anwendung des 247 51 VwVfG sind nicht gegeben. 10 aa) Der Antragsteller beruft sich darauf, dass er entgegen dem Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) und dem angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs die Voraussetzungen f374r eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach 247 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG erf374lle, weil die mit R374ckwirkung zum 31. August 1990 erfolgte Immatrikulation vom 3. Januar 1991 rechtlich anders zu w374rdigen sei als im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 und im jetzt angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs. Damit kann er nicht geh366rt werden. Dass der Antragsteller die Rechtslage anders sieht, als sie im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) dargelegt worden ist, rechtfertigt kein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach 247 51 VwVfG. 11 - 9 - bb) Der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bescheid des Dekans der rechtswissenschaftlichen Fakult344t 374ber die Zulassung des Antragstellers zur Diplompr374fung vom 16. Mai 1991 sowie der ebenfalls vorgelegte Aktenvermerk des Dekans vom 15. Mai 1991 374ber die Zulassung stellen keine neuen Beweismittel dar, die analog 247 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen k366nnten. Die Zulassung des Antragstellers zur Diplompr374fung war dem Senat im vorangegangenen Verfahren bekannt; er geht in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 ausdr374cklich darauf ein (aaO, Tz. 15). 12 cc) Soweit der Antragsteller in seinem erneuten Zulassungsantrag schlie337lich geltend gemacht hat, dass Akten des Oberlandesgerichts Dresden zum Zeitpunkt des Senatsbeschlusses vom 10. Juli 2000 unvollst344ndig gewesen und fehlende Unterlagen inzwischen aufgefunden worden seien, bestehen keine Anhaltspunkte daf374r, dass dieser Umstand f374r das Zulassungsbegehren des Antragstellers erheblich ist. Der Antragsteller hat dies im Schriftsatz seines Verfahrensbevollm344chtigten vom 4. Oktober 2007 auch nicht n344her dargelegt. Er beruft sich lediglich darauf, dass dem Senat der Zulassungsbescheid vom 16. Mai 1991 (nebst Aktenvermerk vom 15. Mai 1991) nicht vorgelegen habe. Darauf kommt es jedoch nicht an. Dem Senat war, wie ausgef374hrt, die Zulassung des Antragstellers zur Diplom-Pr374fung bekannt. Der Bescheid selbst und der Aktenvermerk dar374ber enthalten keine 374ber die Tatsache der Zulassung hinausgehenden Aussagen, die f374r die Anwendung des 247 4 RAG von rechtlicher Bedeutung w344ren. 13 dd) Auch das Vorbringen des Antragstellers zu seinen praktischen T344tigkeiten, welche die Zulassungsvoraussetzung nach 247 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG erf374llen sollen, rechtfertigt kein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Der Antragsteller hat es auch insoweit an einer Darlegung neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des 247 51 VwVfG fehlen lassen und sich darauf 14 - 10 - beschr344nkt, seine bereits im vorangegangenen Verfahren gew374rdigten T344tigkeiten anzuf374hren. 15 2. Im 334brigen k366nnte der Antragsteller mit seinem Begehren selbst dann keinen Erfolg haben, wenn die Rechtsanwaltskammer das Verfahren zu Recht wieder aufgegriffen und durch die rechtskr344ftige Entscheidung 374ber den Erstbescheid nicht an einer erneuten Pr374fung und Entscheidung gehindert gewesen w344re. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, steht dem Antragsteller - auch unter Ber374cksichtigung seines neuen Vorbringens - bei dem gegebenen Sachverhalt ein Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach 247 4 RAG nicht zu. Dieses Vorbringen bietet keinen Anhaltspunkt f374r eine vom Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 und der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs abweichende Beurteilung des Zulassungsbegehrens. a) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft setzt nach 247 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EinigungsV voraus, dass das Studium in der DDR vor dem 1. September 1990 aufgenommen worden war. Der Antragsteller tr344gt keine neuen Umst344nde vor, aus denen sich erg344be, dass er das Studium in Jena entgegen den Feststellungen des Senatsbeschlusses vom 10. Juli 2000 vor dem 1. September 1990 begonnen hatte. Er beruft sich auch im vorliegenden Verfahren lediglich darauf, dass er im Sommer 1990, als er sich nach der Ablehnung seines Aufnahmeantrags (nochmals) um eine Aufnahme in das Studium bem374ht habe, sich den Lehrbetrieb angeschaut und vereinzelte Lehrveranstaltungen zum Bodenrecht und zum ZGB besucht habe (Protokoll der m374ndlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof vom 24. November 2006, Seite 3). Das aber ist, wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 10. Juli 2000, aaO, Tz. 13) und auch der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen Beschluss nochmals ausgef374hrt hat, einer (tats344chlichen) Aufnahme des 16 - 11 - Studiums vor dem 1. September 1990 nicht gleichzusetzen. Daran vermag der Umstand der r374ckwirkenden Immatrikulation zum 31. August 1990 nichts zu 344ndern. F374r die Zulassungsvoraussetzung nach 247 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG reicht eine r374ckwirkende Immatrikulation nicht aus; nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung muss der Bewerber mit dem Studium auch tats344chlich vor dem 1. September 1990 begonnen haben (Senatsbeschluss aaO, Tz. 14). b) Soweit der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag gemeint hat, der Senat sei in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 irrig davon ausgegangen, es liege eine manipulierte, unzul344ssige und rechtlich bedeutungslose Studienbescheinigung vor, trifft dies nicht zu. Derartige Ausf374hrungen enth344lt der Senatsbeschluss nicht. Der Senat hat sich mit der r374ckwirkenden Immatrikulation befasst und hat offen gelassen, ob diese hochschulrechtlich zul344ssig ist, weil es darauf f374r die Entscheidung nicht ankam (aaO, Tz. 13). 17 c) Fehl geht auch die Argumentation des Antragstellers, wonach er die Voraussetzungen nach 247 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG allein deshalb erf374lle, weil er bestandskr344ftig zur Diplompr374fung zugelassen worden sei und die Pr374fung auch bestanden habe. Dies trifft nicht zu. 247 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG setzt nicht lediglich eine bestandene Diplompr374fung voraus. Vielmehr ist der Erwerb des akademischen Grades eines Diplom-Juristen nur dann als ein Abschluss im Sinne von 247 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG anzuerkennen, wenn der Bewerber, wie der Senat in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 (aaO, Tz. 10, 15) und auch der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen Beschluss ausgef374hrt haben, das Studium im Beitrittsgebiet (tats344chlich) vor dem 1. September 1990 aufgenommen hat; nur mit dieser Ma337gabe findet 247 4 Abs. 1 RAG nach dem Einigungsvertrag Anwendung (Art. 37 EV i.V.m. Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 8 y hh). 18 - 12 - d) Ohne Erfolg macht der Antragsteller schlie337lich geltend, dass er (auch) die Zulassungsvoraussetzung nach 247 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG erf374lle. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 unter Bezugnahme auf die damals angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nicht auf eine mindestens zweij344hrige Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann (aaO, Tz. 16). Das Vorbringen des Antragstellers gibt keine Veranlassung f374r eine vom Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 abweichende Beurteilung der praktischen T344tigkeiten des Antragstellers. Insoweit nimmt der Senat auch auf die zutreffenden Ausf374hrungen im angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Bezug. 19 III. Der in der Beschwerdeinstanz erstmals erhobene (Zwischen-) Feststellungsantrag ist unzul344ssig. Der angerufene Senat ist f374r eine erstinstanzliche Entscheidung funktionell unzust344ndig. Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden F344llen der 247247 163, 191 BRAO - ausschlie337lich Rechtsmittelgericht (BGH, Beschl. vom 17. Juni 1996 - AnwZ 1/96). Unabh344ngig davon entscheidet der Anwaltsgerichtshof in anderen als den in 247 42 Abs. 1 BRAO genannten F344llen abschlie337end (BGH, Beschl. vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642). F374r eine 374ber 247 42 Abs. 1 BRAO hinausgehende Er366ffnung der Beschwerdem366glichkeit ist jedenfalls dann kein Raum, wenn dem Rechtsschutzbed374rfnis des Betroffenen schon dadurch gen374gt wird, dass ihm die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage offen steht (BGH, 20 - 13 - NJW-RR 2002, 1641, 1642). Aus den dargelegten Gr374nden w344re der Antrag im 334brigen auch unbegr374ndet. Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 15.12.2006 - AGH 2/06 (II) -
Full & Egal Universal Law Academy