BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 4/07 vom 18. Juni 2008 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Entscheidung 374ber Ablehnungsgesuch - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Schaal und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck, sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 18. Juni 2008 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter am Bundesgerichtshof Dr. F. wegen Besorgnis der Befangen-heit wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Antragsteller hat den zur Mitwirkung in dieser Sache berufenen Rich-ter am Bundesgerichtshof Dr. F. wegen Besorgnis der Befangenheit ab-gelehnt. Sein Prozessvertreter hat geltend gemacht: 1 1. Er habe den Senat mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2007 um Mitteilung gebeten, 2 "... ob und gegebenenfalls welche(s) der Mitglieder dieser Besetzung des Senats in irgendeiner Art und Weise im Zeitraum zwischen 1993 und 2007 an irgendeiner gerichtlichen Entscheidung (Urteile, Beschl374s-se etc.) gegen meinen Mandanten mitgewirkt oder irgendein Amt oder irgendeine Funktion bekleidet haben, in der sie an beh366rdlichen Ma337-nahmen (Verwaltungsakte, Verwaltungshandeln) gegen374ber meinem Mandanten mitgewirkt haben oder f374r solche Ma337nahmen die Verant- - 3 - wortung zu tragen hatten, so dass ein 264b366ser Schein` vorliegen k366nnte, der einem unbefangenen Dritten den Eindruck vermitteln k366nnte, dass vorliegend wegen dieser Vorab-Befassung m366glicherweise Zweifel an der Durchf374hrung eines objektiven gerichtlichen Verfahrens angezeigt sein k366nnten." Der Vorsitzende habe ihm daraufhin auf Empfehlung des abgelehnten Richters nur die aktuelle Senatsbesetzung mitgeteilt. Dieser habe nicht offen gelegt, dass er mit Schreiben vom 14. M344rz 1994 f374r das H. Justizpr374-fungsamt in datenschutzrechtswidriger Weise allen Landesjustizpr374fungs344mtern mitgeteilt habe, dass der Antragsteller in H. nicht am Pr374fungsverfahren teilgenommen habe, und seine Kenntnisse auch innerhalb des Landes H. weitergegeben habe. Ausweislich der Feststellungen des S. Daten-schutzbeauftragten in seiner Beanstandung gem344337 247 29 S344chsDSG vom 12. Juli 2007 habe das S. Staatsministerium der Justiz durch das Lan-desjustizpr374fungsamt rechtswidrig Daten 374ber den Antragsteller an die 374brigen Landesjustizpr374fungs344mter 374bermittelt. An diesem rechtswidrigen Datenaus-tausch habe der abgelehnte Richter durch sein Schreiben mitgewirkt. 3 2. Der Antragsteller macht weiter geltend, dass die damalige Anstel-lungsbeh366rde des abgelehnten Richters, das H. Staatsministerium der Justiz, mit Schreiben vom 6. April 1994 einen Abdruck seines Ablehnungsbe-scheides vom 30. September 1993 an das S. Staatsministerium der Justiz 374bersandt habe. Darin sei dem Antragsteller die Aufnahme in den juristi-schen Vorbereitungsdienst des Landes H. versagt worden, weil er nach der "gesetzgeberischen Zielvorstellung" nicht unter die einschl344gige Regelung des Einigungsvertrages falle. Diese grob falsche Rechtsauffassung des H. Staatsministeriums der Justiz h344tten sodann die S. Justizbe-h366rden ihren Entscheidungen zugrunde gelegt. Man m374sse damit rechnen, dass der abgelehnte Richter die seinerzeit vom H. Justizministerium eingenommene Rechtsposition auch heute noch f374r richtig halte. 4 - 4 - 3. Der abgelehnte Richter habe mit seinem richterlichen Hinweis vom 6. September 2007 auf die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 10. Juli 2000 bereits erkennbar dazu angesetzt, die Sache m366glichst rasch "totzuma-chen". 5 II. 6 Das Ablehnungsgesuch ist unbegr374ndet. Das Vorbringen des Antragstel-lers ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Nach dem in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anwendbaren 247 42 Abs. 2 ZPO (Senat, BGHZ 46, 195) setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gr374nde f374r ein solches Misstrauen sind gege-ben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vern374nftiger, objekti-ver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenom-men entscheiden werde. Dabei ist - von den in 247 41 Nr. 4 bis 6 ZPO aufgef374hr-ten Ausnahmen abgesehen - die Vorbefassung mit einer Sache allein kein Grund f374r die Annahme der Parteilichkeit eines Richters (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. September 2007, 2 BvR 2335/06 und 2 BvR 2589/06 Tz. 22; BGHSt 50, 216, 221; M374nchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., 247 42 Rdn. 14 m.w.N.). 7 1. Das Schreiben des abgelehnten Richters vom 14. M344rz 1994 l344sst keine Voreingenommenheit besorgen. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die Daten374bermittlung durch das H. Landesjustizpr374fungsamt seinerzeit rechtswidrig war. Der Umstand, dass der Richter in dem bisherigen oder in ei-nem fr374heren Verfahren Verst366337e gegen Gesetzesvorschriften begangen hat, reicht allein nicht als Befangenheitsgrund aus (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 8 - 5 - 22. Aufl., 247 42 Rdn. 9 m.w.N.; vgl. auch BGH, BGHSt 48, 4, 8). Anhaltspunkte daf374r, dass ein m366glicher Versto337 auf unsachlichen oder willk374rlichen Erw344-gungen beruhte, bestehen nicht. Auch ist nicht erkennbar, dass der Antragstel-ler durch eine m366gliche Verletzung seines Pers366nlichkeitsrechts durch eine m366glicherweise unberechtigte Daten374bermittlung hier berechtigt das Vertrauen in die Sachlichkeit des abgelehnten Richters verloren haben k366nnte. Dies gilt umso mehr, als das beanstandete Schreiben vor mehr als vierzehn Jahren ver-fasst wurde und, wie der Antragsteller selbst vortr344gt, diesen nur "am Rande" (Seite 2 des Schriftsatzes vom 26. November 2007) betraf. 2. Dass der abgelehnte Richter die Tatsache, dass er das Schreiben vom 14. M344rz 1994 unterschrieben hat, dem Antragsteller auf sein Auskunftsersu-chen vom 4. Oktober 2007 nicht mitgeteilt hat, begr374ndet ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit. Es kann dahinstehen, ob die Mitteilung an das T. Justizministerium und die Justizpr374fungs344mter 374berhaupt als beh366rd-liche Ma337nahme gegen374ber dem Antragsteller angesehen werden kann, 374ber die Auskunft erbeten wurde. Der abgelehnte Richter hat in seiner dienstlichen Erkl344rung hierzu glaubhaft ausgef374hrt, dass er keine Erinnerung mehr an diese Auskunft gehabt habe und sich auch heute noch nicht erinnere. Ein Verhalten, aus dem eine Voreingenommenheit gegen374ber dem Antragsteller abgeleitet werden k366nnte, liegt somit nicht vor. 9 3. Aus dem Umstand, dass das H. Staatsministerium der Justiz eine nach Auffassung des Antragstellers falsche Rechtsauffassung vertrat, kann schon nicht gefolgert werden, dass der abgelehnte Richter sich diese Auf-fassung zu Eigen gemacht hat und erst recht nicht, dass er aus unsachlichen Gr374nden unverr374ckbar an ihr festhalten werde. Im 334brigen kommt eine f374r ei-nen Beteiligten ung374nstige und m366glicherweise f374r unrichtig gehaltene Rechtsauffassung in einem fr374heren Verfahren oder einem fr374heren Verfah- 10 - 6 - rensabschnitt grunds344tzlich nicht als Grund f374r die Annahme von Parteilichkeit des Richters in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 29. November 1995, XII ZR 140/94, BGHR ZPO 247 42 Abs. 2 Rechtsauffassung 1). Eine Festlegung des ab-gelehnten Richters zu Lasten des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis vom 4. September 2007. In diesem hei337t es ausdr374cklich, dass einer erneuten Sachpr374fung die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 10. Juli 2000 entgegenstehen k366nnte ; hierzu werden zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zitiert. Es wird mithin lediglich auf eine Rechtsmeinung hin-gewiesen, mit der sich eine Entscheidung in jedem Fall auseinandersetzen m374sste. Tolksdorf Schaal Schmidt-R344ntsch Roggenbuck W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 15.12.2006 - AGH 2/06 (II) -
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