BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 4/09 AnwZ (B) 66/09 vom 22. M344rz 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsan-w344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 22. M344rz 2010 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Be-schl374sse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2008 und vom 12. Dezem-ber 2008 werden zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert der Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist im Oktober 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 4. M344rz 2008 die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Mit wei-terem Bescheid vom 2. Juni 2008 hat sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung gem344337 247 14 1 - 3 - Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verf374gung an-geordnet. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen die Verf374gung vom 4. M344rz 2008 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 22. August 2008 und den gegen die Verf374gung vom 2. Juni 2008 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 zur374ckge-wiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller jeweils mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Die Rechtsmittel sind zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), haben in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 3 1. Die Voraussetzungen f374r einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsan-waltschaft wegen Verm366gensverfalls gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der schon durch die gesetzliche Vermutung aufgrund der Eintragung des An-tragstellers in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 915 ZPO) zum ma337geblichen Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung hinreichend belegt war, sind in dem angefochtenen Beschluss vom 22. August 2008 und in der zugrunde liegenden Widerrufsverf374gung zutreffend dargetan. 4 Dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis fehlerhaft w344ren oder der Widerrufsgrund nachtr344glich entfallen w344re, ist nicht ersichtlich. Zwar hat der Antragsteller im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und in der Begr374n-dung der sofortigen Beschwerde behauptet, sowohl die der eidesstattlichen Versicherung als auch die den Haftbefehlen zugrunde liegenden Forderungen 5 - 4 - als auch weitgehend die sonstigen gegen ihn geltend gemachten Forderungen bezahlt zu haben. Er hat hierf374r jedoch keinerlei Belege vorgelegt. 6 Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Interes-sen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte f374r einen Ausnahmefall liegen nicht vor. 2. Der Widerrufsgrund des 247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lag zum Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung ebenfalls vor und ist auch nicht nachtr344glich weggefal-len. 7 Die A. -Versicherung des Antragstellers hatte den Berufshaft-pflichtversicherungsvertrag wegen eines Schadensfalles zum 14. Dezember 2007 gek374ndigt. Der Antragsteller schloss einen neuen Versicherungsvertrag mit der Al. -Versicherung, die nach seinen Angaben die sieben- bis achtfa-che Pr344mie verlangte. Offenbar mangels Pr344mienzahlung widerrief die Al. -Versicherung ihre Versicherungsbest344tigung vom 23. Januar 2008 mit Beginn 8 - 5 - 14. Dezember 2007 am 7. April 2008. Trotz Bem374hungen des Antragstellers ist es ihm bis zum Termin nicht gelungen, einen anderweitigen Vertragsschluss nachzuweisen. Der vorgelegte Versicherungsantrag gen374gt hierf374r nicht. Ganter Roggenbuck Lohmann Kappelhoff Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 22.08.2008 - 1 AGH 38/08 -
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