BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 4/10 vom 22. November 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 22. November 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 17. Oktober 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist seit dem 21. Januar 1992 im Bezirk der Antrags-gegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27. April 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Der 1 - 3 - Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewie-sen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde will die Antragstellerin weiterhin die Auf-hebung des Widerrufsbescheides erreichen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Die Antragstellerin r374gt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli-ches Geh366r, weil der Anwaltsgerichtshof ihren letzten Terminsverlegungsantrag nicht mehr beschieden habe. Der Anwaltsgerichtshof hat dazu ausgef374hrt, das am 16. Oktober 2009 um 16.55 Uhr - nach Dienstschluss - eingegangene Ver-legungsgesuch habe ihm im Zeitpunkt der Verhandlung am 17. Oktober 2009, 11.00 Uhr, nicht vorgelegen, so dass er hier374ber auch nicht zu entscheiden ge-habt habe. Die R374ge ist berechtigt. Der Verlegungsantrag war bei Gericht ein-gegangen und h344tte so rechtzeitig vorgelegt werden m374ssen, dass er vor der Entscheidung 374ber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung beschieden wer-den konnte. Dieser Verfahrensfehler erfordert jedoch keine Zur374ckverweisung der Sache an den Anwaltsgerichtshof. Der Senat kann als Gericht der soforti-gen Beschwerde nach dem Rechtsgedanken des 247 538 Abs. 1 ZPO eine eige-ne Sachentscheidung treffen. Der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Geh366r wird hierdurch nicht nachteilig betroffen. Die Antragstellerin kann unein-geschr344nkt zur Sache vortragen; der Senat entscheidet unabh344ngig vom Ver-fahren der Vorinstanz nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Be-schwerdeentscheidung. 3 - 4 - Die weitere R374ge der Antragstellerin, der Beschluss des Anwaltsge-richtshofs sei ihr nicht zugestellt, sondern nur mit einfachem Brief 374bersandt worden, ist unberechtigt. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustel-lungsurkunde vom 26. November 2009 ist der Beschluss am 26. November 2009 gem344337 247 180 ZPO im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt worden. Die Antragstellerin r344umt ein, ihn erhalten zu ha-ben. 4 2. Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). Ein Verm366gensverfall wird ver-mutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts er366ffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Voll-streckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis eingetragen worden ist (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). 5 3. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun-gen erf374llt. Die Antragstellerin hat am 19. Februar 2009 die eidesstattliche Ver-sicherung abgegeben und ist deshalb in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Tatsachen, die geeignet w344ren, die gesetzliche Vermutung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu widerlegen, hat sie nicht dargetan. Eine Ge- 6 - 5 - f344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden lie337 sich ebenfalls nicht aus-schlie337en. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hr-dung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Man-dantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger (BGH, Be-schluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). 4. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 7 a) Die Antragstellerin befindet sich nach wie vor im Verm366gensverfall. Gegen sie wird laufend weiter vollstreckt. Zudem trifft sie die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass der Verm366gensverfall nicht mehr besteht (vgl. BGH, Be-schluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 Rn. 8). Ihrer Verpflichtung zur umfassenden Darlegung ihrer Einkommens- und Verm366-gensverh344ltnisse ist sie jedoch - wie bereits im Widerrufsverfahren und im Ver-fahren vor dem Anwaltsgerichtshof - nicht nachgekommen. Bisher hat sie sich 374berhaupt nicht zur Sache ge344u337ert, sondern nur Fristverl344ngerungen bean-tragt und um Terminsverlegungen nachgesucht. 8 b) Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Ver-m366gensverfall der Antragstellerin (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) l344sst sich nach wie vor nicht ausschlie337en. 9 - 6 - 5. Der Senat konnte die Sache in Abwesenheit der Antragstellerin ver-handeln und entscheiden, weil diese trotz ordnungsgem344337er Ladung ihr Fehlen nicht hinreichend entschuldigt hat. 10 Ernemann Lohmann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 17.10.2009 - AGH 26/09 (II)-SG3- -
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