BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 41/01 vom 19. September 2001 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 19. September 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. Juni 2001 hat aufschiebende Wirkung. - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller wurde im Jahre 1988 als Rechtsanwalt zugela ssen. Seit 1992 ist er beim Landgericht und Amtsgericht C. zugelassen. Mit Ver- fügung vom 23. November 2000 hat der Antragsgegner die Zulassung wegen unerlaubter Kanzleiaufgabe (§ 14 Abs. 2 Nr. 6, § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) sowie wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Zugleich hat er die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet (§ 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf Wiederherstellung der au f - schiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom 15. Januar 2001 und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit B e - schluß vom 18. Juni 2001 zurückgewiesen. Wegen der zuletzt genannten En t - scheidung ist beim Bundesgerichtshof ein Verfahren der sofortigen Beschwe r - de anhängig. Der Antragsteller hat darum gebeten, vorab deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. II. Der Antrag ist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO zulässig; er hat auch in der Sache Erfolg. - 4 - Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnahm e - fall - n ur angeordnet werden, wenn sie im berwiegenden öffentlichen Intere s - se zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfgung notwendigen A b - wehr konkreter Gefahren fr wichtige Gemeinschaftsgter geboten ist. Erste Voraussetzung fr eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, daû der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird. Wegen des mit der A n - ordnung verbundenen Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ist jedoch des weiteren zu verlangen, daû die sofortige Vollziehung als Prventivmaûnahme im berwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr ko n - kreter Gefahren fr die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; BGH, Beschl. v. 2. Juni 1993 - AnwZ (B) 27/93, BRAK-Mitt. 1993, 171, v. 14. Mrz 1994 - AnwZ (B) 9/94, BRAK-Mitt. 1994, 176, 177; v. 19. Juni 1998 - AnwZ (B) 38/98, BRAK-Mitt. 1998, 235, 236; v. 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00). Solche konkreten Gefahren hat der Anwaltsgerichtshof nicht aufgezeigt. Er hat es in seinem Beschluû vom 15. Januar 2001 ausreichen lassen, daû "zum Zeitpunkt der Bescheidung ein Vermögensverfall vorlag und aus diesem Grunde insbesondere die Gefahr besteht, daû eine Gefhrdung von Manda n - tengeldern infolge von drohenden Pfndungen und anderen Zwangsvollstre k - kungsmaûnahmen bestehen könnte". Dabei hat der Anwaltsgerichtshof nicht bedacht, daû diese (abstrakte) Gefhrdung der Interessen der Rechtsuche n - den bereits Voraussetzung fr den Widerruf der Zulassung gemû §14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist und nicht zugleich deren Sofortvollzug rechtfertigen kann. Ein berwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht be i - spielsweise dann, wenn Fremdgelder bei dem Rechtsanwalt konkret gefhrdet - 5 - sind. Davon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt in jngerer Zeit wegen Veruntreuung verurteilt wurde (vgl. Beschl. v. 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00) oder kein Anderkonto unterhlt. Etwas derartiges ist im vo r - liegenden Fall nicht ersichtlich. Zudem hat der Antragsteller erhebliche Ti l - gungsleistungen erbracht und Stundungsabreden getroffen. Falls der Antragsteller seine Kanzlei aufgegeben hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 6, § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO), ist weder dargetan noch ersichtlich, daû daraus ko n - krete Gefahren fr die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erwachsen, die einen Sofortvollzug der Widerrufsverfgung rechtfertigen (vgl. allerdings Jes s - nitzer/Blumberg, aaO; die dort in Bezug genommene Entscheidung BGH, Beschl. v. 6. Juli 1992 - AnwZ (B) 20/92, BRAK-Mitt. 1992, 171, trifft das Pr o - blem nicht). Deppert Fischer Ganter Otten Schott Frey Wosgien
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