BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 41/02 vom25. November 2002In dem VerfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR:ja BRAO § 43 b; § 73 Abs. 2 Nrn. 1 u. 4, § 74, § 223 Abs. 1; BORA § 6a)Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestelltenVerstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungenmit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.b)Zur Verwendung des Domain-Namens "" durch eineAnwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationenüber das Presserecht anbietet.BGH, Beschluß vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 41/02 - AGH Berlinwegen Untersagung eines Domain-Namens - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die RichterinDr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,Dr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher Verhandlung am 25. November2002beschlossen:Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-schluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 25. April2002 aufgehoben.Die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Juni2001 wird aufgehoben.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen unddem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf10.000 tgesetzt. - 3 -Gründe: I.Der Antragsteller, ein in B. zugelassener Rechtsanwalt, betreibt zu-sammen mit zwei anderen Rechtsanwälten eine Kanzlei, die schwerpunktmä-ßig auf dem Gebiet des Presserechts tätig ist. Der Antragsteller unterhält imInternet unter dem Domain-Namen "" eine Homepage. Aufder Hauptseite, auf der sich allgemeine Ausführungen über das Wesen und dieBedeutung der Pressefreiheit befinden, heißt es: "Mit dem Internet-F will die Rechtsanwaltskanzlei Dr. W. in B. da- für eine Plattform bieten". Auf der Homepage werden Entscheidungen, Beiträ-ge, Gesetzestexte und aktuelle Nachrichten aus dem Bereich des Presserechtsangeboten. Auf einer weiteren Unterseite "über uns - Kontakt" - inzwischen"Impressum" - stellt sich die Kanzlei unter Angabe ihrer Arbeitsschwerpunkteselbst vor.Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 hat die Antragsgegnerin dem An-tragsteller eine Rüge erteilt, weil seine Internet-Werbung gegen § 43 b BRAO,§ 6 BORA verstoße. Zugleich hat sie ihm untersagt, im Rahmen seiner anwalt-lichen Tätigkeit den Domain-Namen "" zu verwenden.Gegen die Rüge hat der Antragsteller nach § 74 Abs. 5 BRAO Einsprucherhoben; gegen den Bescheid im übrigen hat er Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung gestellt. - 4 -Mit Beschluß vom 25. April 2002 (BRAK-Mitt. 2002, 187) hat der An-waltsgerichtshof den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zuge-lassene sofortige Beschwerde des Antragstellers.II.Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3 BRAO) und begrün-det.1.Die Beschwerde hat schon deshalb Erfolg, weil die Bundesrechtsan-waltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht das Recht ver-leiht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einerUnterlassungsverfügung zu begegnen.a) Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliegt es dem Vorstand der Rechts-anwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu bera-ten und zu belehren. Des weiteren hat er nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO die Er-füllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen unddas Recht der Rüge zu handhaben.Stellt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Wahrnehmung seinerAufgaben fest, daß sich ein Rechtsanwalt berufswidrig verhalten hat, so beläßtes der Vorstand häufig nicht dabei, den Rechtsanwalt auf die Rechtsauffas-sung der Kammer hinzuweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten zubelehren; vielmehr wird der Rechtsanwalt darauf hingewiesen, daß er das be-anstandete Verhalten zu unterlassen habe, bzw. daß er dann, wenn innerhalbeiner bestimmten Frist der Berufsrechtsverstoß nicht abgestellt werde, mit der - 5 -Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrenszu rechnen habe. Diese Praxis der Rechtsanwaltskammern ist für sich genom-men nicht zu beanstanden, da dem betroffenen Rechtsanwalt die möglichenKonsequenzen seines Verhaltens deutlich vor Augen geführt werden und erzudem ausreichend Gelegenheit hat, die Rechtslage zu prüfen, ohne unmittel-bare Sanktionen fürchten zu müssen.Erteilt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer einem Kammermitgliedeine derartige mißbilligende Belehrung, so stellt diese nach der Rechtspre-chung des Senats eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, denRechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie nach§ 223 Abs. 1 BRAO anfechtbar (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996- AnwZ (B) 20/96 - NJW-RR 1997, 759 und vom 17. Dezember 2001- AnwZ (B) 12/01 - NJW 2002, 608; Feuerich/Braun BRAO 5. Aufl. § 73Rn. 19 ff).b) Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist das in dem Schreibender Antragsgegnerin vom 6. Juni 2001 neben der Erteilung einer Rüge an denAntragsteller zusätzlich gerichtete, in der erteilten Rechtsmittelbelehrung aus-drücklich als Untersagungsverfügung bezeichnete, Verbot, im Rahmen der an-waltlichen Tätigkeit den Internet-Domain-Namen "" zu ver-wenden nur als Nebenfolge einer erteilten Belehrung zu verstehen (vgl. hierzuSenatsbeschluß vom 7. November 1983 - AnwZ (B) 21/83 - NJW 1984, 1042,1044). Dem ist nicht zu folgen.Der Sinn einer mißbilligenden Belehrung, von der der Anwaltsgerichts-hof ausgegangen ist, liegt gerade darin, dem Adressaten die Berufswidrigkeit - 6 -seines Verhaltens deutlich vor Augen zu führen, um ihn so zu einem pflichtge-mäßen Verhalten zu veranlassen und ihm auf diese Weise die Einleitung einesRügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu ersparen. Füreine derartige, in Form einer Belehrung gekleidete Androhung berufsrechtlicherMaßnahmen war vorliegend jedoch kein Raum mehr, nachdem die Antragsgeg-nerin dem Antragsteller zugleich eine Rüge erteilt (§ 74 BRAO) und so bereitseine der in der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Ahndung von Berufspflicht-verletzungen vorgesehenen Sanktionen gegen ihn verhängt hatte.Aus Sicht des Empfängers konnte daher der Bescheid vom 6. Juni 2001,wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, nur als selbständige Unterlas-sungsverfügung verstanden werden.c) Die Frage, ob der Vorstand der Rechtsanwaltskammer von einemkammerangehörigen Rechtsanwalt kraft Berufsrechts die Vornahme oder Un-terlassung einer bestimmten Handlung verlangen kann, hat der Senat bisheroffengelassen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1983 aaO). Sie ist imAnschluß an die ältere Rechtsprechung des Ehrengerichtshofs beim Reichsge-richt (EGHE 1, 193, 199; 16, 205, 210) und ein neueres Urteil des I. Zivilsenatsdes Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Oktober 2001 - I ZR 29/99 - NJW2002, 2039, 2040) zu verneinen.In § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO wird nicht nur die Aufgabe des Kammervor-stands beschrieben, die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegendenPflichten zu überwachen, sondern zugleich das Mittel genannt, das dem Vor-stand zur Ahndung von Pflichtverstößen aus eigenem Recht zusteht (Rüge-recht nach § 74 BRAO; für die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfah- - 7 -rens, das allerdings vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer beantragt werdenkann, ist allein die Staatsanwaltschaft zuständig, vgl. §§ 121, 122 BRAO).Darüber hinaus ist in § 57 BRAO ausdrücklich bestimmt, daß der Vor-stand der Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt zur Einhaltung der in § 56Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten besonderen Pflichten, die dem Kammermit-glied gegenüber dem Vorstand obliegen (insbesondere Auskunftspflichten),durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten kann.Diesem Normengefüge ist insgesamt zu entnehmen, daß die Bundes-rechtsanwaltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Rechts-grundlage dafür gibt, Pflichtverletzungen aller Art, die ein Rechtsanwalt einemMandanten oder dem sonstigen rechtsuchenden Publikum gegenüber began-gen hat oder deren Begehung unmittelbar bevorsteht, durch den Erlaß mitVerwaltungszwang durchsetzbarer Ge- und Verbote zu begegnen. Derart weit-gehende, einschneidende Eingriffsmöglichkeiten würden auch der Stellung desRechtsanwalts nicht gerecht. Dieser ist unabhängiges Organ der Rechtspflege(§ 1 BRAO) und steht als solches nicht in einem allgemeinen Abhängigkeits-oder Unterordnungsverhältnis zum Kammervorstand (vgl. Feuerich/Braun aaO§ 73 Rn. 32).2.Auch in der Sache selbst kann die angefochtene Untersagungsverfü-gung keinen Bestand haben.Der Anwaltsgerichtshof meint, der vom Antragsteller verwendete Do-main-Namen sei zwar unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zubeanstanden; er verstoße jedoch gegen § 43 b BRAO, § 6 BORA. - 8 -Dieser Beurteilung folgt der Senat nicht. Der Anwaltsgerichtshof hat denzu beurteilenden Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Bei der Verwen-dung berufsbezogener oder tätigkeitsbeschreibender sowie allgemein generi-scher Begriffe als Domain-Namen im Internet-Verkehr sind die Grenzen, dieallgemeines Wettbewerbsrecht (§§ 1, 3 UWG) und Berufsrecht dem werblichenVerhalten eines Rechtsanwalts setzen, zwar nicht deckungsgleich; sie sind je-doch im wesentlichen nach denselben Kriterien zu bestimmen.Der Anwaltsgerichtshof hat angenommen, daß es sich bei der streitigenHomepage um die eines Rechtsanwalts handelt. Dies ist insoweit zutreffend,als die Homepage als "Service der Rechtsanwaltskanzlei Dr. W. "bezeichnet wird und über den Link "Impressum" allgemeine Informationen überdie Kanzlei des Antragstellers unter Angabe der Tätigkeitsschwerpunkte (ins-besondere das gesamte Medien- und Presserecht) gegeben werden. Unbe-schadet dessen, daß das Informationsangebot über allgemeine presserechtli-che Themen eindeutig im Vordergrund steht, unterliegt es keinem Zweifel, daßder Antragsteller mit der Errichtung seiner Homepage auch das Anliegen ver-folgt, Internet-Nutzer für die Inanspruchnahme von Leistungen seiner Kanzleiund ihrer Mitglieder zu gewinnen.Gemäß § 43 b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit sieüber die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nichtauf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Bestimmunghat in den §§ 6 ff BORA teilweise eine nähere Ausgestaltung erfahren. Nach§ 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine - 9 -Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezo-gen sind.a) Nach Meinung des Anwaltsgerichtshofs ist die vom Antragsteller ver-wendete Internet-Adresse irreführend, weil ein durchschnittlicher Internet-Nut-zer bei Eingabe des Domain-Namens Presserecht nicht erwartet, auf dieHomepage eines bestimmten Rechtsanwalts zu gelangen, der sich schwer-punktmäßig auf Presserecht spezialisiert hat. Diese Einschätzung wird demInformationsgehalt des "Service-Angebots" des Antragstellers nicht gerecht.aa) Es liegt nahe und kann vorliegend als richtig unterstellt werden, daßein Internet-Nutzer, der durch Direkteingabe des Begriffs Presserecht Zugangzu einer Homepage sucht, erwartet, auf diesem Wege allgemeine Informatio-nen zu dem Thema Presserecht zu erhalten. Derartige Informationen werdendem Nutzer auch gegeben. So kann er auf entsprechenden Unterseiten pres-serechtlich bedeutsame Gesetzestexte (alle Pressegesetze der Länder, Medi-endienste-Staatsvertrag, Teledienste-Gesetz, Stasi-Unterlagen-Gesetz u.a.) involler Länge abrufen. Weiterhin werden ihm Informationen über aktuelle Ge-richtsentscheidungen und Gesetzgebungsvorhaben auf dem Gebiet des Pres-serechts gegeben. Darüber hinaus stehen Informationen über den Studien-schwerpunkt Medienrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Frankfurtan der Oder (Viadrina) zur Verfü) Aufgrund dieser vom Anwaltsgerichtshof nicht berücksichtigten tat-sächlichen Breite des Angebots des Antragstellers, bei dem allgemeine, pres-serechtlich relevante Informationen mit zusätzlichen Informationen über dieKanzlei des Antragstellers und ihre Tätigkeitsschwerpunkte gegeben werden, - 10 -könnte von einer Irreführungsgefahr allenfalls gesprochen werden, wenn derdurchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer, auf den insoweitmaßgeblich abzustellen ist (vgl. BGHZ 148, 1, 7 - M), mit demGattungsbegriff Presserecht die Vorstellung verbinden würde, der hinter die-sem Begriff stehende Anbieter würde mit seiner Homepage ausschließlich dasInformationsinteresse der Nutzer befriedigen wollen, ohne dabei eigene, ge-schäftliche oder berufsbezogene Werbeinteressen zu verfolgen. Dafür bestehtnach der Lebenserfahrung kein hinreichender Anhalt.Nach der viele Jahre bestehenden und nicht in Zweifel gezogenen Pra-xis der für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain"de" zuständigen DENIC gelten für die Registrierung von Gattungsbegriffenkeine besonderen Regeln; allein maßgebend ist das Prioritätsprinzip. Aufgrunddessen weiß der normale Internet-Nutzer, daß er bei der "gegriffenen" Eingabedes Gattungsnamens Presserecht nicht sicher sein kann, auf eine staatlicheoder universitäre Einrichtung zu stoßen, die sich wissenschaftlich auf demGebiet des Presserechts betätigt, oder eine sonstige Institution, die in wettbe-werbsneutraler Weise allgemeine Informationen zum Thema Presserecht an-bietet. Ihm ist vielmehr klar, daß er dann, wenn er unter Verzicht auf den Ein-satz einer Suchmaschine nähere Informationen über ein bestimmtes, ihn inter-essierendes Rechtsgebiet unter Eingabe des diese Rechtsmaterie näher be-schreibenden Gattungsbegriffs sucht, auch zu dem Informationsangebot einesWebsite-Betreibers gelangen kann, der sich gewerblich (etwa ein Fachverlag)oder freiberuflich mit dieser Materie befaßt und an der Herstellung eines ge-schäftlichen Kontakts zu dem Internet-Nutzer interessiert ist. Dabei ist weiter zuberücksichtigen, daß der Anlaß, sich mit Fragen aus einem bestimmtenRechtsgebiet näher zu befassen, häufig einzelfallbezogen (etwa: Prüfung eines - 11 -Gegendarstellungsanspruchs anläßlich eines bestimmten Presseartikels) istund es daher dem Internet-Nutzer, der das geschilderte Suchverhalten an denTag legt, gerade darauf ankommen kann, konkrete Hilfestellung, etwa durcheinen auf dem Gebiet des Presserechts tätigen Rechtsanwalt, zu erhalten.Deshalb wird es einen durchschnittlichen Nutzer nicht irritieren, wenn er unterdem Domain-Namen "" auf eine Homepage stößt, die auchInformationen über eine einzelne Anwaltskanzlei enthält (in diesem SinneHeskamp, Anmerkung zu dem angefochtenen Beschluß des Anwaltsgerichts-hofs, BRAK-Mitt. 2002, 189, 190; Hoß, AnwBl. 2002, 377, 380; a.A. Schneider,MDR 2000, 133, 137 f; Müller, WRP 2002, 160, 163).cc) Im übrigen darf bei der rechtlichen Bewertung nicht außer acht ge-lassen werden, daß die mögliche Fehlvorstellung eines Internet-Nutzers überdie Person des Anbieters spätestens durch "Aufschlagen" der ersten Seite derHomepage des Antragstellers ausgeräumt würde. Dem Umstand, daß eine et-waige ursprüngliche Fehlvorstellung auf diese Weise umgehend korrigiert wird,kommt aber eine erhebliche Bedeutung bei der Beantwortung der Frage zu, obeine relevante Irreführung des Verkehrs vorliegt (BGHZ 148, 1, 7).dd) Die in der Verwendung des von der Antragsgegnerin beanstandetenDomain-Namens liegende Werbung ist auch nicht als irreführend unter demAspekt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung anzusehen (a.A. Feue-rich/Braun aaO § 6 BO Rn. 39).Der durchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer, derunter Eingabe des Domain-Namens "" auf die Homepageeiner Anwaltskanzlei stößt, die sich nach eigenen Angaben auf das Gebiet des - 12 -Medien- und Presserechts spezialisiert hat, weiß von vornherein, daß die ge-fundene Homepage nicht das gesamte Angebot anwaltlicher Dienstleistungenauf dem Gebiet des Presserechts in Deutschland repräsentiert.b) Die Form und der Inhalt der Werbung, die der Antragsteller durch dieVerwendung des Domain-Namens "" für sich und seineAnwaltskanzlei betreibt, sowie die Darstellung seiner Anwaltskanzlei auf dereinschlägigen Unterseite sind entgegen der Meinung des Anwaltsgerichtshofsauch nicht als sensationelles oder reklamehaftes Sich-Herausstellen (vgl.BVerfG, NJW 1992, 1613) zu bewerten.Ein aufdringliches Herausstellen der eigenen Leistung findet nicht statt.Soweit der Anwaltsgerichtshof gemeint hat, das reklamehafte Verhalten liegedarin, daß durch die Verwendung des Domain-Namens ""eine Kanalisierung von Kundenströmen stattfinde, durch die der Antragstellerüber das Internet die Erteilung von Mandaten "über das normale Maß hinaus"anstrebe, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen.Der Antragsteller mag mit der Verwendung des beanstandeten Domain-Namens auch das Ziel verfolgen, von Internet-Nutzern, die an der Beantwor-tung einer bestimmten presserechtlichen Rechtsfrage interessiert sind, einMandat zu erhalten. Ein etwaiger darauf beruhender Wettbewerbsvorteil ge-genüber anderen auf dem Gebiet des Presserechts tätigen Rechtsanwältenergibt sich - systembedingt - daraus, daß hinsichtlich der Verwendung von - ansich durchaus benutzerfreundlichen - Gattungsbegriffen allein das Prioritäts-prinzip gilt und jeder Domain-Name nur einmal vergeben werden kann. Dies istweder unlauter noch sonst generell zu mißbilligen im Sinne der §§ 1, 3 UWG - 13 -(BGHZ 148, 1, 5 ff). Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit imSinne des § 43 b BRAO, § 6 BORA läßt sich daraus nicht herleiten (Urteil vom21. Februar 2002 - I ZR 281/99 - NJW 2002, 2642, 2643 ff - Vanity-Nummer).c) Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, die Verwendungeines Domain-Namens, der ein bestimmtes Rechtsgebiet zum Gegenstand hat,durch eine Anwaltskanzlei sei mit Blick auf § 7 BORA als wettbewerbswidrigeinzustufen (in diesem Sinne Feuerich/Braun aaO; wie hier Römermann, in:Hartung/Holl Anwaltliche Berufsordnung 2. Aufl. BerufsO Vor § 6 Rn. 228), wirdverkannt, daß diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Senats nurAngaben erfaßt, die an die Person des einzelnen Rechtsanwalts gebundensind (Beschluß vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 11/00 - NJW 2001, 1573,1574).HirschSchlickOttenFrellesenSchottWüllrichFrey
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