BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 41/05 vom 15. Mai 2006 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BRAO 247 7 Nr. 8 Zur Frage, ob eine Angestelltent344tigkeit im Gesch344ftsbereich Verm366gensberatung (Private Banking) einer Bank mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ(B) 41/05 - AGH Bayern wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini am 15. Mai 2006 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom 14. M344rz 2005 aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller legte am 5. Januar 1990 die zweite juristische Staats-pr374fung ab und trat am 15. Januar 1990 eine Anstellung bei der B. -Bank AG zun344chst in S. und ab August 1994 in F. an. Seit Juli 2002 ist er bei der B. 1 - 3 - bank AG W. im Bereich Private Banking als Fachbetreuer mit dem T344tig-keitsschwerpunkt Erbschafts- und Stiftungsmanagement und einer Fachausbil-dung zum "Certified Estate Planner" besch344ftigt. 2 Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht W. . Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 9. Juni 2004 zur374ck. Der Anwaltsgerichtshof hat den Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und die Antragsgegnerin ver-pflichtet, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht und Amtsgericht W. zuzulassen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Beteilig-ten haben im Beschwerdeverfahren auf m374ndliche Verhandlung verzichtet. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 2 und 4 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtanwaltschaft zu Recht nach 247 7 Nr. 8 BRAO versagt. Die vom Antragstel-ler ausge374bte T344tigkeit als Angestellter im Gesch344ftsbereich Private Banking der B. bank ist entgegen der Auffassung des An-waltsgerichtshofs mit dem Anwaltsberuf unvereinbar. 3 1. Nach 247 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine T344tigkeit aus374bt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabh344ngiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabh344ngigkeit gef344hrden kann. Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, die grunds344tzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu w344hlen und nebeneinander auszu374ben (BVerfGE 87, 287, 316). Gegen die ge- 4 - 4 - setzliche Beschr344nkung der Berufswahl durch die Zulassungsschranke in 247 7 Nr. 8 BRAO bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken; sie dient - ebenso wie die entsprechende Vorschrift 374ber den Widerruf der Zulassung in 247 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO - der Funktionsf344higkeit der Rechtspflege (BVerfGE aaO, 321). Das Ziel der Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrit344t sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanw344lte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu sch374tzen (BVerfGE aaO). Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen T344tigkeiten nicht nur auf die Integrit344t des ein-zelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an; selbst wenn diese im Einzelfall durchaus g374nstig beurteilt werden k366nnten, soll dar374ber hinausgehend ber374cksichtigt werden, ob die Aus374bung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begr374ndete Zweifel an der Unabh344ngig-keit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken m374sste und dadurch das An-sehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen w374rde (BVerfGE aaO, 320 f.). Unabh344ngigkeit und Integrit344t eines Rechtsanwalts sowie dessen ma337-gebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten k366n-nen insbesondere bei einer erwerbswirtschaftlichen Pr344gung des Zweitberufs gef344hrdet sein; Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufm344nnischer Beruf die M366glichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden T344tigkeit stammen (BVerfGE aaO, 329). Angesichts der Vielfalt kaufm344nnischer Bet344tigungen kommt es darauf an, ob sich der er-werbswirtschaftlich ausgerichtete Zweitberuf von dem T344tigkeitsfeld des Rechtsanwalts, zumindest mit Hilfe von Berufsaus374bungsregelungen, unschwer trennen l344sst oder ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeich-net und nicht mit Hilfe von Berufsaus374bungsregelungen bannen l344sst (BVerfGE aaO, 330). Insoweit ist es Aufgabe der Rechtsprechung, die denkbaren Gefah- 5 - 5 - ren f374r die Rechtspflege, die von einer erwerbswirtschaftlichen T344tigkeit des Rechtsanwalts ausgehen, zu erfassen und je nach ihrer Wahrscheinlichkeit den verschiedenen Berufsgruppen zuzuordnen (BVerfG aaO). 6 2. Nach Ma337gabe dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die An-tragsgegnerin den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht zu-r374ckgewiesen. Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist die Ange-stelltent344tigkeit des Antragstellers bei der B. bank mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind T344tigkeiten eines Rechtsanwalts im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklerge-werbe in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar (Senatsbeschluss vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43; Senatsbeschluss vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94, NJW 1995, 2357; Senatsbeschluss vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 = BRAK-Mitt. 2004, 79). F374r die vom Antragsteller ausge374bte T344tigkeit als Erbschafts- und Stif-tungsmanager und "Certified Estate Planner" im Gesch344ftsbereich Private Ban-king der B. bank gilt nichts anderes. Zwar hat der Bundesgerichtshof in besonders gelagerten Einzelf344llen eine Anwaltst344tigkeit auch neben einer Besch344ftigung in einem gewerblichen Unternehmen der oben genannten Art zugelassen, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der akquisitorischen oder maklerischen T344tigkeit des betreffenden Unternehmens selbst nicht befasst war (vgl. Senatsbeschl374sse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031 = BRAK-Mitt. 1995, 163, vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378 = BRAK-Mitt. 1996, 78 und vom 7 - 6 - 11. Oktober 2000 - AnwZ (B) 54/99, BRAK-Mitt. 2001, 90). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. 8 b) Das Aufgabengebiet des Antragstellers als Erbschafts- und Stiftungs-manager geh366rt zum Gesch344ftsbereich Private Banking der B. bank und ist eingebunden in die auf Gewinnerwirtschaftung ausge-richtete Verm366gensanlageberatung seitens der Bank. Es zielt nach den vom Antragstellers vorgelegten Unterlagen auf eine ganzheitliche Beratung des Bankkunden in Bezug auf dessen Verm366gensnachfolge ab. Dem Antragsteller obliegt es, die Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse des Kunden unter erbrechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten zu begutachten und auf dieser Grundlage Handlungs- und Gestaltungsalternativen hinsichtlich letztwilliger Ver-f374gungen, lebzeitiger Verm366gens374bertragungen, der Sicherung der eigenen Belange des Kunden, der Gr374ndung von Gesellschaften und Stiftungen, zum notwendigen Abgleich der getroffenen Erbfolgeregelung mit Gesellschaftsver-tr344gen und zur Ausarbeitung der erforderlichen Vertrags- und Testamentsent-w374rfe vorzuschlagen. Der Antragsteller erh344lt die zu begutachtenden F344lle vom Kundenbetreuer 374bertragen, der die Inhalte des Gutachtens an den Kunden weitergibt; im Einzelfall wird der Antragsteller zur fachlichen Erl344uterung hinzu-gezogen. Eine solche Rechtsberatung gegen374ber den Bankkunden, die im Ge-sch344ftsinteresse der Bank vorgenommen wird, ist mit dem Anwaltsberuf unver-einbar. Zwar darf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht allein deshalb verweigert werden, weil der Berufsbewerber in seinem Zweitberuf als Angestell-ter verpflichtet ist, Dritte im Auftrag eines standesrechtlich ungebundenen Ar-beitgebers rechtlich zu beraten (BVerfGE aaO, Leitsatz 4). Ob die Beratungst344-tigkeit des Antragstellers bereits deshalb mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar ist, weil die Bank mit der Rechtsberatung ihrer Kunden durch den Antragsteller 9 - 7 - das Rechtsberatungsgesetz umgeht, also verbotene Rechtsberatung betreibt (vgl. BVerfGE aaO, 327), kann dahinstehen. Jedenfalls besteht hier unter zwei Gesichtspunkten die Gefahr von Interessenkollisionen, denen sich nicht durch Berufsaus374bungsregelungen begegnen l344sst und die deshalb die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigen. 10 aa) Die dem Antragsteller obliegende Rechtsberatung des Bankkunden in Bezug auf dessen Verm366gensnachfolge l344sst sich vom Gesch344ftsinteresse der Bank, Kunden f374r die Anlage- und Dienstleistungsprodukte des Gesch344fts-bereichs Private Banking zu gewinnen, nicht trennen. Das Beratungsangebot der Bank an ihre Kunden geh366rt zum Vertriebskonzept der Bank. Zwar ist der Antragsteller als Fachbetreuer mit dem Vertrieb der Bankprodukte selbst nicht befasst; dies ist Aufgabe der Kundenbetreuer. Die vom Antragsteller ausge-sprochenen Handlungsempfehlungen bez374glich der Verm366gensnachfolge des Kunden dienen aber unmittelbar der akquisitorischen T344tigkeit der Kundenbe-treuer, auch wenn der Antragsteller selbst im Gegensatz zu den Kundenbetreu-ern nicht an Vertriebszielen gemessen wird. Die Rechtsberatung durch den An-tragsteller und die Anlageberatung durch den Kundenbetreuer gehen Hand in Hand. Welche Anlage- und Dienstleistungsprodukte f374r den Kunden in Betracht kommen, h344ngt auch von den Vorschl344gen des Antragstellers zur rechtlichen Gestaltung der Verm366gensnachfolge des Kunden ab. Das Gutachten des An-tragstellers versetzt die Kundenbetreuer in die Lage, Empfehlungen zugunsten der von der Bank angebotenen Anlage- und Dienstleistungsprodukte auszu-sprechen, und f366rdert dadurch den Vertrieb dieser Produkte. Zu diesem Zweck besch344ftigt die Bank den Antragsteller, und dazu ist er aufgrund seines Anstel-lungsvertrages auch verpflichtet. Daraus folgt nicht, dass der Antragsteller die Kunden unsachgem344337 zu beraten h344tte - dies l344ge auch nicht im Interesse der Bank. Aufgrund der Eingebundenheit des Antragstellers in den Vertrieb der Bankprodukte liegt aber die Gefahr auf der Hand, dass sich der Antragsteller - 8 - bei seinen Ratschl344gen zur Regelung der Verm366gensnachfolge des Kunden nicht nur von dessen Interessen, sondern auch von dem Interesse der Bank leiten l344sst, die Regelung der Verm366gensnachfolge so zu beeinflussen, dass die Anlage- und Dienstleistungsprodukte der Bank - etwa zur Verwaltung des Verm366gens einer nach dem Vorschlag des Antragstellers zu gr374ndenden Stif-tung oder zur Sicherung der Altersversorgung des Kunden bis zum Erbfall - dem Kunden sinnvoll erscheinen. Eine derartige, vom Gesch344ftsinteresse der Bank nicht zu trennende und damit nicht unabh344ngige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse mitbestimmte Rechtsberatung des Bankkunden durch einen hierf374r angestellten Mitarbeiter der Bank ist - anders als etwa die T344tigkeit als Syndikus in der Rechtsabteilung der Bank - mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabh344ngiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar; sie gef344hr-det dar374ber hinaus auch das Vertrauen der 326ffentlichkeit in die Unabh344ngigkeit des Rechtsanwalts. Auch wenn die individuelle Integrit344t des Antragstellers nicht in Zweifel zu ziehen ist, kann seine im Interesse der Bank vorgenommene Rechtsberatung beim rechtsuchenden Publikum begr374ndete Zweifel an seiner Unabh344ngigkeit wecken und dadurch auch das Ansehen der Rechtsanwalt-schaft insgesamt beeintr344chtigen (vgl. BVerfGE aaO, 320 f.). Diese Gefahr liegt hier besonders deshalb nahe, weil bei einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gegen374ber dem Bankkunden der Eindruck vermittelt w374rde, dass die von der Bank angebotene Rechtsberatung, da sie von einem Rechts-anwalt ausgef374hrt wird, unabh344ngig und allein vom Kundeninteresse geleitet sei. Dieser Eindruck w344re jedoch objektiv nicht gerechtfertigt. Deshalb k366nnte das Ansehen der Rechtsanwaltschaft Schaden leiden, wenn eine solche Bera-tungst344tigkeit im Gesch344ftsinteresse einer Bank - unter Inanspruchnahme des Ansehens des Anwaltsberufs - von einem zugelassenen Rechtsanwalt neben seiner Anwaltst344tigkeit ausge374bt werden d374rfte. 11 - 9 - Dieser Gefahr l344sst sich nicht durch Berufsaus374bungsregelungen begeg-nen. Sie w374rde insbesondere nicht dadurch ausger344umt, dass der Antragsteller sich etwa verpflichtete, im Rahmen seiner rechtsberatenden Angestelltent344tig-keit innerhalb der Bank nicht als Rechtsanwalt aufzutreten und sich als solcher nicht zu erkennen zu geben. Dies w374rde an dem zugrunde liegenden Interes-senkonflikt, in dem sich der Antragsteller bei der Rechtsberatung der Bankkun-den befindet, nichts 344ndern. Auch w374rde die Unvereinbarkeit beider T344tigkeiten gerade durch eine derartige Selbstverleugnung des Rechtsanwalts deutlich werden, wenn diese als erforderlich anzusehen w344re, um die Verquickung des Anwaltsberufs mit dem im Dienst der Bank ausge374bten Zweitberuf zu verde-cken. Im 334brigen w344re der Antragsteller an eine solche Selbstbeschr344nkung, wenn er als Rechtsanwalt zugelassen ist, rechtlich nicht gebunden; ihre Einhal-tung ist auch nicht 374berpr374fbar. 12 bb) Dar374ber hinaus besteht im Falle einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft die Gefahr, dass dieser das Wissen, das er als Rechts-anwalt aus der Beratung seiner Mandanten auch 374ber deren Verm366gensver-h344ltnisse erlangt, dazu nutzen k366nnte, seinen Mandanten eine Verm366gensanla-ge bei der B. bank zu empfehlen, die er als unab-h344ngiger Rechtsanwalt nicht empfehlen d374rfte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003, aaO, unter II 2 a). Zwar liegt bei Aus374bung eines Zweitberufs eine Interessenkollision, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabh344ngigkeit gef344hrden k366nnte, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder anderen T344tigkeit f374r die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist (Se-natsbeschluss vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 4/95, BRAK-Mitt. 1995, 213; Se-natsbeschluss vom 11. Dezember 1995, aaO). Erforderlich ist vielmehr, dass die zweitberufliche T344tigkeit des Anwalts bei objektiv vern374nftiger Betrach-tungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten-kollisionen nahe legt (Senatsbeschluss vom 19. Juni 1995, aaO unter II 1 b bb; 13 - 10 - Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003, aaO unter II 2 b). So verh344lt es sich im vorliegenden Fall. 14 Rechtsanw344lte erhalten bei der Aus374bung ihres Berufs vielfach Kenntnis von Geld- oder Immobilienverm366gen ihrer Mandanten (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003, aaO unter II 2 a). Auch wenn der Antragsteller als Fachbetreuer im Private Banking der B. bank selbst nicht an Vertriebszielen gemessen wird, liegt aufgrund der dargelegten Verflochtenheit seiner Angestelltent344tigkeit mit dem Gesch344ftsinteresse der Bank objektiv die Gefahr nahe, dass der Antragsteller, dessen pers366nliche In-tegrit344t nicht in Frage gestellt werden soll, seinen Mandanten, die hierf374r in Fra-ge kommen, Anlage- und Dienstleistungsprodukte der Bank empfehlen k366nnte oder dass er die Kundenbetreuer, mit denen er zusammen arbeitet, auf solche Mandanten aufmerksam macht. Auch unter diesem Gesichtspunkt verh344lt es sich hier anders als bei einem Banksyndikus, der etwa im Rahmen seiner selb-st344ndigen Anwaltst344tigkeit "nebenbei" auch auf vorteilhafte Kredite oder Ver-m366gensanlagen seiner Bank hinweisen k366nnte, ohne dass dabei - wie hier - ein Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich innerhalb der Bank besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 aaO unter II 2 b). Im vorliegenden Fall l344sst sich dagegen aufgrund der Eingebundenheit des Antragstellers in das Pri-vate Banking der B. bank die Gefahr, dass der An-tragsteller in einer daneben ausge374bten Anwaltst344tigkeit werbend auch f374r die Bank t344tig wird, nicht von der Hand weisen. Dass sich diese Gefahr und die damit verbundene Kollision zwischen den Pflichten des Antragstellers, die ihm als Rechtsanwalt gegen374ber seinen Mandanten obliegen w374rden, und den Inte-ressen der Bank, denen der Antragsteller aufgrund seines Anstellungsvertrages - 11 - verpflichtet ist, mit Berufsaus374bungsregelungen allein nicht beherrschen l344sst, liegt auf der Hand. Deppert Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 14.03.2005 - BayAGH I - 12/04 -
Full & Egal Universal Law Academy