BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 41/06 vom 16. April 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 16. April 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2006 wird unter Zur374ckweisung sei-nes Wiedereinsetzungsantrags als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdef374hrers auf ge-richtliche Entscheidung gegen die Verf374gung der Antragsgegnerin, durch wel-che die Zulassung des Beschwerdef374hrers zur Rechtsanwaltschaft wegen Ver-m366gensverfalls gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen worden war, zu-r374ckgewiesen. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist dem Beschwerdef374h-rer am 15. M344rz 2006 zugestellt worden. Seine sofortige Beschwerde ist beim Anwaltsgerichtshof erst am 5. April 2006 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 19. April 2006 hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-gen der Vers344umung der Rechtsmittelfrist beantragt. Er hat darin vorgetragen, er habe mit Schreiben vom 23. M344rz 2006 Beschwerde gegen den Beschluss erhoben und dieses Schreiben am selben Tag, einem Freitag, zur Post gege-ben. Bei normalem Postgang habe er davon ausgehen k366nnen, dass diese Be-schwerde das Gericht fristgerecht vor dem 29. M344rz 2006 erreichen w374rde. 1 Die an sich statthafte sofortige Beschwerde (247 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) ist wegen Vers344umung der zweiw366chigen Beschwerdefrist (247 42 Abs. 4 BRAO) als unzul344ssig zu verwerfen, denn das form- und fristgerecht eingereichte Wieder-einsetzungsgesuch des Antragsteller ist unzul344ssig. 2 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Frist zur Einle-gung der sofortigen Beschwerde ohne eigenes Verschulden vers344umt hat (247 22 Abs. 2 Satz 1 FGG, 247 40 Abs. 4 BRAO). Zwar tr344gt er vor, er habe das Be-schwerdeschreiben rechtzeitig mit der Post abgesandt. Das Vorbringen ist aber nicht glaubhaft gemacht. Es wird durch kein Beweismittel best344tigt oder wahr-scheinlich gemacht. Der Antragsteller, der vom Senat mehrfach auf das Erfor-dernis einer Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes hingewiesen 3 - 4 - wurde, hat hierauf nicht reagiert. Ihm kann daher nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt werden. Die sofortige Beschwerde ist danach unzul344ssig. 4 Hirsch Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Frey St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.12.2005 - 1 ZU 90/05 -
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