BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 41/07 vom 12. Dezember 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. W374llrich, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und den Rechtsan-walt Prof. Dr. St374er am 12. Dezember 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs f374r das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2007 wird verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 13. Juli 2006 hat die Antragsgegnerin ihre Zulassung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Hiergegen hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verlauf des anwaltsgerichtlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin mit Verf374gung vom 20. November 2006 den Widerrufsbescheid vom 13. Juli 2006 widerrufen, nachdem die Antragstellerin die Begleichung einer titulierten Forderung in H366he von 1 - 3 - 7.000 200 nachgewiesen hatte. Der Anwaltsgerichtshof hat daraufhin in entspre-chender Anwendung des 247 91 a ZPO der Antragstellerin die Gerichtskosten einschlie337lich der au337ergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin auferlegt. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. II. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzul344ssig. 2 Nach 247 42 BRAO steht dem Rechtsanwalt gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 angef374hrten F344llen zu. Danach ist sie weder gegen die Feststellung der Erle-digung der Hauptsache noch gegen die Kostenentscheidung oder die Festset-zung des Gesch344ftswerts gegeben (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschl374sse vom 19. November 2001 - AnwZ (B) 71/00; vom 3. M344rz 1997 - AnwZ (B) 57/96 - BRAK-Mitt. 1997, 128; vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 66/02, BGHR BRAO 247 42 Abs. 1 Hauptsache - Erledigung 1 und vom 6. Juni 2005 - AnwZ (B) 94/04). 3 Zwar ist hiervon eine Ausnahme in F344llen zu machen, in denen der An-waltsgerichtshof die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt und 374ber die Kosten ent-schieden hat, obwohl der Antragsteller seinen Sachantrag aufrechterhalten hat, da dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Sache nach als unzul344s-sig angesehen und damit im Sinne des 247 42 Abs. 1 BRAO zur374ckgewiesen worden ist (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 59/01 - AnwBl. 2003, 367 m. Nachw.). So verh344lt es sich hier indes nicht. Vielmehr hat die An-tragstellerin im Termin vor dem Anwaltsgerichthof erkl344rt, dass sie im Fall eines Widerrufs des Widerrufsbescheides durch die Antragsgegnerin ihrerseits den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374cknehmen werde. 4 - 4 - 334ber die unzul344ssige sofortige Beschwerde konnte ohne m374ndliche Verhandlung entschieden werden (vgl. BGHZ 44, 25 ff.). 5 Terno Ernemann Frellesen Schaal W374llrich Hauger St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.02.2007 - 1 ZU 95/06 -
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