BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 41/08 vom 2. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 2. Dezember 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. April 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die am 16. August 1956 geborene Antragstellerin ist am 22. Dezember 1981 zur Anwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 17. Juli 2007 wi- 1 - 3 - derrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Mit ihrer sofortigen Be-schwerde will die Antragstellerin weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverf374-gung erreichen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 4 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Rechts-anwalts er366ffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis nach 247247 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO eingetragen ist (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). 3 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung am 17. April 2007 waren die-se Voraussetzungen erf374llt. Mit Beschluss vom 18. Januar 2007 hat das Amts-gericht - Insolvenzgericht - B. einen Antrag auf Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens 374ber das Verm366gen der Antragstellerin mangels einer die Kosten 4 - 4 - des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Am 2. April 2007 ist die Antrag-stellerin deshalb gem344337 247 26 Abs. 2 InsO in das bei diesem Gericht gef374hrte Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Umst344nde, welche geeignet w344ren, die gesetzliche Vermutung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu widerle-gen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Es lagen auch keine Anhaltspunkte daf374r vor, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Interessen der Rechtsu-chenden nicht gef344hrdet waren. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubi-ger. 3. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachtr344glich entfallen. 5 a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung nachtr344glich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erf374llen vermag, die seine Einkommens- und Ver-m366gensverh344ltnisse wieder als geordnet erscheinen l344sst (vgl. BGH, Beschl. v. 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend darzulegen. Dazu geh366rt insbesondere eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher H366he Forderungen erf374llt worden sind oder in welcher Weise sie erf374llt werden sollen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. No-vember 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. M344rz 2008 - AnwZ (B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen 6 - 5 - bleiben (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272). b) Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die Eintragung im Schuld-nerverzeichnis des Amtsgerichts B. [Az. ] gel366scht worden ist. Ihre Steuerr374ckst344nde (ohne Einkommensteuer) belaufen sich ausweislich einer von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellung der Zentralen Vollstre-ckungsstelle des Finanzamts B. vom 23. Februar 2009 auf 85.398,85 200. Die Antragstellerin hatte in ihrer Beschwerdebegr374ndung vom 25. Juni 2008 dazu (nur) vorgetragen, die Forderung werde "mit R374cksicht auf die zu erwar-tenden Eing344nge bis zum Ende des Jahres beglichen". Das ist offensichtlich nicht geschehen. Nunmehr erkl344rt sie, ihr fr374herer Verfahrensbevollm344chtigter stehe mit dem Finanzamt B. in Verbindung, "um eine vorzeitige L366schung aus dem Schuldnerverzeichnis zu veranlassen". Das reicht ebenso wenig aus wie der Hinweis auf schwebende Verhandlungen mit dem Finanzamt R. . 7 c) Auch die 374brigen Einw344nde der Antragstellerin sind nicht geeignet, die nach wie vor bestehende Vermutung des Verm366gensverfalls zu widerlegen. Die Forderungen des Rechtsanwaltes T. und des Herrn K. sind zwar beglichen worden. Mit der Sparkasse B. hat die Antragstellerin ihrer Dar-stellung nach eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, die auch eingehalten werde. Die Antragstellerin ist jedoch nach wie vor Steuerforderungen in sechs-stelliger H366he ausgesetzt. Wie sie diese Forderungen begleichen will, ist nicht ersichtlich. Wegen der Einkommensteuer will die Antragstellerin zwar eine m374ndliche Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben; diese Vereinbarung hat sie jedoch weder im Einzelnen dargestellt noch belegt. Der Hinweis auf Au-337enst344nde in H366he von 121.521,74 200 tr344gt nicht. Ein Betrag von 111.293,42 200 entf344llt auf eine im Jahre 1993 titulierte Forderung, deren Durchsetzbarkeit folg- 8 - 6 - lich mehr als zweifelhaft ist; Angaben zur Bonit344t der 374brigen Schuldner fehlen ebenfalls. Eine weitere Forderungsaufstellung enth344lt durchweg Forderungen des Ehemannes der Antragstellerin; auch hier bestehen Zweifel daran, ob und in welcher H366he die Forderungen durchgesetzt werden k366nnen. Ob dem ehe-maligen Verfahrensbevollm344chtigten und Ehemann der Antragstellerin eine Erbschaft nach einer in S374dafrika verstorbenen Person angefallen ist, die 374ber ein Kontoguthaben von 12.500.000,00 $ verf374gte, ist unerheblich. Die Antrag-stellerin behauptet im 334brigen nicht einmal selbst, dass das Geld mittlerweile bei ihrem Ehemann eingegangen sei. Anspr374che wegen des Brandes ihres Hauses hat die Antragstellerin schlie337lich ebenfalls nicht durch aussagekr344ftige Unterlagen belegt. 4. Vom Widerruf der Zulassung kann auch nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet w344ren. Gegen die Antragstellerin ist ein mittlerweile rechtskr344ftiger Strafbefehl wegen zweier Vergehen nach 247 266 StGB ergangen. In beiden F344llen hatte sie Fremdgeld nicht an Mandanten weitergeleitet. Wegen dieser Taten hat die Ge-neralstaatsanwaltschaft C. ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen sie ein-geleitet. Die Anschuldigungsschrift vom 22. September 2008 ist durch Be-schluss vom 15. Dezember 2008 zur Hauptverhandlung zugelassen worden. 9 5. Der Senat konnte - in der in 247 106 Abs. 2 BRAO vorgesehenen Beset-zung (Senatsbeschluss v. 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, f374r BGHZ vor-gesehen) - m374ndlich verhandeln und in der Sache entscheiden, weil die ord-nungsgem344337 geladene Antragstellerin ihr Ausbleiben nicht hinreichend ent-schuldigt hat. 10 - 7 - Da die Antragstellerin hinreichende Gr374nde f374r eine Verlegung des Ter-mins auch im Nachhinein nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, konnte die Entscheidung ohne erneute m374ndliche Verhandlung ergehen. 11 Im Hinblick auf die durch einen Verm366gensverfall indizierte Gef344hrdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind an den Verhinderungs-grund und dessen Glaubhaftmachung (vgl. 247 227 Abs. 2 ZPO) strenge Anforde-rungen zu stellen, wenn der Antragsteller - wie hier die Antragstellerin - zum wiederholten Mal seine Reise- und Verhandlungsunf344higkeit aufgrund einer a-kuten Erkrankung geltend macht und aus diesem Grund einen Verlegungsan-trag stellt. Eine weitere Verlegung kommt in diesen F344llen nur in Betracht, wenn die Reise- oder Verhandlungsunf344higkeit durch ein amts344rztliches Attest belegt ist (BGH, Beschl. v. 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06 juris Tz. 5). Die pri-vat344rztliche Bescheinigung des Zahnarztes Dr. S. vom 19. November 2009 ist schon aus diesem Grunde unzureichend. Die Antragstellerin ist auf das Er-fordernis eines amts344rztlichen Attests bereits mit der Ladung f374r den Termin vom 15. Juni 2009 sowie mit der Ladung f374r den Termin vom 2. November 2009 hingewiesen worden. Dies war ausreichend. Eine Wiederholung des Hinweises bei der aus dienstlichen Gr374nden erfolgten Umladung auf den 9. November 2009 war nicht erforderlich. 12 Die Antragstellerin h344tte auch ausreichend Gelegenheit gehabt, die be-hauptete Zahnerkrankung amts344rztlich begutachten zu lassen. Nach dem Attest von Dr. S. hat sich die Antragstellerin erstmals am 2. November 2009, mit-hin eine Woche vor dem Verhandlungstermin, wegen starker Zahnschmerzen in dessen Behandlung begeben. Dabei soll eine Wurzelvereiterung und apicale Osteolyse an Zahn 36 diagnostiziert worden sein, die eine erneute Behandlung am 5. November 2009 erforderlich gemacht habe. Am Terminstag, dem 9. No- 13 - 8 - vember 2009, soll sich die Antragstellerin vormittags erneut in der Praxis vorge-stellt und gebeten haben, den erst f374r den Abend desselben Tages vereinbarten Behandlungstermin vorzuziehen, weil am Wochenende erneut erhebliche Schmerzen an dem betroffenen Zahn aufgetreten seien. Daraufhin sei der Zahn abermals behandelt und f374r den 14. November 2009 dessen Extraktion verein-bart worden. Bei diesem Krankheitsverlauf w344re es der Antragstellerin ohne weiteres m366glich gewesen, eine amts344rztliche Bescheinigung jedenfalls inner-halb angemessener Frist nachzureichen. Auch im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung vom 9. November 2009 h344tte der Amtsarzt den Zustand des erkrankten Zahnes begutachten und eine Aussage 374ber die Reise- und Ver-handlungsunf344higkeit der Antragstellerin treffen k366nnen. Auf der Grundlage des in der Bescheinigung von Dr. S. geschilder-ten Krankheitsverlaufs w344re es der Antragstellerin im 334brigen m366glich und zu-mutbar gewesen, am Wochenende den zahn344rztlichen Notdienst aufzusuchen und auf diese Weise ihre Reise- und Verhandlungsunf344higkeit am Terminstag sicherzustellen. Dies hat die Antragstellerin trotz angeblich am Wochenende anschwellender starker Schmerzen nicht getan. 14 Bei der gebotenen, das prozessuale Verhalten der Antragstellerin insge-samt ber374cksichtigenden W374rdigung besteht auch keine 374berwiegende Wahr-scheinlichkeit f374r die behauptete Reise- und Verhandlungsunf344higkeit. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass die Antragstellerin schon einmal aufgrund einer kurz-fristig vorgelegten 344rztlichen Bescheinigung 374ber eine "akute schwere Ersch366p-fungsdepression" eine Terminsverlegung erwirkt hat. In diesem Zusammenhang hat sie angek374ndigt, in K374rze Nachweise 374ber die bevorstehende Konsolidie-rung ihrer Verm366gensverh344ltnisse vorzulegen. Dazu ist es im weiteren Verfah-ren nicht gekommen. Ein weiterer Verhandlungstermin, der am 15. Juni 2009 15 - 9 - stattgefunden hat, musste wiederholt werden, weil die Zulassung des damali-gen Prozessbevollm344chtigten der Antragstellerin, ihres Ehemanns, der in dem Termin f374r die Antragstellerin aufzutreten gedachte, bereits bestandskr344ftig wi-derrufen war. Die Antragstellerin hatte sich zu diesem Vorgang dahin eingelas-sen, sie habe von der Zustellung des Beschlusses, mit dem der Senat die sofor-tige Beschwerde ihres Ehemanns gegen den Widerruf seiner Zulassung wegen Verm366gensverfalls zur374ckgewiesen habe, keine Kenntnis gehabt. Angesichts dieser Umst344nde liegt der Verdacht nicht fern, dass die Antragstellerin mit ihrem neuerlichen Verlegungsantrag, mit dem sie erneut die Vorlage weiterer "Unter-lagen der Finanz344mter" ank374ndigt, lediglich eine weitere Verfahrensverz366ge-rung beabsichtigt hat. Jedenfalls spricht keine 374berwiegende Wahrscheinlichkeit daf374r, dass sie tats344chlich reise- und verhandlungsunf344hig war. Tolksdorf Roggenbuck Lohmann St374er Quaas Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 01.04.2008 - AGH 13/07 (II 7) -
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