BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 41/09 vom 29. September 2009 in dem Verfahren wegen Wiederaufnahme hier: Anh366rungsr374ge nach 247 29 a FGG/Gegenvorstellung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 29. September 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge/Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. August 2009 erhobene "Rechtsbeschwerde wegen der Verweigerung des rechtlichen Geh366rs" richtet sich gegen einen Beschluss des Senats vom 6. Juli 2009. Mit diesem Be-schluss hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Wiederaufnahme des rechtskr344ftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 8/00 ablehnenden Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Februar 2009 als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller r374gt, dass der Se-nat gegen "seine eigene (fr374here) Abwicklerrechtsprechung (AnwZ (B) 68/96) vom 26.05.1997 verst366337t" und die "F374lle der nachgereichten Beweismittel 205 nicht wahrhaben will". 1 1. Das als Anh366rungsr374ge zu behandelnde Rechtsmittel bleibt ohne Er-folg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsa-chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor geh366rt worden ist. Auch wurde zu ber374cksichtigendes Vorbringen weder 374ber- 2 - 3 - gangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtli-ches Geh366r verletzt. Ein Abweichen von der Rechtsprechung im Senatsbe-schluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 68/96 - ist nicht erkennbar. Auf die vorge-legten Beweismittel kam und kommt es angesichts der Unzul344ssigkeit der sofor-tigen Beschwerde nicht an. 3 2. Auch als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegr374n-det. Das Vorbringen des Antragstellers zur Begr374ndetheit seiner sofortigen Be-schwerde gibt keinen Anlass, die angegriffene Senatsentscheidung abzu344n-dern. Ganter Frellesen Roggenbuck St374er Quaas Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 AGH 16/08 -
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