BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 41/09 vom 6. Juli 2009 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Wiederaufnahme - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 6. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Feb-ruar 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 8.109,95 200 festgesetzt. Gr374nde: Mit Antrag vom 10. Juli 2008 hat der Antragsteller bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des rechtskr344ftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 8/00 beantragt. Durch Beschluss vom 13. Februar 2009 hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfah-rens wegen fehlender Zust344ndigkeit, wegen Nichteinhaltung der Formvorschrif-ten der 247247 578 ff. ZPO und wegen Vers344umung der Frist des 247 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzul344ssig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 20. Februar 2009 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2009, 1 - 3 - eingangen am 27. Februar 2009, hat der Antragsteller dagegen Beschwerde eingelegt. 2 Die sofortige Beschwerde ist unzul344ssig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich nicht aus 247 42 Abs. 1 BRAO, weil das Verfahren, dessen Wiederaufnahme der Antragsteller begehrt, lediglich die Festsetzung einer Abwicklerverg374tung zum Gegenstand hatte. F374r die Zul344ssigkeit nach 247 223 Abs. 3 BRAO fehlt es an der Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof (vgl. Beschl. vom 27. September 2006 - AnwZ (B) 90/05, Tz. 3). 334ber die unzul344ssige Beschwerde kann der Senat ohne m374ndliche Ver-handlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25). 3 Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck Martini Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 AGH 16/08 -
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