BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 41/09 vom 5. M344rz 2010 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Wiederaufnahme hier : Gegenvorstellung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und Dr. Fetzer, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 5. M344rz 2010 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 29. September 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Antragsteller r374gt mit Schriftsatz vom 23. November 2009, dass der Senatsbeschluss vom 29. September 2009 nicht erkennen lasse, "205 dass der Senat seiner Amtsermittlungspflicht (247 37 BRAO) nachgekommen w344re, den streitgegenst344ndlichen Sachverhalt wenigstens 202nachtr344glich222 vollst344ndig aufzukl344ren 205". Mit dem Beschluss vom 29. September hatte der Senat die Anh366rungsr374ge gegen seinen Beschluss vom 6. Juli 2009 zur374ckgewiesen. In jenem Beschluss war die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Wiederaufnahme des rechtskr344ftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 8/00 ablehnenden Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Februar 2009 (1 AGH 16/08) als unzul344ssig verworfen worden. 1 - 3 - Die wiederholten Ausf374hrungen des Antragstellers zum Sachverhalt f374hren wiederum nicht zu einer Befassung des Senats mit demselben. Da die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Februar 2009 unzul344ssig war, ist der Senat weder berechtigt noch verpflichtet, den dem rechtskr344ftig abgeschlossenen Verfahren 2 AGH 8/00 zugrunde liegenden Sachverhalt aufzukl344ren. Einen beachtlichen Geh366rsversto337 im Verfahren vor dem Senat zeigt der Antragsteller nicht auf. 2 Ganter Roggenbuck Fetzer Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 AGH 16/08 -
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