BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 41/10 vom 21. M344rz 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 21. M344rz 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit Februar 1969 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verf374gung vom 16. Juli 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsge-richtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Mit sei-ner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverf374gung erreichen. 1 II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5 m.w.N.). 3 - 4 - 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, am 16. Juli 2009, waren die-se Voraussetzungen erf374llt. 4 a) Das Finanzamt M. betrieb wegen einer Forderung von 538,50 200 die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller (Nr. 7 der For-derungsliste der Antragsgegnerin), die H. S. GmbH wegen einer Forde-rung von 691,48 200 (Nr. 8 der Forderungsliste). In den Jahren 2007 und 2008 hatte das Finanzamt M. bereits insgesamt drei Pf344ndungs- und Einziehungsverf374gungen gegen den Antragsteller erlassen, die allerdings im Zeitpunkt des Widerrufs erledigt waren. Die W. Versicherungs-AG M. hat am 26. Juni 2009 einen Vollstreckungsbescheid 374ber 390,32 200 gegen den Antragsteller erwirkt (Nr. 9 der Forderungsliste), die S. Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG am 28. April 2009 ein Ver-s344umnisurteil 374ber 439,89 200 (Nr. 10 der Forderungsliste). Dass es durchweg nur um relativ geringf374gige Betr344ge ging, steht der Annahme eines Verm366gensver-falls nicht entgegen. Der Antragsteller hat die Berechtigung der Forderungen, welche den genannten Titeln und Vollstreckungsma337nahmen zugrunde lagen, nicht in Zweifel gezogen. Wenn er nicht in der Lage war, Forderungen in drei-stelliger H366he bei F344lligkeit zu begleichen, waren seine wirtschaftlichen Verh344lt-nisse nicht geordnet. 5 b) Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden lie337 sich nicht ausschlie337en. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Ge-f344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). 6 - 5 - 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachtr344glich entfallen. 7 a) Zwar scheidet nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-ruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens ent-fallen ist (BGH, Beschluss vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dies setzt jedoch voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Verm366-gensverfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (BGH, Be-schluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 10 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass es ihm gelungen ist, seine Verm366-gensverh344ltnisse wieder zu ordnen, trifft den Rechtsanwalt, dem eine entspre-chende Mitwirkungspflicht nach 247 215 Abs. 3 BRAO in Verbindung mit 247 36a BRAO a.F. obliegt. 8 b) Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragstel-ler weder dargelegt noch nachgewiesen. Der Antragsteller ist inzwischen mit sechs Haftbefehlen vom 14. Juli 2010 und einem Haftbefehl vom 9. Dezember 2010 in dem bei dem Amtsgericht M. gef374hrten Schuldnerverzeichnis ein-getragen; im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Wa. steht ein weite-rer Haftbefehl vom 11. Januar 2011 gegen ihn. Der Verm366gensverfall wird des-halb jetzt gesetzlich vermutet (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Mit Ver-s344umnisurteil vom 25. Oktober 2010 ist der Antragsteller zudem verurteilt wor-den, seine Kanzleir344ume in der S. Stra337e in M. herauszuge-ben; er hat zwischenzeitlich ger344umt. Dass der Antragsteller einige der gegen ihn gerichteten Forderungen beglichen hat, reicht schon zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus. Geordnete Verm366gensverh344ltnisse k366nnen so erst recht nicht nachgewiesen werden. Seiner Verpflichtung zur umfassen- 9 - 6 - den Darlegung seiner Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse ist der An-tragsteller - wie bereits im Widerrufsverfahren und im Verfahren vor dem An-waltsgerichtshof - nicht nachgekommen. c) Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Ver-m366gensverfall des Antragstellers (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) l344sst sich nach wie vor nicht ausschlie337en. 10 4. Der Senat konnte die Sache in Abwesenheit des Antragstellers ver-handeln und entscheiden, weil dieser trotz ordnungsgem344337er Ladung sein Feh-len nicht hinreichend entschuldigt hat. 11 Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.11.2009 - 1 AGH 57/09 -
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