BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 4/12 vom 6. Juni 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Kammerbeitrag und Richterablehnung hier: erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe u.a. - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen , hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini a m 6. Juni 2013 beschlossen: Der erneute Antrag auf Ablehnung aller Richter des Bundesg e- richtshofs, welche Recht sanwälte sind, wird als unzulässig verwo r- fen. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung, hilfsweise Beschlussb e- richtigung, und Beschlussergänzung des Senatsbeschlusses vom 28. März 2013 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe " für die Einlegu ng und Begrü n- dung aller in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen den S e- natsbeschluss vom 28. März 2013 " wird abgelehnt . Gründe: I. Der Kläger ist im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft z u- gelassen. Er hat Prozesskostenhilfe für eine be absichtigte Klage gegen ve r- schiedene Bescheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zum Gegenstand hatten. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mangels Erfolg s- aussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der 1 - 3 - Kläger (sofortige) Beschwerde eingelegt; für die unbedingt eingelegte B e- schwerde hat er zugleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsa n- walts Dr. G . aus B . beantragt. Er hat die Ablehnung alle r Richter des Bundesgerichtshofs erklärt , welch e Rechtsanwälte sind . Mit Beschluss vom 28. März 2013 hat der Senat den Ablehnungsantrag sowie die sofortige B e- schwerde als unzulässig verworfen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe z u- rückgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger " Tatbestandsberichtigung, hi lf s- weise Beschlussberichtigung, und Beschlussergänzung " des Senatsbeschlu s- ses vom 28. März 2013. Er wiederholt sein Ablehnungsgesuch und beantragt Prozesskostenhilfe für alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2013, insbesondere Wiederaufnahme - Nichtig - keitsanträge, Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen. II. Das Abl ehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Wegen der Begrü n- dung wird auf den Senatsbeschluss vom 28. März 2013 Bezug genommen. Im Falle eines offensi chtlich unzulässigen Antrags kann der abgelehnte Richter selbst entscheiden; die Wartepflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 4 7 Abs. 1 ZPO) entfällt (MünchKomm . ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 47 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753, 754 [unter II 1 a]). I II. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung, hilfsweise Beschlussbericht i- gung, und Beschlussergänzung wird zurückgewiesen. Der Senat hat das Vo r- bringen des Klägers vollständig erfasst und beschieden . 2 3 - 4 - IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). V. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr bes chieden we r- den. Kayser Roggenbuck Lohmann Frey Martini Vorinstanz: AGH Bremen, Entscheidung vom 12.07.2012 - 2 AGH 1/11 - 4 5
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