BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 42/01 vom 27. Mai 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 27. Mai 2002 nach mündlicher Verhandlung b e schlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den B e - schluß des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2001 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren en t - standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu e r - statten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 (100.000 DM) festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft und als Recht s - anwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht F. , seit 1997 auch bei dem Oberlandesgericht F. zugelas sen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwal t - schaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Den Antrag auf - 3 - gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurckgewiesen. Hierg e - gen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. 1. Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), insb e - so n dere nicht versptet. Eine fr die Ingangsetzung der Beschwerdefrist erforderliche förmliche Zustellung des angefochtenen Beschlusses nach § 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2 FGG, § 176 f., 190 ZPO ist nicht feststellbar. Zwar wurde entsprechend der Verfgung des Vorsitzenden versucht, den Beschluû mit Zustellungsurku n - de dem Antragsteller zu bergeben, wegen bestehender Postsperre aufgrund des zwischenzeitlich laufenden Insolvenzantragsverfahren ber das Vermögen des Antragsstellers wurde er aber der vorlufigen Insolvenzverwalterin zug e - stellt, die ihn mit Schreiben vom 23. Mai 2001 an den Anwaltsgerichtshof z u - rcksandte. Ob und wann danach eine Zustellung erfolgte, lût sich den Vo r - gngen nicht entnehmen. Nach Auskunft des damaligen Verfahrensbevol l - mchtigten des Antragstellers soll sich der Antragsteller den angefochtenen Beschluû bei dem Anwaltsgerichtshof zu einem nicht mehr bestimmbaren Zei t - punkt selbst abgeholt haben. Das am 9. Juli 2001 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangene - durch den Verfahrensbevollmchtigten des Antragstellers ei n - gelegte - Rechtsmittel ist danach nicht versptet. Der angefochtene Beschluû ist dem Antragsteller aber - wie sich auch aus der Rechtsmittelbegrndung e r - gibt - zugega n gen. 2. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg. - 4 - Die Voraussetzungen fr einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsa n - waltschaft wegen Vermgensverfalls gemû § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der schon durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragung des Antragste l - lers in das vom Vollstreckungsgericht zu fhrende Verzeichnis (§ 915 ZPO) zum maûgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfgung hinreichend belegt war, sind in dem angefochtenen Beschluû und in der zugrundeliegenden Widerruf s - verfgung zutreffend dargetan. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwalt s - gerichtshofs waren weitere Eintragungen in den Schuldnerverzeichnissen des Amtsgerichts F. und O. bekannt gewo r den. Daû der Widerrufsgrund nachtrglich entfallen wre, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zwar vor dem Anwaltsgerichtshof vorgetragen, daû er mit Hilfe seiner Eltern alle Forderungen erledigt, alle Titel mit einer Ausnahme z u - rckerhalten und die Lschung der Eintragungen in den Schuldnerverzeichni s - sen nur aus taktischen Grnden nicht veranlaût habe. Belege hat er weder in dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im Beschwerdeverfahren vo r - gelegt. Den zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrunds nachzuweisen, ist aber Sache des Antragstellers. Darber hinaus ist durch Beschluû des Amtsgerichts F. vom 16. August 2001 ber das Vermgen des Antragstellers das Insolvenzverfahren erffnet worden. Durch Beschluû vom 13. Dezember 2001 hat der Notarsenat des Bundesgerichtshofs die Beschwerde des Antra g - stellers gegen seine durch Verfgung der Prsidentin des Oberlandesgerichts vom 13. Januar 2000 erfolgte Amtsenthebung a ls Notar zurckgewiesen. Die Amtsenthebung war unter anderem darauf gesttzt worden, daû die Interessen der Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verhltnisse des Antragstellers gefhrdet waren. In jenem Verfahren hatte der Antragsteller eingerumt, daû - 5 - von ihm verwaltete Insolvenzmassen von ca. 1,5 Millionen DM nicht mehr vo r - ha n den seien. Anhaltspunkte dafr, daû die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermgensverfall hier ausnahmsweise nicht gefhrdet sind, sind nicht geg e - ben. Dem Antrag des neuen Verfahrensbevollmchtigten des Antragstellers vom 24. Mai 2002, den Termin vom 27. Mai 2002 zu verlegen, war nicht stat t - gegeben, der Antragsteller ist gemû Zustellungsurkunde vom 30. April 2002 ordnungsgemû zum Termin geladen worden. Er kann sich in der Sache selbst vertreten und hatte im brigen ausreichend Zeit, sich um eine anderweite Ve r - tretung zu bemhen, nachdem sein frherer Bevollmchtigter ausweislich se i - nes Schriftsatzes vom 27. November 2001 das Mandat niedergelegt hatte. Ta t - - 6 - sachen, die den vom Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellten Vermgen s - verfall widerlegen knnten, sind in dem Schriftsatz vom 24. Mai 2002 ebens o - wenig vorgetragen wie in der Beschwerdebegrndung seines ursprnglichen Bevol l mchtigten. Deppert Ganter Otten Frell e sen Schott Frey Wosgien
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