BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 42/07 vom 21. April 2008 In dem Verfahren wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger, die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien und Dr. Martini am 21. April 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwalts-gerichtshofs vom 12. April 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen sowie die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Beschwerdewert wird auf 7.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der im Jahre 1940 geborene Antragsteller absolvierte nach einer dreij344h-rigen Ausbildung zum Elektroinstallateur und einer zw366lfj344hrigen Dienstzeit bei der Bundeswehr eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann. Anschlie337end war er bei einer Versicherung als Schadenssachbearbeiter t344tig. Am 23. August 1974 wurde ihm seinem Antrag entsprechend gem344337 Art. 1 247 1 RBerG a.F. die 1 - 3 - Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit der Beschr344n-kung "auf die Bearbeitung von Schadensersatzanspr374chen im Bereich des Kraftfahrzeugverkehrs" erteilt. Damit verbunden war die Genehmigung der Be-rufsbezeichnung "Rechtsbeistand". Diese Erlaubnis wurde am 6. April 1981 auf Antrag des Antragstellers erweitert "auf die au337ergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassob374ro)". Seit seiner Zulassung als Rechtsbeistand bearbeitet der Antragsteller 374berwiegend Akteneinsichtsgesuche f374r Versicherungen. Unter Vorlage ent-sprechender Vollmachten fordert er bei den Ermittlungsbeh366rden die Akten zur 334bersendung in sein B374ro an, fertigt Kopien der wesentlichen Aktenbestandteile und 374bersendet diese an die auftraggebenden Versicherungen. In mindestens zwei F344llen sind in der Vergangenheit Akteneinsichtsgesuche des Antragstel-lers mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen worden, dass nur Rechtsanw344lten oder "verkammerten" Rechtsbeist344nden, d.h. solchen, die Mitglieder in einer Rechtsanwaltskammer sind, gem344337 247 475 StPO Akteneinsicht gew344hrt werden k366nne. In einem Fall (Amtsgericht B. ) hat der Antragsteller gegen die versagende Entscheidung Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungs-gericht erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwer-de mit Kammerbeschluss vom 21. M344rz 2002 226 1 BvR 2119/01 (NJW 2002, 2307) nicht angenommen und zur Begr374ndung ausgef374hrt, dass die Verweige-rung von Akteneinsicht an nicht verkammerte Rechtsbeist344nde keinen Versto337 gegen Art. 12 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Allerdings findet sich im Tatbestand dieser Entscheidung die sachlich unrichtige Bemerkung: "Der Be-schwerdef374hrer verf374gt seit 1974 374ber eine Voll erlaubnis (Hervorhebung durch den Senat) als Rechtsbeistand im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Rechtsberatungsge-setz (RBerG) a.F. 205". Weiterhin hei337t es zum Ende der Entscheidungsgr374nde: "205 Es bleibt dem Beschwerdef374hrer unbenommen, gem344337 247 209 BRAO Mit- 2 - 4 - glied einer Rechtsanwaltskammer zu werden und sich den erw374nschten T344tig-keitsbereich zu er366ffnen 205". 3 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 hat der Antragsteller beantragt, ihn gem344337 247 209 BRAO in die S. Rechtsanwaltskammer auf-zunehmen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 mit der Begr374ndung abgelehnt, dass der Antragsteller nicht 374ber die f374r eine Zulassung nach 247 209 BRAO erforderliche Vollerlaubnis als Rechtsbeistand im Sinne des Art. 1 247 1 RBerG a.F. verf374ge. Der Antrag auf ge-richtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde ver-folgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247247 209 Abs. 1 Satz 3, 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO), in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt. 4 1. Personen, die im Besitz einer uneingeschr344nkten oder unter Ausnah-me lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur gesch344ftsm344337igen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die zust344ndige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen (247 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Die Voraus-setzungen dieser Vorschrift erf374llt der Beschwerdef374hrer nicht. 5 a) Der Beschwerdef374hrer hat keine Vollerlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erhalten. Die ihm erteilte Erlaubnis ist auf das Gebiet der Bearbeitung von Schadensersatzanspr374chen im Bereich des Kraftfahrzeug-verkehrs und auf die Wahrnehmung von Inkassot344tigkeiten beschr344nkt. Damit handelt es sich um eine 226 zudem auf einen eng begrenzten Aufgabenbereich 6 - 5 - beschr344nkte 226 (Teil-) Erlaubnis nach altem Recht, die nicht zur Aufnahme nach 247 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO berechtigt (vgl. Senat, Beschl. vom 25. Januar 1999 226 AnwZ (B) 53/98, NJW 1999, 1116). 7 b) Die Erlaubnisurkunde ist 226 wie bereits der Anwaltsgerichtshof zutref-fend ausgef374hrt hat 226 auch nicht etwa in sich widerspr374chlich, weil sie dem An-tragsteller zugleich die Befugnis erteilt hat, die Berufsbezeichnung "Rechtsbei-stand" zu f374hren. Auch derjenige, dem nach altem Recht nur eine Teilerlaubnis erteilt wurde, durfte und darf sich "Rechtsbeistand" nennen (vgl. Senat aaO). c) Der Beschwerdef374hrer kann sich auch nicht auf eine Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. M344rz 2002 berufen. Grunds344tzlich entfalten Nichtannahmebeschl374sse der Kammern des Bundes-verfassungsgerichts schon keine Bindungswirkung nach 247 31 Abs. 1 BVerfGG, da es sich nicht um Sachentscheidungen, sondern lediglich um Entscheidungen 374ber die Annahmevoraussetzungen handelt (BVerfGE 92, 91, 107; Heusch in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 247 31 Rn. 55). Im 334brigen werden von der Bindungswirkung nur die Entscheidungsformel und die tragenden Ent-scheidungsgr374nde erfasst (BVerfGE 40, 88, 93 f.; 96, 375, 404). Hierzu z344hlen jedoch nicht Feststellungen tats344chlicher Art, auf denen die rechtliche Bewer-tung des Bundesverfassungsgerichts beruht. Schlie337lich scheidet eine Bin-dungswirkung nach 247 31 Abs. 1 BVerfGG auch deshalb aus, weil diese grund-s344tzlich nur die gerichtliche Auslegung der Verfassung, nicht aber die einfach-rechtlicher Normen (hier: des 247 209 BRAO) erfasst (Heusch aaO Rn. 60). Deren verbindliche Auslegung und Anwendung ist Sache der hierzu berufenen Fach-gerichte (BVerfGE 40, 88, 94). Eine Aussage dar374ber, dass eine bestimmte Auslegung des 247 209 BRAO der Verfassung widerspricht, hat das Bundesver-fassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. M344rz 2002 nicht getroffen. 8 - 6 - 2. Die Regelung in 247 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist auch verfassungsrecht-lich nicht zu beanstanden, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 25. Januar 1999 (aaO S. 1117) im Einzelnen ausgef374hrt hat. 9 Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck Hauger Wosgien Martini Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 12.04.2007 - 1 AGH 7/06 -
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