BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 42/08 vom 31. August 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rich-terin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 31. August 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 7. Mai 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Die Beteiligten haben 1 - 3 - sich in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat am 20. April 2009 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl344rt. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist mit Recht wi-derrufen worden. 2 Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin gegeben und bestehen fort. 3 1. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). 4 Gegen den Antragsteller wurden, wie in der Widerrufsverf374gung und der ihr beigef374gten Forderungsaufstellung ausgef374hrt, in den vergangenen Jahren mehrere Forderungen gerichtlich geltend gemacht und entsprechende Titel er-wirkt. Insbesondere bestanden Beitragsr374ckst344nde beim Versorgungswerk der Rechtsanw344lte in H366he von etwa 36.000,-- 200, die dazu f374hrten, dass das Ver-sorgungswerk die Zwangsvollstreckung wegen einer Teilforderung aus diesen R374ckst344nden betrieb. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind 5 - 4 - deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverf374gung in Verm366gensverfall geraten war. Dagegen bringt der An-tragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor. Er beruft sich in der Begr374ndung seiner sofortigen Beschwerde darauf, dass er in der Zwischenzeit verschiedene Forderungen bezahlt habe und nach besten Kr344ften bem374ht sei, seine Verbind-lichkeiten rasch zur374ck zu f374hren. 2. Der Verm366gensverfall des Antragstellers ist auch nicht nach Erlass der Widerrufsverf374gung weggefallen. Eine nachtr344gliche Konsolidierung der Ver-m366gensverh344ltnisse des Antragstellers w344re zwar im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist aber auch im Beschwerdeverfah-ren nicht festzustellen. Dies gilt auch unter Ber374cksichtigung des Vorbringens des Antragstellers in den nach der m374ndlichen Verhandlung eingereichten Schrifts344tzen. 6 Nach dem letzten Beitragsbescheid des Versorgungswerks vom 25. Mai 2009 belaufen sich die Beitragsr374ckst344nde zum 18. Mai 2009 noch auf 23.052,03 200. Zugleich geht aus diesem Bescheid wie auch aus dem vorange-gangenen vom 15. Mai 2009 hervor, dass der Antragsteller sowohl im Jahr 2007 als auch im Jahr 2008 seiner Verpflichtung, den Beitragsr374ckstand bis zum 22. April 2010 mit monatlich 200,-- 200 zu tilgen, nur unzureichend nachge-kommen ist. So hat er etwa im Jahr 2009 bis einschlie337lich 6. Mai 2009 nur einmal einen Betrag von 250,-- 200 auf den R374ckstand gezahlt, so dass sich die-ser gegen374ber dem Stand zu Beginn des Jahres nicht nennenswert reduziert hat. Dar374ber hinaus bestehen nach der aktualisierten Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2009, der der Antragsteller nicht entgegen getreten ist, abgesehen von kleineren Verbindlichkeiten noch die folgenden titu-lierten Forderungen: Restforderung in H366he von 14.373,81 200 gem344337 der Mittei-lung der Gerichtsvollzieherin O. vom 29. April 2009 aus dem Vers344um- 7 - 5 - nisurteil des Landgerichts M. (10 O 122/08) vom 24. Juni 2008 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Oktober 2008; Restforderung in H366he von 1.272,21 200 aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 2. Dezember 2005; Forderung in H366he von 2.154,29 200 gem344337 Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss des Amtsgerichts V. vom 8. De-zember 2008; Restforderung in H366he von 8.900,-- 200 aus dem Urteil des Land-gerichts M. (3 O 145/05) vom 26. September 2006 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Juni 2007; schlie337lich bestehen nach der Mitteilung des Finanzamtes V. vom 4. Mai 2009 offene Forderungen des Finanzamts in H366he von 15.197,48 200. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, wie der Antragsteller bei einer tats344chlichen Wiederaufnahme seiner T344tigkeit als Rechtsanwalt in der Lage sein sollte, diese Verbindlichkeiten zeitnah zu til-gen. 3. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befin-det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a). F374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen 8 - 6 - der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, ist hier nichts ersichtlich. Ganter Frellesen Schmidt-R344ntsch Roggenbuck St374er Martini Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 12.10.2007 - 1 ZU 52/07 -
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