BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 42/10 vom 7. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 7. Februar 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs f374r das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1998 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechts-anwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 9. Juli 2009 widerrief die Antrags-gegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat 1 - 3 - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbe-scheides erreichen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof am 18. Dezember 2009 in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden habe, ist die R374ge jedenfalls unbegr374ndet. Von einer Terminsaufhebung durfte der Antragsteller bei dem gegebenen Sachverhalt nicht ausgehen. Im 334brigen w344re ein - unterstellter - Verfahrensfehler dadurch geheilt, dass der Antragsteller vor dem Senat rechtliches Geh366r erhalten hat. 3 2. Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 mwN). Ein Verm366gensverfall wird vermu-tet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts er366ff- 4 - 4 - net oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre-ckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis eingetragen worden ist (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO). 3. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun-gen erf374llt. Der Antragsteller war wegen einer Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanw344lte im Land N. mit einem Haftbefehl im bei dem Amtsgericht K. gem344337 247 915 ZPO gef374hrten Schuldnerverzeichnis ein-getragen. Tatsachen, die geeignet w344ren, die gesetzliche Vermutung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO zu widerlegen, hat er nicht dargetan. Der Forde-rungsaufstellung der Antragsgegnerin l344sst sich vielmehr entnehmen, dass we-gen zahlreicher Forderungen Urteile oder Vollstreckungsbescheide gegen den Antragsteller ergangen waren und die Zwangsvollstreckung betrieben wurde. So hat etwa die D. AG am 1. April 2009 wegen einer Forderung von 7.302,13 200 ein Zweites Vers344umnisurteil gegen den Antragsteller erwirkt; das Zwangsvollstreckungsverfahren wurde nach fruchtlo-ser Pf344ndung eingestellt (Nr. 23). 5 Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden lie337 sich ebenfalls nicht ausschlie337en. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). 6 4. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind auch nicht, was bei der Entscheidung zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 7 - 5 - a) Der Antragsteller befindet sich nach wie vor im Verm366gensverfall. Der Haftbefehl, den das Versorgungswerk am 8. Januar 2009 erwirkt hat, besteht nach wie vor, so dass der Verm366gensverfall weiterhin gesetzlich vermutet wird. Im 334brigen ist der Antragsteller seiner Verpflichtung zur umfassenden Darle-gung seiner Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse - wie bereits im Wider-rufsverfahren und im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof - nicht nachge-kommen. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde hat er sich nicht zur Sache ge344u337ert. 8 b) Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Ver-m366gensverfall des Antragstellers (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 1 BRAO) l344sst sich nach wie vor nicht ausschlie337en. 9 5. Der Senat konnte die Sache in Abwesenheit des Antragstellers ver-handeln und entscheiden, weil dieser trotz ordnungsgem344337er Ladung sein Feh-len nicht hinreichend entschuldigt hat. Dem Schreiben von 6. Februar 2011 und 10 - 6 - dem beigef374gten Attest vom 26. Januar 2011 l344sst sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller durch die Notwendigkeit einer Infusion an der Teilnahme an der Verhandlung gehindert war. Tolksdorf Lohmann Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 18.12.2009 - 1 AGH 56/09 -
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