BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 42/99 vom 29. Mai 2000 in dem Verfahren wegen Kostentscheidung nach Erledigung der Hauptsache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Te r - no und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und die Rechtsanwältin Dr. Christian am 29. Mai 2000 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs Berlin - I. Senat - vom 19. März 1999 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeve r - fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die frühere Antragsgegnerin hatte die Zulassung des Antragste l - lers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Dezember 1998 g e - mäß § 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, die Verfügung aber während des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wieder aufgehoben. Die Parteien haben daraufhin übereinstimmend die Haup t - sache für erledigt erklärt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt und den Geschäftswert auf 100.000 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des A n - tragstellers. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 42 BRAO steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in dieser Vorschrift (Abs. 1 Nr. 1 bis 5) bezeichneten Fälle n zu. Danach ist sie weder gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache noch gegen die Festsetzung des Geschäftswertes eröffnet (Senatsb e - schluß vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 57/96 - BRAK-Mitt. 1997, 128); - 4 - auch die vom Antragsteller begehrte Zulassung der Beschwerde kommt danach nicht in Betracht. Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Geiß Fischer Terno Otten Salditt Schott Christian
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