BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 43/00 vom 18. Juni 2001 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerg e - richtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde am 16. Oktober 1962 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht E. zugela s - sen. Mit Verfügung vom 22. Januar 1999 hat der Rechtsvorgänger der A n - tragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO (jetzt: § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den hiergegen geric h - teten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 18. Februar 2000 zurückgewiesen. Gegen den ihm am 15. Juni 2000 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die am 21. Juni 2000 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Mit Schreiben vom 14. August 2000 hat der Antragsteller mit Wirkung zum 30. September 2000 auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet. Gemäß Bescheid vom 11. Septem ber 2000 hat die Rechtsanwaltskammer die Zulassung wegen des - 3 - Verzichts des Antragstellers widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Der Antra g - steller hat mit Schreiben vom 22. September 2000, bei der Rechtsanwaltska m - mer eingegangen am 25. September 2000, auf Rechtsmittel gegen den B e - scheid verzichtet. Am 5. Oktober 2000 wurde er in der Liste der beim Landg e - richt E. zugelassenen Rechtsanwälte und am 11. Oktober 2000 in der Liste der beim Amtsgericht E. zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht. Die A n - tragsgegnerin hat das Verfahren mit Einverständnis des Antragstellers für erl e - digt erklärt. II. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch - nach billigem Ermessen und unter B e - rücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde - über die K o - sten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, daß der Antragsteller die g e - richtlichen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen hat. Das zulässige Rechtsmittel hätte aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil der Anwaltsgerichtshof den nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO (jetzt: § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ergangenen Widerrufsbescheid zu Recht bestätigt hat. Deppert Basdorf Schlick Ott en Salditt Schott Wosgien
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