BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 43/01 vom26. November 2002in dem Verfahrenwegen Zulassung beim Oberlandesgericht - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, denRichter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr.Wosgienam 26. November 2002beschlossen:Die Hauptsache ist erledigt.Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszü-gen nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht er-stattet.Gründe: I.Der Antragsteller, der als Rechtsanwalt beim Landgericht B. und demKammergericht zugelassen ist, hat mit Antrag vom 14. Februar/6. März 2001um gleichzeitige Zulassung beim Oberlandesgericht S. nachgesucht. DieAntragsgegnerin hat den Antrag abgelehnt; der Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hatte keinen Erfolg. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der so-fortigen Beschwerde gewandt. Nachdem jedoch am 1. August 2002 das Gesetzzur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Ober- - 3 -landesgerichten in Kraft getreten ist (BGBl. I, 2850) und nunmehr gemäß § 78Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. jeder an einem Oberlandesgericht zugelassene Rechts-anwalt zur Prozeßvertretung bei allen Oberlandesgerichten befugt ist, habenbeide Seiten unter Verwahrung gegen die Kostenlast die Hauptsache für erle-digt erklärt.II.Hiernach war in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGGnur noch über die Kosten zu entscheiden.Nach Ansicht des Senats entspricht es billigem Ermessen, keine Ge-richtsgebühren zu erheben und von der Anordnung der Erstattung außerge-richtlicher Auslagen abzusehen. Allerdings stand der angefochtene Beschlußdes Anwaltsgerichtshofes mit der seinerzeit geltenden (einfachrechtlichen) Ge-setzeslage im Einklang. Gemäß § 226 Abs. 2 BRAO in der ihm nach der Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 (BVerfGE103, 1 ff.) zukommenden Fassung konnten die bei einem erstinstanzlichen Ge-richt zugelassenen Rechtsanwälte nur bei dem übergeordneten Oberlandesge-richt - nicht aber bei anderen Oberlandesgerichten - zugelassen werden. Indeswurden auch insoweit verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Nachder Aufhebung des Lokalisationsgebotes bei den Landgerichten (§ 78 ZPOi.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufs-rechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 17. Dezember 1999,BGBl. I, 2448) und dem Wegfall des Verbots der Simultanzulassung für dieRechtsanwälte bei den Oberlandesgerichten (BVerfGE 103, 1 ff.) war fraglich - 4 -geworden, ob das Lokalisationsgebot für diesen Personenkreis noch zu recht-fertigen war (vgl. Füßer MDR 2001, 551, 553). Diese Bedenken haben mögli-cherweise den Gesetzgeber veranlaßt, alsbald § 78 ZPO abermals zu ändernund den bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälten die Po-stulationsfähigkeit vor allen Oberlandesgerichten einzuräumen.DeppertGanterOttenFrellesenSchottFreyWosgien
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