BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 43/04 vom 11. Oktober 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 11. Oktober 2005 beschlossen: Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. Gründe: Die nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V. mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Gehörsrüge ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen noch einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Senat unter II 1 a des Beschlusses geprüft, ob der Annahme eines Vermögensverfalls im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung entgegenstand, dass der Antragsteller ü-ber Grundbesitz in Bielefeld verfügte. Auch hat der Senat sich mit dem Vorbrin-gen des Antragstellers, dass die rechtskräftigen Titel über Verbindlichkeiten des - 3 - Antragstellers in Höhe von mehr als 130.000 DM durch Vollstreckungsabwehr-klagen gehemmt oder hemmbar seien, auseinandergesetzt (Beschluss unter II 2 a.E.). Deppert Otten Ernemann Frellesen Salditt Schott Wosgien
Full & Egal Universal Law Academy