BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 43/05 vom 15. Mai 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 15. Mai 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 24. Februar 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Antragsteller ist seit 1998 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-walt bei dem Landgericht B. zugelassen. 1 Seit dem 1. August 2002 war er als juristischer Referent f374r die Evangeli-sche Kirche in B. , der Rechtsvorg344ngerin der heutigen Evan-gelischen Kirche B. O. ( ), t344tig, und zwar zun344chst im Angestelltenverh344ltnis und sp344ter als Konsistorialrat z.A. im Kirchenbeamtenverh344ltnis auf Probe. Mit Bescheid vom 27. M344rz 2003 ges- 2 - 3 - tattete ihm die Antragsgegnerin gem344337 247 47 Abs. 1 BRAO, den Beruf als Rechtsanwalt weiter auszu374ben. Sie wies jedoch darauf hin, dass die Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft im Falle einer Ernennung zum Beamten auf Le-benszeit widerrufen werden m374sse. Mit Wirkung vom 1. Februar 2004 wurde der Antragsteller unter Berufung in das Kirchenbeamtenverh344ltnis auf Lebens-zeit zum Konsistorialrat ernannt. Mit Verf374gung vom 12. Mai 2004 hat die An-tragsgegnerin daraufhin die Zulassung des Antragstellers nach 247 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der zwischenzeitlich das Amt ei-nes Oberkonsistorialrats bei der Evangelischen Kirche B. O. bekleidet. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) hat je-doch in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend die Voraussetzungen des Wi-derrufsgrundes nach 247 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO bejaht. 4 a) Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter anderem zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird. Diese Regelung hat ihren Grund in der Unvereinbarkeit der beam-tenrechtlichen Stellung mit der Stellung des Rechtsanwalts. Denn das Berufs-bild des Rechtsanwalts ist durch 344u337ere und innere Unabh344ngigkeit gepr344gt. Demgegen374ber steht der Beamte in einem 366ffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverh344ltnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt und ihn bei der 334bernahme und dem Umfang anderer T344tigkeiten grunds344tzlich von Genehmi-gungen seines Dienstherrn abh344ngig macht. Dieser Inhalt des Beamtenverh344lt- 5 - 4 - nisses steht nicht im Einklang mit der Stellung des Rechtsanwalts. Das hat der Senat wiederholt und in st344ndiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht (vgl. nur Senatsbeschl374sse vom 25. Juni 1984 - AnwZ(B) 3/84 = NJW 1984, 2877 [Universit344tsprofessor]; vom 26. Januar 1998 - AnwZ(B) 62/97 = BRAK-Mitt. 1998, 155 [wiss. Assistent an einer Hochschule]; vom 18. Oktober 1999 - AnwZ(B) 99/98 = BRAK-Mitt. 2000, 44, 45; vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) 10/00 = BGHR BRAO 247 14 Abs. 2 Nr. 5 Beamter 1; vom 22. April 2002 - AnwZ(B) 31/01; vom 29. September 2003 - AnwZ(B) 71/02 [jeweils Professo-ren an einer Fachhochschule] und vom 19. Juni 2000 - AnwZ(B) 58/99 - BRAK-Mitt. 2000, 255, 256 [beurlaubter Professor an einer Fachhochschule]). b) Die Stellung des Antragstellers als Beamter auf Lebenszeit im Kir-chendienst rechtfertigt keine andere Beurteilung. 6 aa) Der Wortlaut des 247 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO gibt - ebenso wie der der Parallelvorschrift in 247 7 Nr. 10 BRAO - keinen Anhalt daf374r, dass von dieser Re-gelung nur Beamte im staatlichen Dienst erfasst werden. Auch aus der Entste-hungsgeschichte dieser Bestimmungen l344sst sich derartiges nicht herleiten. Dem Gesetzgeber war sowohl bei den Beratungen der Bundesrechtsanwalts-ordnung vom 1. August 1959 wie auch bei der sp344teren 304nderung des 247 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO durch das Gesetz zur 304nderung des Berufsrechts der Rechtsanw344lte und Patentanw344lte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135) die Existenz eines kirchlichen Berufsbeamtentums bekannt. Er hat in Kenntnis hier-von in 247 7 Nr. 10 und 247 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO - ohne weitere Differenzierung - an die Rechtsstellung als "Beamter" angekn374pft und damit aus Gr374nden der Klarheit und Rechtssicherheit eine generalisierende und formalisierende Rege-lung getroffen, die eine einfache Handhabung gew344hrleisten soll (st.Rspr.; vgl nur Senat, BRAK-Mitt. 1998, 42 und 155). Darauf, ob und in welchem Umfang der Beamte im Einzelnen hoheitlich t344tig wird, kommt es daher grunds344tzlich 7 - 5 - nicht an. Ohne entscheidende Bedeutung ist auch, ob bei ihm "der Eindruck einer zu gro337en Staatsn344he" entstehen oder dies aber aufgrund seiner T344tigkeit eher ausgeschlossen werden kann (a.A. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 247 7 Rdnr. 162, der wegen der Trennung von Kirche und Staat Kirchenbeamte gene-rell aus dem Regelungsbereich des 247 7 Nr. 10 BRAO herausnehmen will). Der Senat hat daher bereits entschieden, dass die T344tigkeit als Justitiar im Dienst der katholischen Kirche - bisch366fliches Offizialat im Bistum M. - als "366ffent-licher Dienst" im Sinne des 247 47 BRAO zu qualifizieren ist und in diesem Zu-sammenhang im Einzelnen dargelegt, dass die eigenst344ndige Stellung der kor-porierten Religionsgemeinschaften dem nicht entgegensteht (vgl. BGHZ 66, 283, 284/285). Er hat auch in einer fr374heren Entscheidung schon zu erkennen gegeben, dass er einen Kirchenoberrechtsrat als Beamten im Sinne des 247 7 Nr. 10 BRAO ansehen w374rde (Beschluss vom 10. Juli 1972 - AnwZ(B) 1/72 = EGE XII 34). An dieser Auffassung h344lt er fest. bb) Eine an Sinn und Zweck des Widerrufsgrundes in 247 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO orientierte Auslegung (vgl. BGHZ 60, 152, 153 ff.) f374hrt hier - entgegen dem Beschwerdevorbringen - zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller ist als Lebenszeitbeamter in der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche B. O. ( ), einer Mitgliedskirche der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK), t344tig. Er steht nach 247 3 Abs. 1 des Kirchengesetzes 374ber die Rechtsverh344ltnisse der Kirchenbeamtinnen und Kir-chenbeamten in der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Juni 1998 (im Fol-genden: KBG-UEK) "in einem kirchengesetzlich geregelten 366ffentlichen Dienst- und Treueverh344ltnis" (ebenso: 247 1 Abs. 2 des Kirchengesetzes 374ber die Kir-chenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutsch-land vom 10. November 2005 [KBG-EKD]). Seine Rechtsstellung entspricht in wesentlichen Bereichen weitgehend der eines Beamten im staatlichen Dienst (vgl. nur: Dienstaufsicht, 247 12 KBG-UEK, 247 4 KBG-EKD: Gehorsamspflicht, 247 19 8 - 6 - KBG-UEK, 247 20 KBG-EKD; Versetzung und Abordnung, 247247 50, 51 KBG-UEK, 247247 56, 58 KBG-EKD). Er unterliegt der kirchlichen Disziplinargewalt (vgl. Diszip-linargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 9. November 1995). Zur 334bernahme einer Nebent344tigkeit bedarf er der vorherigen Zustimmung (247 25 KBG-UEK), bzw. der Einwilligung (247247 43, 46 KBG-EKD) des Dienstvorge-setzten; diese kann bedingt, befristet oder mit Auflagen versehen und jederzeit widerrufen werden, wenn die Aus374bung der Nebent344tigkeit mit der gewissen-haften Erf374llung der Dienstpflichten nicht vereinbar ist oder dem kirchlichen In-teresse widerspricht. Er unterliegt daher in den hier relevanten Kernbereichen im Wesentlichen den gleichen Bindungen und Verpflichtungen wie ein Beamter im staatlichen Dienst. Insbesondere k366nnte danach der Antragsteller die An-waltst344tigkeit nur als genehmigungspflichtige Nebenbesch344ftigung aus374ben. Eine solche Art der Aus374bung des anwaltlichen Berufes w344re jedoch mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht vereinbar (so ausdr374cklich die amtliche Be-gr374ndung zum Gesetzesentwurf zu 247 7 Nr.10 BRAO a.F. [247 19 Nr.10 Entwurf] in BT-Drucks. III /120 S. 58). c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers bestehen gegen die Regelung des 247 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO, auch soweit sie Beamte im Kirchen-dienst erfasst, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 14. September 1984 - 1 BvR 1155/84, JZ 1984, 1043). Denn an die Voraussetzungen f374r den Zugang zu einem Zweitberuf und f374r den Verbleib in ihm sind nicht die gleichen hohen Anforderungen wie f374r einen Erst-beruf zu stellen. Das hat der Senat in st344ndiger Rechtsprechung - sowohl f374r die Vorschrift des 247 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO als auch f374r 247 7 Nr. 11 BRAO a.F.; 247 7 Nr. 10 BRAO n.F. - wiederholt ausgesprochen (vgl. nur Beschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) 10/00 aaO m.w.N.). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass zu einer anderen Burteilung. 9 - 7 - 10 Da der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, er374brigt sich eine Entscheidung 374ber die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Pro-zessbevollm344chtigten. Deppert Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 24.02.2005 - I AGH 15/04 -
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