BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 43/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rich-terin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 20. April 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. Februar 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die am 25. Februar 1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antrag-stellerin beantragte am 14. April 2005 bei der Antragsgegnerin, ihr die F374hrung der Bezeichnung "Fachanw344ltin f374r Strafrecht" zu gestatten. Sie f374gte ihrem Antrag als Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse im Strafrecht Zertifikate der Deutschen Anwaltsakademie bei. Zum Nachweis der besonderen 1 - 3 - praktischen Erfahrungen legte die Antragstellerin eine Fallliste mit 62 Eintra-gungen vor, die allerdings nicht alle innerhalb der letzten drei Jahre vor der An-tragstellung bearbeitet worden waren. Zur Begr374ndung der Frist374berschreitung berief sich die Antragstellerin darauf, dass sie sich in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2000 und vom 10. Februar bis zum 15. November 2003 we-gen der Geburt ihrer beiden S366hne in Mutterschutz und Elternzeit befunden ha-be. Die Fallliste erg344nzte die Antragstellerin am 12. Januar 2006 um 19 aktuelle F344lle aus dem Jahr 2005. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. November 2006 u. a. wegen ungen374genden Nachweises praktischer F344higkeiten ab. Sie ber374cksichtigte die Elternzeit vom 10. Februar bis 15. November 2003, indem sie die Regelzeit um neun Monate auf 45 Monate verl344ngerte, dabei aber Fall-bearbeitungen w344hrend der Elternzeit nicht z344hlte. Die Ber374cksichtigung der Elternzeit im Jahr 2000 schied aus, weil sie nicht in den (hier verl344ngerten) Re-gelzeitraum des 247 5 FAO fiel. In dem danach ma337geblichen Zeitraum vom 14. Juli 2001 bis zum 14. April 2005 hatte die Antragstellerin 45 F344lle selbst-st344ndig bearbeitet und an 29 Hauptverhandlungstagen vor dem Sch366ffengericht oder einem 374bergeordneten Gericht teilgenommen. Alternativ pr374fte die An-tragsgegnerin, ob sich die Situation f374r die Antragstellerin bei einem Antragsda-tum 12. Januar 2006 g374nstiger darstellen w374rde und verneinte dies, weil dann 23 andere F344lle nicht mehr ber374cksichtigungsf344hig w344ren. Die Durchf374hrung eines Fachgespr344chs lehnte die Antragsgegnerin angesichts der gro337en Dis-krepanz zur erforderlichen Fallzahl ab. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstel-lerin mit ihrer zugelassenen sofortigen Beschwerde. 3 - 4 - II. 4 Das nach 247 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO statthafte und auch sonst zul344ssige Rechtsmittel ist unbegr374ndet. Die Zur374ckweisung ihres Antrags auf Verleihung der Befugnis zur F374hrung der beantragten Fachanwaltsbezeichnung "Fachan-w344ltin f374r Strafrecht" durch die Antragsgegnerin ist rechtm344337ig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Sie erf374llt die Voraussetzungen f374r die Verleihung dieser Fachanwaltsbezeichnung nicht. 1. Die Verleihung der Befugnis zur F374hrung der Fachanwaltsbezeich-nung "Fachanwalt f374r Strafrecht" setzt nach 247 43c Abs. 1, 247 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BRAO i.V.m. 247 1 Satz 2, 247 2 Abs. 1, 247 5 Satz 1 Buchstabe f FAO voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstel-lung 60 Strafrechtsf344lle pers366nlich und weisungsfrei bearbeitet und an 40 Hauptverhandlungstagen vor dem Sch366ffengericht oder einem 374bergeordneten Gericht teilgenommen hat. 5 2. Die Antragstellerin hat dieses Erfordernis nicht erf374llt. Dies r344umt sie auch ein. Sie ist der Auffassung, dass sie ohne die wegen der Betreuung ihrer beiden S366hne, von denen der j374ngere schwer herzkrank ist, notwendig gewor-dene Reduzierung der Berufst344tigkeit auf eine Halbtagst344tigkeit die erforderli-chen Fallzahlen und Hauptverhandlungstage fristgem344337 h344tte erbringen k366n-nen. Die starre Frist versto337e gegen Art. 6 GG. Ihr m374sse zumindest Gelegen-heit gegeben werden, im Rahmen eines Fachgespr344chs den unvollst344ndigen Nachweis praktischer F344higkeiten zu erg344nzen. 6 3. Dem folgt der Senat nicht. Die Regelung des 247 5 FAO verst366337t in der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG oder den in Art. 6 garantierten Schutz von Ehe und Familie. Die Verl344ngerung der Dreijah- 7 - 5 - resfrist durch die Antragsgegnerin tr344gt den verfassungsm344337igen Anforderun-gen Rechnung. 8 a) Art. 3 Abs. 2 GG bietet Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen. Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverh344ltnisse von Frauen und M344nnern (vgl. BVerfGE 109, 64, 89 m.w.N.; auch BVerfGE 87, 1, 42). Durch die Anf374gung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdr374cklich klarge-stellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfGE 92, 91, 109; 109, 64, 89). In diesem Be-reich wird die Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber auf-grund nat374rlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen 374ber-wiegend Frauen betreffen (vgl. BVerfGE 97, 35, 43; 104, 373, 393). Demnach ist es nicht entscheidend, dass eine Ungleichbehandlung unmittelbar und aus-dr374cklich an das Geschlecht ankn374pft. 334ber eine solche unmittelbare Ungleich-behandlung hinaus erlangen f374r Art. 3 Abs. 2 GG die unterschiedlichen Auswir-kungen einer Regelung f374r Frauen und M344nner ebenfalls Bedeutung. b) Trotz des Anstiegs der Zahl berufst344tiger Frauen 374bernehmen im All-gemeinen noch immer Frauen die Kindererziehung und verzichten aus diesem Grund zumindest vor374bergehend ganz oder teilweise auf eine Berufst344tigkeit. Das Festhalten an der 374berkommenen Aufgabenverteilung zwischen den Ge-schlechtern wird auch dadurch bef366rdert, dass L366hne und Geh344lter berufst344ti-ger Frauen noch immer deutlich hinter denen von M344nnern zur374ckbleiben und es mithin f374r die Familie leichter hinzunehmen ist, wenn die Mutter anstelle des Vaters auf Einkommen aus der Berufst344tigkeit verzichtet. Es gibt keine Hinwei-se daf374r, dass die Situation in Familien, in denen ein Elternteil oder beide El-ternteile dem Anwaltsberuf nachgehen, von dem gesamtgesellschaftlichen Bild grundlegend verschieden ist. Der gegen374ber Rechtsanw344lten geringere Anteil 9 - 6 - von Rechtsanw344ltinnen unter den selbst344ndigen Berufstr344gern und die geringe-re durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Rechtsanw344ltinnen (vgl. Fuchs-loch/Schuler-Harms, NJW 2004, S. 3065, 3068) sprechen im Gegenteil daf374r, dass auch in dieser Berufsgruppe typischerweise Frauen die Aufgaben der Kinderbetreuung und -erziehung 374bernehmen. 10 c) Berufst344tige Rechtsanw344ltinnen, die zugleich die Betreuung ihrer Kin-der 374bernehmen, haben es wegen der zeitlich eingeschr344nkten Arbeitsm366glich-keiten schwerer, die Voraussetzungen der Fachanwaltsordnung zu erf374llen. 247 5 Satz 1 FAO unterscheidet nicht zwischen vollerwerbst344tigen und teilzeitbe-sch344ftigten Rechtsanw344lten. F374r alle gilt gleicherma337en die Frist von drei Jah-ren. Mit drei Jahren ist aber die Beurteilungszeit im Verh344ltnis zur Anzahl der geforderten F344lle - auch f374r halbtags T344tige - ausreichend bemessen. Damit ist entsprechend den Absichten der Satzungsversammlung die Zulassungs-schranke leichter 374berwindbar als bei einem k374rzeren Zeitraum (vgl. Senatsbe-schluss vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 31/04, BRAK-Mitt. 2006, 131; Feue-rich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 5 FAO Rdn. 6). Es gen374gt zudem, dass nur ein Teil der Fallbearbeitung in den Dreijahreszeitraum f344llt; der Fall muss nicht in-nerhalb des fraglichen Zeitraums abgeschlossen werden (Senatsbeschluss vom 6. M344rz 2006 - AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513 Tz. 14). Die Fristsetzung selbst dient den Interessen des rechtsuchenden Publikums, das sich darauf verlassen k366nnen soll, dass sich ein Fachanwalt mit seinen praktischen Erfah-rungen auf der H366he der Zeit befindet (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2005 aaO; Feuerich/Weyland aaO). Angesichts dessen hat der Senat in sei-nem Beschluss vom 18. April 2005 (aaO) das Erfordernis, dass die nachzuwei-senden besonderen praktischen Erfahrungen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gesammelt sein m374ssen, als mit h366herrangigem Recht vereinbar angesehen. Dies gilt auch hinsichtlich der besonderen Belange und Schutzw374rdigkeit von im Anwaltsberuf t344tigen Eltern. Im konkreten Fall hat die - 7 - Antragsgegnerin die nach Artikeln 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 4 GG gebotene Kom-pensation durch die Verl344ngerung des Beurteilungszeitraums um die neun Mo-nate, in denen die Antragstellerin sich in Mutterschutz bzw. Elternzeit befand, Rechnung getragen. Ganter Frellesen Schmidt-R344ntsch Roggenbuck St374er Martini Quaas Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 25.02.2008 - AGH 35/06 (II 27) -
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