BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 43/09 vom 10. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas im schriftlichen Verfahren am 10. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 12. November 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller war bis Dezember 2004 zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen. Durch Urteil des Amtsgerichts - Sch366ffengericht - K. vom 1 - 3 - 16. Oktober 2001 wurde er wegen Parteiverrats in Tatmehrheit mit schwerem Parteiverrat und Geb374hren374berhebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Als Nebenfolge dieser Verurteilung verlor der Antragsteller f374r die Dauer von f374nf Jahren die F344higkeit, 366ffentliche 304mter zu bekleiden; dieses Urteil ist seit dem 1. M344rz 2002 rechtskr344ftig. Seine Zulas-sung wurde mit - sp344ter f374r sofort vollziehbar erkl344rtem - Bescheid vom 11. Juli 2002 widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Be-scheid wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Juli 2003 zur374ck. Dieser Beschluss wurde nach R374cknahme der sofortigen Beschwerde am 2. Dezember 2004 rechtskr344ftig. Durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 19. Dezember 2005 wurde dem Antragsteller die F344higkeit zur Be-kleidung 366ffentlicher 304mter wieder verliehen; die Strafe wurde mit Wirkung vom 28. November 2005 erlassen. Den ersten Wiederzulassungsantrag des An-tragstellers vom 11. Januar 2006 wies die Antragsgegnerin zur374ck. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Zur374ckweisung blieb bei dem An-waltsgerichtshof ohne Erfolg. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist seit dem 31. August 2007 rechtskr344ftig. Mit dem vorliegenden zweiten Wiederzulassungsantrag vom 13. Sep-tember 2007 hat der Antragsteller erneut Wiederzulassung beantragt. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. Februar 2008 zur374ckge-wiesen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers, mit welcher er seinen Wiederzulassungsantrag weiterverfolgt. 2 - 4 - II. Das nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO a.F. zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat den erneuten Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Beru-fung auf den Versagungsgrund des 247 7 Nr. 5 BRAO mit Recht zur374ckgewiesen. 3 1. Nach 247 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unw374rdig erscheinen l344sst, den Beruf eines Rechtsanwalts auszu374ben. 4 a) Der Bewerber erscheint dann unw374rdig im Sinne des 247 7 Nr. 5 BRAO, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abw344gung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umst344nde - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher F374hrung - nach seiner Gesamtpers366nlichkeit f374r den Anwaltsberuf nicht tragbar erschei-nen l344sst. Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gest374tzte Interesse der 326ffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrit344t des An-waltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuw344gen (st. Rspr.; vgl. Se-nat, Beschl. v. 1. M344rz 1993, AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102, 103; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 38/94, NJW-RR 1995, 1016; Beschl. v. 9. November 2009, AnwZ (B) 13/09, juris). 5 b) Auch ein schwerwiegendes berufsunw374rdiges Verhalten kann im Lauf der Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umst344nde soviel an Bedeutung ver-lieren, dass es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr entgegen-steht. Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unw374rdigkeit begr374nden-den Verhalten und dem Zeitpunkt liegen m374ssen, in dem eine Zulassung zur 6 - 5 - Rechtsanwaltschaft wieder m366glich ist, l344sst sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzel-fallbezogene Gewichtung aller f374r und gegen den Bewerber sprechenden Um-st344nde (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08, juris, Tz. 4; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt 2009, 242 [Ls], Ab-druck bei juris; Beschl. v. 9. November 2009, AnwZ (B) 13/09, juris, Tz. 14). c) Bei dieser Gewichtung ist allerdings nach der Rechtsprechung des Senats regelm344337ig die Sperrfrist des 247 7 Nr. 3 BRAO zu beachten, wenn der Antragsteller seine fr374here Zulassung durch einen Widerruf der Zulassung nach 247 14 Abs. 2 BRAO auf Grund eines Sachverhalts verloren hat, der inhaltlich ei-nen Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft nach 247 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO gerechtfertigt h344tte. Die Sperrfrist des 247 7 Nr. 3 BRAO beruht auf der Wertung des Gesetzgebers, dass Pflichtverletzungen, die so schwerwiegend sind, dass sie zum Ausschluss aus der Anwaltschaft nach 247 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO ge-f374hrt haben, fr374hestens nach Ablauf von acht Jahren so weit an Gewicht verlo-ren haben, dass eine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft in Betracht kommt. Diese Wertung des Gesetzgebers trifft auch auf F344lle zu, in denen das Verhalten des Rechtsanwalts der Sache nach zu einem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft gef374hrt h344tte, sich ein anwaltsgerichtliches Verfahren aber aus technischen Gr374nden, etwa im Anschluss an einen vorherigen Entzug der Zulassung auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung wegen des betreffen-den Verhaltens, er374brigt hat. Deshalb kann die Sperrfrist dieser Vorschrift in solchen F344llen nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen von 247 7 Nr. 5 BRAO nicht unber374cksichtigt bleiben (Senat, Beschl. v. 30. November 1992, AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43; Beschl. v. 14. Juni 1993, AnwZ (B) 59/92, BRAK-Mitt. 1993, 170; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 38/94, NJW-RR 1995, 1016, 1017; Beschl. v. 29. Januar 1996, AnwZ (B) 53/95, 7 - 6 - BRAK-Mitt 1996, 123, 124; Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, 146; Henssler/Pr374tting, BRAO, 3. Aufl., 247 7 Rdn. 44; Schmidt-R344ntsch in: Gaier/Wolf/G366cken, Anwaltliches Berufsrecht, 247 7 BRAO Rdn. 45). Das hat zur Folge, dass eine Wiederzulassung dann regelm344337ig erst nach Ab-lauf von acht Jahren in Betracht kommt. 2. Von diesen Grunds344tzen sind die Antragsgegnerin und der Anwaltsge-richtshof ausgegangen. Sie haben mit Recht angenommen, dass die der Verur-teilung vom 16. Oktober 2001 zugrunde liegenden Straftaten des Antragstellers, die dieser in den Jahren 1998 und 1999 begangen hat, so schwerwiegend sind, dass sie der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ge-m344337 247 7 Nr. 5 BRAO noch entgegenstehen. Dies gilt im Beschwerdeverfahren weiterhin. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurtei-lung. 8 a) Der Antragsteller hat sich wegen Parteiverrats in Tatmehrheit mit schwerem Parteiverrat und Geb374hren374berhebung strafbar gemacht. Parteiver-rat ist eine Straftat im Kernreich anwaltlicher T344tigkeit. Sie besch344digt das Ver-trauen der Rechtsuchenden empfindlich und erfordert deshalb regelm344337ig ei-nen Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft (Senat, Beschl. v. 14. Juni 1993, AnwZ (B) 59/92, BRAK-Mitt. 1993, 170; EGH Hamm BRAK-Mitt. 1984, 143, 144; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 114 Rdn. 47). Ein Absehen von ei-nem Ausschluss kommt nur bei au337ergew366hnlichen Umst344nden, insbesondere dann in Betracht, wenn der Vorfall, auf den der Ausschluss gest374tzt werden soll, sehr lange zur374ckliegt und sich der Rechtsanwalt eine strafrechtliche Verurtei-lung hat zur Warnung dienen lassen (so in dem Fall EGH Hamm aaO). Solche Umst344nde lagen hier bei Widerruf der fr374heren Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 9 - 7 - 2002 nicht vor. Das Strafgericht hat zwar eine Strafe "im untersten Bereich des Strafrahmens" verh344ngt. Ungeachtet dessen f374hrt die Verurteilung nach 247 45 Abs. 1 StGB kraft Gesetzes zum Verlust der F344higkeit zur Bekleidung 366ffentli-cher 304mter. b) Diese hier eingetretene Nebenfolge, die nach 247 7 Nr. 2 BRAO zugleich auch ein (Wieder-)Zulassungshindernis begr374ndet, belegt, dass das Verhalten des Antragstellers ohne die Verurteilung damals einen Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft gerechtfertigt h344tte. Er er374brigte sich, weil die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils am 1. M344rz 2002 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO zu entziehen war und die Antragsgegnerin dem mit dem Widerrufsbescheid vom 1. Juli 2002 ent-sprach. Deshalb ist die Sperrfrist des 247 7 Nr. 3 BRAO auch hier zu beachten. 10 Diese Frist beginnt nach der Rechtsprechung des Senats mit dem Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheids nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO (Beschl. v. 14. Juni 1993, AnwZ (B) 59/92, BRAK-Mitt. 1993, 170 f374r 247 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO a.F.). Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2002 ist mit der R374cknahme der sofortigen Beschwerde gegen den die-se Entscheidung best344tigenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 16. Juli 2003 am 2. Dezember 2004 bestandskr344ftig geworden. Seit diesem Zeitpunkt sind noch nicht acht Jahre verstrichen. Nichts anderes erg344be sich, wenn man auf den Zeitpunkt abstellen w374rde, zu dem der Widerrufsbescheid f374r sofort vollziehbar erkl344rt wurde (247 14 Abs. 4 BRAO). Das geschah durch den Be-scheid der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2003. Auch dann ist die Sperrfrist von acht Jahren noch nicht verstrichen. 11 - 8 - c) Gr374nde, die der Verurteilung schon vor Ablauf der Sperrfrist ihr Ge-wicht n344hmen und ausnahmsweise vorher eine Wiederzulassung erlaubten, hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht verneint. Sie liegen auch jetzt nicht vor. 12 aa) Das Strafgericht hat die gegen den Antragsteller verh344ngte Strafe zwar, wie ausgef374hrt, an dem untersten Rand des Strafrahmens angesetzt und die Vollstreckung der Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Das beruhte darauf, dass der Antragsteller entscheidend zur Aufkl344rung seiner Taten beigetragen hat, und auf seinem schweren Schicksal, das ihn mit einer Gehirntumorerkran-kung im Jahr 2000 traf. Das hier ma337gebliche objektive Gewicht der Taten des Antragstellers stellt dieses Strafma337 aber nicht in Frage. Es ist betr344chtlich, weil der Antragsteller das ihm als Rechtsanwalt von seiner Mandantin entgegenge-brachte Vertrauen grob missbraucht und er sich dieser Mandantin gegen374ber als Rechtsanwalt r374cksichtslos verhalten hat. 13 bb) Ein Unterschreiten der Sperrfrist l344sst sich auch nicht damit rechtfer-tigen, dass sich der Antragsteller seit seiner Verurteilung straffrei verhalten hat und ihm deshalb die Strafe Ende 2005 erlassen und die F344higkeit zur Beklei-dung 366ffentlicher 304mter wieder verliehen worden ist. Zu ber374cksichtigen ist n344mlich, dass der Antragsteller bis Ende 2005 noch unter dem Druck der zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe stand (dazu: Senat, Beschl. v. 25. April 1977, AnwZ (B) 5/77; Beschl. v. 30. November 1987, AnwZ (B) 38/87, NJW 1988, 1793, 1794; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 38/94, NJW-RR 1995, 1016, 1017). Die zuverl344ssige Beurteilung, ob dem Antragsteller die Aufgabe, unabh344ngiger Berater und Vertreter von Rechtsuchenden zu sein (247 3 BRAO), wieder anvertraut werden kann, ist erst m366glich, wenn ein l344ngerer Zeitraum nach Ablauf der strafrechtlichen Bew344hrungszeit verstrichen ist (Se-nat, Beschl. v. 1. M344rz 1993, AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102, 103). Dar- 14 - 9 - an fehlt es hier. Seit dem Straferlass sind zwar viereinhalb Jahre verstrichen. Der Antragsteller ist in dieser Zeit von seinen damaligen Taten aber nicht inner-lich uneingeschr344nkt abger374ckt. Noch im Verfahren 374ber seinen ersten Wieder-zulassungsantrag hat er diese Einsicht vermissen lassen. Diese Einsicht hat er erst im Verfahren vor dem Senat gezeigt. Welche Wartefrist nach Ablauf der Sperrfrist gem344337 247 7 Nr. 5 BRAO ausgehend von den zu II 1 a und b dargeleg-ten Grunds344tzen erforderlich ist, ist derzeit nicht zu entscheiden. 3. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Be-teiligten auf die m374ndliche Verhandlung verzichtet haben. 15 Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Lohmann St374er Quaas Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 12.11.2008 - 2 AGH 6/08 -
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