BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 44/01 vom 1. Juli 2002 In dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 1. Juli 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 28. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan- denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu e r statten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 (100.000 DM) fes t gesetzt. - 3 - Grnde I. Der 1937 geborene Antragsteller ist seit 1971 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht O. und dem Landgericht V. zug e - lassen. Durch Verfgung vom 12. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zu- lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Ve r - fgung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalt s - gerichtshof zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 1. Die W iderrufsverfgung ist zu Recht ergangen. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t - schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daû dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, - 4 - schlechte finanzielle Verhltnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und auûerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachz u - kommen. Beweisanzeichen hierfr sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und die Durchfhrung von Vollstreckungsmaûnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Senatsrspr., vgl. Beschluû vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt. 1995, 126). Darber hinaus wird ein Verm - gens v erfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu fhrende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. b) Diese Voraussetzungen waren zum maûgeblichen Zeitpunkt der W i - derrufsverfgung erfllt. Bereits vor Erlaû dieser Verfgung war es zu zahlre i - chen Vollstreckungsmaûnahmen gegen den Antragsteller gekommen. Nach Mitteilung des Amtsgerichts O. - Vollstreckungsgericht - waren gegen den Antragsteller seit 1996 32 Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden. Nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers B. wurden diesem 1999 und 2000 13 Vol l - streckungsauftrge gegen den Antragsteller erteilt, die bis auf einen nicht erl e - digt werden konnten. Das Finanzamt O., zu dessen Gunsten der Grundbesitz des Antragste l - lers mit mehreren Sicherungshypotheken belastet ist, hatte am 14. Dezember 2000 wegen aufgelaufener Abgabenrckstnde von nahezu 185.000 DM A n - trag auf Erffnung des Insolvenzverfahrens ber das Vermgen des Antra g - stellers gestellt. c) Anhaltspunkte fr einen Ausnahmefall, in dem trotz des Vermgen s - verfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet wren, lagen nicht vor. - 5 - 2. Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaû der Widerrufsverfgung zweifel s - frei weggefallen ist, ist das im gerichtlichen Verfahren noch zu bercksichtigen. Von einem derartigen Wegfall kann keine Rede sein. Nach dem Widerruf der Zulassung sind weitere, im angefochtenen B e - schluû im einzelnen aufgefhrte Umstnde bekannt geworden, die die Zerr t - tung der wirtschaftlichen Verhltnisse des Antragstellers noch deutlicher we r - den lassen. Darber hinaus hat das Amtsgericht V. mit Beschluû vom 18. Dezember 2002 den im Dezember 2000 gestellten Antrag auf Erffnung des Insolven z - verfahrens mangels Masse abgewiesen. Aufgrund dieser Ablehnung ist der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis nach § 26 Abs. 2 InsO eingetragen worden, so daû nunmehr auch die in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO normierte Ve r - mutung des Vermgensverfalls zum Tragen kommt. Im brigen hat es der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren an der grundstzlich unerlûlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermgensverhltnisse fehlen lassen, insbesondere an der Vorlage einer vol l - stndigen Übersicht ber die bestehenden Verbindlichkeiten, ber - zu bel e - - 6 - gende - erfolgte und fr die Zukunft vereinbarte Tilgungen und ber laufende Einknfte. Hirsch Basdorf Ganter Schlick Wllrich Hauger Kappelhoff
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