BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 44/05 vom 15. Mai 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten und die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 15. Mai 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 11. Mai 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zuletzt bei dem Amts- und Landgericht O. sowie bei dem Oberlandesgericht O. . Mit Bescheid vom 10. November 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten An- 1 - 3 - trag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er ist trotz ordnungsgem344337er Ladung zur m374ndlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt je-doch in der Sache ohne Erfolg. 2 1. a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte Verm366gensverh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hier-f374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337-nahmen. 3 Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufs-verf374gung und liegen auch jetzt noch vor. In der Widerrufsentscheidung sind - beginnend ab Januar 2003 - insgesamt 25 Positionen aufgef374hrt, die Forderun-gen gegen den Antragsteller betreffen und bei denen es 374berwiegend auch zu Vollstreckungsma337nahmen gegen den Antragsteller gekommen war. Im Einzel-nen wird auf die zutreffende Auflistung in dem angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs verwiesen. Auch wenn in einigen F344llen - wie in der Wider-rufsverf374gung selbst ausgef374hrt - der Antragsteller noch vor Erlass der Wider-rufsverf374gung gezahlt hatte, weisen die Vielzahl der Vollstreckungsvorg344nge darauf hin, dass der Antragsteller dauerhaft nicht in der Lage war, seine Verbind-lichkeiten fristgerecht zu bedienen. Dabei handelte es sich ganz 374berwiegend um 4 - 4 - Betr344ge unter 1000 200, allerdings hatte etwa die O. Landesbank AG am 20. April 2004 gegen ihn ein Vers344umnisurteil 374ber eine Hauptforderung von 20.609,21 200 erwirkt und war am 23. Dezember 2003 ein Vers344umnisurteil 374ber 20.301,89 200 (Hauptforderung) zugunsten der Volksbank L. ergangen. Der Antragsteller war zudem wegen r374ckst344ndiger Mieten zur R344umung seiner B374ror344ume (Fa. Sch. GmbH) verurteilt worden. b) W344hrend des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof und des Be-schwerdeverfahrens wurden weitere Vollstreckungsvorg344nge bekannt. Gegen den Antragsteller wurden in mehreren, teilweise in der Widerrufsverf374gung aufge-f374hrten Vollstreckungsverfahren Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erlassen. Auch die neuen von dem Antragsteller angemieteten B374-ror344ume in O. musste der Antragsteller r344umen (Forderung der Fa. J. GbR). Der Antragsteller betreibt seine Praxis nunmehr in der Samtge-meinde G. . 5 Der Antragsteller hat zwar angegeben, dass er f374r viele offenen Forderun-gen eine Stundungsvereinbarung mit den Gl344ubigern getroffen habe - in der Re-gel bis zum 31. M344rz 2007 - und danach die Forderungen ratenweise begleichen wolle. Nachgewiesen hat er die Stundungsvereinbarung bisher jedoch nur in we-nigen F344llen (f374r Kostenfestsetzungsbeschl374sse vom 9. September 2003 und 28. Oktober 2004 in H366he von 237,69 200, die eine Forderung der Firma K. betreffen, und f374r eine weitere Forderung dieser Firma in H366he von 520,86 200, f374r eine Forderung des N. Lan-desamts f374r Bez374ge und Versorgung in H366he von 3.116,79 200, gestundet bis zum 31. Juli 2006). Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, mit welchen Mitteln der Antragsteller die Forderungen nach einer etwaigen Stundung erf374llen will, kann von einem Wegfall des Verm366gensverfalls zum gegenw344rtigen Zeitpunkt nicht die Rede sein. 6 - 5 - c) Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall hier ausnahmsweise nicht gef344hrdet sind, sind nicht gege-ben. 7 Deppert Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 11.05.2005 - AGH 25/04 -
Full & Egal Universal Law Academy