BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 44/07 vom 9. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 9. Juli 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen au337erge-richtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Antragstellerin war eine in das Gesellschaftsregister f374r England und Wales eingetragene Private Company Limited by Shares. Sie beantragte mit Schreiben vom 28. Juli 2005 ihre Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid vom 24. Juli 2006 ab. Der Anwaltsge-richtshof hat mit Beschluss vom 5. April 2007 den Bescheid aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin erneut zu bescheiden. Dage-gen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Bereits zuvor war die Antragstellerin, wie diese im Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, am 1 - 3 - 10. April 2007 gel366scht worden. Die Antragstellerin hat daraufhin ihren Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft zur374ckgenommen. Die Beteiligten haben die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. 2 Aufgrund der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen ist nur noch 374ber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (247 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. 247 91a ZPO, 247 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der au337ergerichtli-chen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin nach dem bisherigen Sachstand Erfolg gehabt h344tte. Die Antragstellerin kann nicht mehr als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen wer-den, nachdem sie gel366scht worden ist und ihren Zulassungsantrag zur374ckge-nommen hat; dementsprechend hat sie in entsprechender Anwendung des - 4 - 247 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Auf die Frage, ob die Antragstellerin als Rechtsanwaltsgesellschaft h344tte zugelassen werden k366nnen, wenn sie nicht gel366scht worden w344re, kommt es nicht an. Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 05.04.2007 - I AGH 17/06 -
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