BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 44/08 vom 9. Juli 2009 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge nach 247 29 a FGG - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rich-terin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 9. Juli 2009 beschlossen: Die R374ge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 20. April 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt worden zu sein, wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gr374nde: I. Der Antragsteller wendet sich in einem am 6. Juni 2009 beim Bundesge-richtshof eingegangenen Schreiben gegen den ihm am 22. Mai 2009 zugestell-ten Senatsbeschluss vom 20. April 2009, durch welchen seine sofortige Be-schwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofes vom 14. Februar 2008 zur374ckgewiesen worden ist. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r geltend und bean-tragt, das Verfahren fortzusetzen, die angebotenen Beweise zu erheben und 374ber die Beschwerde erneut sachlich zu entscheiden. 1 - 3 - II. 2 1. Die nach Ma337gabe des 247 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anh366rungsr374ge ist unzul344ssig. Gem344337 247 29 a Abs. 2 Satz 1 FGG ist die R374ge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Geh366rs zu erheben. Der Senatsbeschluss vom 20. April 2009 ist dem Antragsteller am Freitag, dem 22. Mai 2009 zugestellt worden. Die Frist zur Erhebung der Anh366rungsr374ge lief daher am 5. Juni 2009 ab. Der Schriftsatz des Antragstellers ist erst am Samstag, dem 6. Juni 2009 um 00.12 Uhr per Fax beim Bundesgerichtshof eingegangen. 2. Im 334brigen ist der Rechtsbehelf auch unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller zuvor geh366rt worden ist. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 20. April 2009 unter Tz. 9 auf eine fr374here Senatsentscheidung Bezug genommen hat, wurde dadurch nicht der dort zugrunde liegende Sachverhalt f374r den vorliegen-den Fall festgestellt. Zur Frage der Schuldeinsicht und zu seinen jetzigen Le-bensumst344nden ist der Antragsteller in der m374ndlichen Verhandlung ausdr374ck-lich geh366rt worden. Den Ausf374hrungen im Senatsbeschluss unter Tz. 8 liegen 3 - 4 - die Feststellungen des Urteils des Landgerichts K. vom 7. Juni 1999 zugrun-de. Auch wurde zu ber374cksichtigendes Vorbringen weder 374bergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Geh366r verletzt. Ganter Frellesen Schmidt-R344ntsch Roggenbuck St374er Martini Quaas Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 14.02.2008 - 1 AGH 5/07 -
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