BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 44/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rich-terin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 20. April 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofes vom 14. Februar 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der am 3. Dezember 1956 geborene Antragsteller war seit dem 3. Feb-ruar 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der Schleswig-Holsteinische Justizminister widerrief mit Bescheid vom 17. August 1995 die Zulassung ge-m344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Am 7. Juni 1999 wur-de der Antragsteller von der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts K. im 1 - 3 - Berufungsverfahren IV Ns wegen Untreue in 21 F344llen, wegen Betruges und wegen Geb374hren374berhebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren verurteilt. Au337erdem wurde ihm f374r die Dauer von zwei Jahren die Aus-374bung des Berufs eines Rechtsanwalts verboten. Die Taten hatte er von 1993 bis 1996 begangen. Das Urteil ist seit dem 13. April 2000 rechtskr344ftig. Der An-tragsteller hat zwei Drittel der Freiheitsstrafe verb374337t. Der Strafrest war bis zum 30. Juli 2005 zur Bew344hrung ausgesetzt und ist mit Wirkung vom 15. August 2005 erlassen worden. Das Berufsverbot endete am 6. April 2004. Am 30. Mai 2007 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung. Dies lehnte die An-tragsgegnerin mit Bescheid vom 4. Juli 2007 unter Berufung auf den Versa-gungsgrund des 247 7 Nr. 5 BRAO ab. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antrag-steller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 3 1. Der Einwand des Antragstellers, der Anwaltsgerichtshof sei in Zulas-sungssachen kein von der Exekutive unabh344ngiger Spruchk366rper, die Rechts-wegzuweisung sei verfassungswidrig, ist unbegr374ndet. Die Anwaltsgerichtsh366fe sind unabh344ngige staatliche Gerichte, die Berufsgerichtsbarkeit der Rechtsan-w344lte ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfG NJW 2006, 3049, 3050 = BRAK-Mitt. 4 - 4 - 2006, 221 m. Anm. Eichele; BVerfGE 48, 300, 315 ff.; 26, 196, 192 ff.). Damit kommt eine Verweisung an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht. 5 2. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht wegen unw374rdigen Verhaltens versagt worden. 6 a) Nach 247 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unw374rdig erscheinen l344sst, den Beruf eines Rechtsanwalts auszu374ben. Der Bewerber erscheint dann unw374rdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abw344gung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umst344nde - wie Zeitab-lauf und zwischenzeitlicher F374hrung - nach seiner Gesamtpers366nlichkeit f374r den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen l344sst; dabei sind das berechtigte Interes-se des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gest374tzte Interesse der 326ffentlichkeit, insbesondere der Recht-suchenden, an der Integrit344t des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegenein-ander abzuw344gen (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 1/08 Tz. 4; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 7 Rdn. 36 m.w.N.). Auch ein schwerwiegendes berufsunw374rdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umst344nde soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO). Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unw374rdigkeit be-gr374ndenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen m374ssen, in dem eine Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft m366glich ist, l344sst sich nicht durch eine schemati-sche Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller f374r und gegen den Bewerber sprechenden - 5 - Umst344nde (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO). Erforderlich ist, dass der Zulassungsbewerber verl344sslich gezeigt hat, dass er von seinen Verfehlun-gen innerlich abger374ckt ist und sich gewandelt hat (vgl. Feuerich/Weyland aaO Rdn. 41). 7 b) Der Senat hat in fr374heren Entscheidungen bei besonders gravieren-den Straftaten, etwa schweren F344llen von Betrug und Untreue, einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unw374rdigkeit begr374ndenden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jah-ren f374r erforderlich gehalten (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, unter II 1 m.w.N.). Dieser Zeitraum wurde aber auch - wie im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) - unter-schritten, wenn dem Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozia-len Eingliederung bei einer Gesamtw374rdigung der Umst344nde unter Ber374cksich-tigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen lie337; ma337ge-bend daf374r war die Einsch344tzung, dass der Bewerber sein Leben wieder ge-ordnet hatte und deshalb nicht mehr festgestellt werden konnte, er sei f374r den Anwaltsberuf noch untragbar (aaO unter II 2 b und c). c) Hier kommt angesichts der Vielzahl von Straftaten 374ber einen l344nge-ren Zeitraum mit erheblichen Sch344den, die nach den zutreffenden Feststellun-gen im Strafverfahren alle unmittelbar mit dem Anwaltsberuf im Zusammen-hang stehen, grunds344tzlich nur eine Wohlverhaltensdauer am oberen Rand in Betracht. Der Antragsteller hat dar374ber hinaus seine Mandanten nicht nur da-durch gesch344digt, dass er deren Geld f374r sich verwandt hat, sondern hat sie zur Verschleierung seines Fehlverhaltens auch noch in kostenintensive Prozesse getrieben und in den Zivilverfahren wiederholt die Unwahrheit gesagt. Des Wei-teren hat er im Zusammenhang mit der Gr374ndung der Abrechnungs-, Verwal-tungs- und Verwertungsgesellschaft A. mit beschr344nkter Haftung seine 8 - 6 - Angestellte An. P. zu strafbarem Verhalten bestimmt, indem er sie veran-lasste, wahrheitswidrig zu versichern, dass die Stammeinlage in voller H366he eingezahlt worden sei. 9 d) Das Fehlverhalten des Antragstellers hat auch nicht durch zwischen-zeitliches Wohlverhalten oder andere Umst344nde derartig an Bedeutung verlo-ren, dass es nunmehr nicht mehr der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entge-genst374nde (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2006 - AnwZ (B) 87/05 Tz. 11). Auch unter W374rdigung des Vorbringens in der Verhandlung vor dem Senat haben sich keine durchgreifenden Gesichtspunkte ergeben, die es zu-gunsten des Antragstellers rechtfertigen w374rden, die regelm344337ige Wartezeit von 15 Jahren zu unterschreiten. Ganter Frellesen Schmidt-R344ntsch Roggenbuck St374er Martini Quaas Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 14.02.2008 - 1 AGH 5/07 -
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