BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 44/10 vom 18. Oktober 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Sch344fer sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 18. Oktober 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. April 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist nach anderweitiger Zulassung seit dem 25. Februar 2001 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 25. August 2009 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen 1 - 3 - Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zul344ssige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Vollstreckungsgericht nach 247 915 ZPO zu f374hrende Schuldner-verzeichnis eingetragen, wird der Verm366gensverfall gesetzlich vermutet. 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Antragsteller in Verm366gensver-fall. 5 - 4 - Bei Erlass des Widerrufsbescheids war der Antragsteller mit elf Haftbe-fehlen im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts eingetragen. Ver-m366gensverfall wurde deshalb bei ihm gesetzlich vermutet. Diese Vermutung war auch nicht widerlegt. Im Gegenteil: Gegen den Antragsteller wurden nach dem Register des Vollstreckungsgerichts seinerzeit 23 Vollstreckungsverfahren wegen Forderungen mit Betr344gen von 79,25 200 bis 394.000 200 betrieben. Die gro337e Zahl der Vollstreckungsverfahren und der Umstand, dass der Antragstel-ler es selbst wegen geringf374giger Schulden zur Zwangsvollstreckung kommen lie337, belegen, dass er in ungeordnete Verm366gensverh344ltnisse geraten war, die er nicht mehr beherrschte. 6 b) Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-f344hrdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet (Senat, Beschluss vom 31. M344rz 2008 - AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern (Senat, Be-schluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Anhalts-punkte daf374r, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht der Fall war, sind nicht ersichtlich. 7 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachtr344glich entfallen. 8 a) Im gerichtlichen Verfahren gegen Entscheidungen 374ber den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats zu ber374cksichtigen, ob der Grund f374r den Widerruf nachtr344glich entfallen ist (Senat, Beschl374sse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 9 - 5 - 356, 357 und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dem liegt die 334berlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach Best344-tigung des Widerrufs sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wer-den m374sste. Erfolgt der Widerruf wegen Verm366gensverfalls, besteht ein An-spruch auf Wiederzulassung aber nur, wenn geordnete Verh344ltnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass es ihm ge-lungen ist, den Verm366gensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 [Ls.] = juris Rn. 8; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 14 Rn. 60). Deshalb kann ein nachtr344glicher Wegfall des Verm366gensverfalls auch bei der gerichtlichen 334ber-pr374fung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur ber374cksichtigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschluss vom 27. Mai 2010 - AnwZ (B) 95/08, juris). Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht gef374hrt. b) Der Antragsteller hat zwar Unterlagen 374ber die L366schung eines Teils der Haftbefehle vorgelegt, auf die der Widerruf gest374tzt war. Diese L366schungen sind im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts aber nicht vollzogen worden. Dieses weist inzwischen auch 16 Haftbefehle und 38 Vollstreckungsverfahren aus. Vor allem hat der Antragsteller am 10. M344rz 2010 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass Verm366gensverfall bei ihm auch aus diesem Grund weiterhin gesetzlich vermutet wird. Diese Ver-mutung hat er auch jetzt nicht widerlegt. Er hat weder eine umfassende und mit nachvollziehbaren Unterlagen versehene Aufstellung seiner offenen Verbind-lichkeiten vorgelegt noch dargelegt, wie er die offenen, zum Teil erheblichen Verbindlichkeiten zu erf374llen gedenkt. Er hat dazu zwar eine 334bersicht vorge-legt, die ein monatliches Einkommen von 16.500 200, Kindergeld von 1.514 200, monatliche feste Aufwendungen von zusammen 8.000 200 und Tilgungsleistungen 10 - 6 - von 3.000 200 ausweist. Keiner dieser Betr344ge ist nachvollziehbar erl344utert und belegt. Nicht nachzuvollziehen ist auch, weshalb trotz des angeblichen monatli-chen 334berschusses von 4.000 200 weiterhin Haftbefehle gegen den Antragsteller erlassen und Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden. Diese Zweifel gehen zu seinen Lasten. c) Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gef344hrdet w344ren, sind nicht ersichtlich. Die Gefahr hat sich im Gegenteil schon realisiert, weil der Antragsteller wegen Untreue und Unterschlagung vor-bestraft ist. 11 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da er sein Fernbleiben in der m374ndlichen Verhandlung nicht ausreichend entschul-digt hat. 12 Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Sch344fer St374er Quaas Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.04.2010 - 1 AGH 14/09 -
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