BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 45/00 vom 18. Juni 2001 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 18. Juni 2001 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000 DM festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller war seit August 1991 zur Rechtsanwaltschaft z u - gelassen. Mit Verfügung vom 17. November 1999 hat die frühere A n - tragsgegnerin - die Landesjustizverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts S. - die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögen s - verfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtl i - che Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Während des Rechts mittelverfahrens hat der Antragsteller auf se i - ne Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Nach Bestandskraft dieses Widerrufs haben der Antragsteller und die A n - tragsgegnerin das vorliegende Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. II. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwe n - dung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Verfahre nskosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten - 4 - des gesamten Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, die no t - wendigen Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zu e r - statten, weil sein Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hä t - te. Der Anwaltsgerichtshof ist nach dem von ihm zu beurteilenden Sac h - stand zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für e i - nen Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben w a - ren. Daß der Widerrufsgrund bis zur Erledigung des Verfahrens zwe i - felsfrei weggefallen wäre, hat der Antragsteller weder geltend gemacht noch ist es sonst ersichtlich. Deppert Basdorf Schlick Otten Salditt Schott Wosgien
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