BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 45/01 vom 1. Juli 2002 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 209 Abs. 1 Satz 4, § 43 c Abs. 1, § 59 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ; FAO §§ 1 ff, 14 Vollrechtsbeistände alten Rechts, die einer Rechtsanwaltskammer angeh ö - ren, können das Recht zur Führung der Fachgebietsbezeichnung Insolven z - recht erwerben. BGH, Beschluß vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 45/01 - Niede r sächsischer AGH wegen Führens der Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat fr Anwaltssachen, hat durch den Prsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie den Rechtsanwalt Dr. Wllrich und die Rechtsanwltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach mndlicher Verhandlung am 1. Juli 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den B e - schluß des 2. Senats des Niederschsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 19. Juli 2001 wird zurckg e wiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan- denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu e r statten. Der Geschftswert fr das Beschwerdeverfahren wird auf 12.782,30 (25.000 DM) fes t gesetzt. - 3 - Grnde: I. Der Antragsteller ist seit April 1979 als Rechtsbeistand ttig und seit 1980 Mitglied der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 21. September 2000 hat der Antragsteller beantragt, ihm die Fhrung der Bezeichnung "Fachbeistand fr Insolvenzrecht" zu g e - statten. Durch Bescheid vom 6. Dezember 2000 hat die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begrndung zurckgewiesen, die einschlgigen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Fachanwaltsordnung lieûen es nicht zu, daû Inhaber einer Erlaubnis zur geschftsmûigen Rechtsbesorgung, die z u - gleich Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, auf besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht durch einen entsprechenden Fachgebietszusatz hinweisen knnten. Gegen di esen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Rechtsauffassung vertreten, daû nach geltendem Recht einem Rechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsa n - waltskammer ist, die Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht nicht verschlo s - sen sei. Er hat daher den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die A n - tragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsau f - fassung des Anwaltsgerichtshofs neu zu bescheiden. Dagegen richtet sich die z u gelassene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. - 4 - II. Die sofortige Beschwerde ist zulssig (§ 223 Abs. 3 BRAO), bleibt j e - doch in der Sache ohne Erfolg. 1. Nach § 209 Abs. 1 BRAO sind auf Personen, die im Besitz einer unei n - geschrnkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversich e - rungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschftsmûigen Rechtsbesorgung sind und die auf ihren Antrag hin in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wo r - den sind, (u.a.) die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung ber die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwlte (§ 43 ff BRAO) sinngemû anwendbar. Dabei kann der E r - laubnisinhaber nach § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO auf besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht oder Sozialrecht (§ 43 c Abs. 1 Satz 2 BRAO) durch den Zusatz "Fachgebiet" mit der Maûgabe hinweisen, daû der Zusatz hchstens zwei dieser Gebiete umfassen darf. Nach § 59 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BRAO kann die Berufsordnung im Rahmen der Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung die Rechtsgebiete bestimmen, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden knnen. Nach § 1 Satz 2 FAO knnen weitere Fachanwaltsbezeichnungen fr das Familienrecht, das Strafrecht und das Insolvenzrecht verliehen werden. Nach dem Beschluû der Satzungsversammlung sollte in der Fachanwaltsor d - nung als § 15 Abs. 2 die folgende Regelung aufgenommen werden: "Fr Mi t - glieder im Sinne des § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten die §§ 1 bis 8, 10 bis 14 entsprechend mit der Maûgabe, daû das Recht zur Fhrung von Fachgebietsbezeichnungen erworben werden kann (§ 209 Abs. 1 Satz 4 - 5 - BRAO)." Diese Vorschrift ist jedoch nie in Kraft getreten, da sie vom Bunde s - ministerium der Justiz mit Bescheid vom 7. Mrz 1997 aufgrund § 191 e BRAO au f gehoben wurde (abgedruckt in BRAK-Mitt. 1997, 81). 2. Die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, ein Rechtsbeistand, der eine umfassende Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Si n - ne des § 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO hat, und der zuglei ch Mitglied einer Recht s - anwaltskammer ist, habe bei Vorliegen entsprechender Kenntnisse und Erfa h - rungen Anspruch darauf, die Fachgebietsbezeichnung "Insolvenzrecht" fhren zu drfen, trifft zu. a) Der Regelung des § 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO liegt der Gedan ke z u - grunde, daû der von dieser Norm erfaûte Personenkreis (Rechtsbeistnde a l - ten Rechts; s. allgemein dazu Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 209 Rn. 1 ff), soweit ihm eine Vollerlaubnis oder eine Erlaubnis unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilt wurde, nach dem Umfang der ihm gestatteten Rechtsbesorgung dem Rechtsanwaltsberuf nher steht als dem des Rechtsbeistands nach neuem Recht (Senatsbeschluû vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 53/98 - NJW 1999, 1116, 1117). Von daher is t es folgerichtig, daû nach § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO die fr Rechtsanwlte geltenden Vo r - schriften der Bundesrechtsanwaltsordnung ber die beruflichen Rechte und Pflichten sinngemû auch auf diese Personen anzuwenden sind. Dies gilt, wie in § 209 Abs. 1 Sat z 4 BRAO ausdrcklich bestimmt ist, auch und gerade hi n - sichtlich der Frage, ob ein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer, das auf einem von ihm zulssigerweise betreuten Rechtsgebiet besondere Kenntnisse erwo r - ben hat, hierauf durch einen Zusatz (Fachanwalt, Fachgebiet) besonders hi n - weisen darf (vgl. BT-Drucks. 11/8307 S. 20 zu § 209 BRAO in der Fassung des - 6 - Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwlte vom 29. Januar 1991, BGBl. I S. 150). Dabei kommen nach dem eindeutigen Wor t - laut des Gesetzes alle in der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst normierten Fachanwalts bezeichnungen - Fachanwalt fr Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht (§ 43 c Abs. 1 Satz 2 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwlte und der Paten t - anwlte vom 2. September 1994, BGBl. I S. 2278; diese Bestimmung stimmt wrtlich berein mit § 42 a Abs. 2 BRAO in der Fassung des Änderungsgese t - zes vom 29. Januar 1991) - gleichermaûen auch als Fachgebietsbezeichnu n - gen fr Vol l rechtsbeistnde alten Rechts in Betracht. Wenn in der geltenden Bundesrechtsanwaltsordnung darauf verzichtet wird, die Vergabe von Fachanwaltsbezeichnungen abschlieûend zu regeln, sondern es in die Kompetenz des Satzungsgebers gelegt worden ist, die Rechtsgebiete zu bestimmen, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen vergeben werden knnen (§ 59 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BRAO), so liegt dem die Überlegung zugrunde, daû die Rechtsanwaltschaft selbst, rascher als der Gesetzgeber, auf Vernderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Leben, die neue Spezialisierungshinweise erfordern, reagieren kann (BT-Drucks. 12/4993 S. 29, 35). Es versteht sich, daû diese gesetzgeberischen Überlegu n - gen mit der Frage, ob die Person, die in dem weiteren Rechtsgebiet vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat und dies durch einen entspreche n - den Zusatz werbewirksam kenntlich machen mchte, Rechtsanwalt oder Vol l - rechtsbeistand alten Rechts ist, nichts zu tun hat. Von daher fehlt jede innere Rechtfertigung dafr, Rechtsbeistnde allein deshalb anders (schlechter) zu behandeln als Rechtsanwlte, weil fr das in Rede stehende Rechtsgebiet - 7 - nicht bereits ausdrcklich kraft Gesetzes, sondern nur auf dem Satzungswege eine Facha n walts- oder Fachgebietsbezeichnung vorgesehen ist. b) § 15 Abs. 2 FAO in der vom Bundesministerium der Justiz aufgeh o - benen Fassung sah vor, daû ein Vollrechtsbeistand entsprechend §§ 1 ff, 14 FAO das Recht zur Fhrung der Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht e r - werben kann. Der Aufhebungsbescheid des Justizministeriums wurde damit begrndet, daû nach dem Wortlaut der Norm (fehlender Hinweis auf § 9 FAO) einem Vollrechtsbeistand in Widerspruch zu § 209 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 43 c Abs. 1 Satz 2 BRAO der Zusatz "Fachgebiet Steuerrecht" verschlo s - sen sei (BRAK-Mitt. 1997, 81). Daû demgegenber gegen das im Einklang mit den Intentionen des Gesetzgebers stehende Anliegen des Satzungsgebers, den Anwendungsbereich der Fachanwaltsordnung auf Vollrechtsbeistnde a l - ten Rechts zu erstrecken, und zwar auch und gerade insoweit, als es um Rechtsgebiete geht, fr die nur kraft Satzungsrechts eine Fachanwaltsbezeic h - nung verliehen werden kann, irgendwelche Bedenken des Ministeriums b e - standen haben knnten, ist nicht ansatzweise erkennbar. c) Vor diesem Hintergrund ist die von der Antragsgegnerin gezogene Schluûfolgerung, die Aufhebung des § 15 Abs. 2 FAO und das darauf zurc k - zufhrende Fehlen einer ausdrcklichen "Rechtsbeistandsregelung" in der Fachanwaltsordnung fhre dazu, daû es eine Fachgebietsbezeichnung Inso l - venzrecht nicht gebe, verfehlt. Vielmehr ist nach allgemeinen Rechtsgrunds t - zen die durch das Eingreifen der Aufsichtsbehrde planwidrig entstandene Lcke in dem autonom gestalteten Regelungskonzept der Satzungsversam m - lung im Einklang mit der ratio legis des § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO und den Motiven des Satzungsgebers durch eine analoge Anwendung der §§ 1 ff FAO - 8 - zu schlieûen. Jede andere Lsung wre im brigen, da sachliche Grnde, die eine unterschiedliche Behandlung von Rechtsanwlten und Vollrechtsbeist n - den, die sich auf dem Gebiet des Insolvenzrechts spezialisiert haben, rechtfe r - tigen knnten, nicht ersichtlich sind, schwerlich mit Art. 3, 12 Abs. 1 Satz 2 GG zu vereinbaren. 3. Die Ausfhrungen in der Beschwerdebegrndung geben dem Senat Anlaû zu folgendem Hinweise: Auch dann, wenn dem Antragsteller die Erlau b - nis zur Rechtsbesorgung unter Ausnahme des Sozial- oder Sozialversich e - rungsrechts erteilt worden sein sollte, wre allein der Umstand, daû fr das Fachgebiet Insolvenzrecht besondere Kenntnisse im materiellen Insolvenzrecht nachzuweisen sind, und zu diesem Rechtsgebiet unter anderem auch das A r - beits- und Sozialrecht in der Insolvenz gehrt (§ 14 Nr. 1 Buchst. i FAO), kein hinreichender Grund, ihm allein deswegen die Mglichkeit, das Recht zur F h - rung der Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht zu erwerben, von vornherein zu versagen. Hirsch Basdorf Ganter Schlick Wllrich Hauger Kappelhoff
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