BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 45/05 Verk374ndet am: 25. Juni 2007 W e r n e r, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle vom 26. M344rz 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal so-wie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung vom 26. M344rz 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-walt bei dem Landgericht B. und dem Amtsgericht M. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verf374gung vom 22. April 2004 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichts-hof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ck- 1 - 3 - gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwer-de. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 3 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs die in dem Widerrufsbescheid angef374hrten Zwangsvollstreckungsma337nahmen durchgef374hrt worden. Weiterhin wurden gegen ihn vier Klageverfahren (Ge-samtforderung: 22.500 200) sowie insgesamt elf Mahnverfahren mit Anspruchs-begr374ndung (Gesamtforderung: ca. 113.000 200) betrieben. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, umfassend zu seinen Verm366gensverh344lt- 4 - 4 - nissen Stellung zu nehmen und hierzu die entsprechenden Nachweise vorzule-gen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 5 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Vielmehr ist 374ber das Verm366gen des Antragstellers nach einer Reihe weiterer Zwangsvollstreckungsma337nahmen mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 26. November 2004 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunf344higkeit er366ffnet worden, so dass der Verm366gensverfall nunmehr gesetzlich vermutet wird (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO i.V.m. 247 915 ZPO). Der Antragsteller hat es - trotz eines erneuten Hinweises - auch im Beschwerdeverfahren an der erforderlichen Darlegung seiner Verm366gens- und Einkommensverh344ltnisse fehlen lassen. 6 - 5 - 3. Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-achtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, liegt weiterhin nicht vor. 7 Terno Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 ZU 52/04 -
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