BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 45/06 vom 3. September 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 3. September 2007 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19. Juni 2007 wird als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Die Anh366rungsr374ge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbr344uchlich und damit unzul344ssig. 1 a) Der Antragsteller hat den erkennenden Senat insgesamt abgelehnt und die Ablehnung am Ende seiner umfangreichen Geh366rsr374ge damit begr374n-det, er sehe im Hinblick auf die von ihm dargelegte Verletzung des rechtlichen Geh366rs "konkret greifbaren Anla337 zur Besorgnis". Konkrete tats344chliche An-haltspunkte, aus denen er seine Besorgnis ableitet, zeigt er nicht auf. Sein Vor-bringen l344sst auch weder eine Verfahrenssituation noch eine 304u337erung oder ein anderes Verhalten erkennen, aus dem er Anzeichen einer Befangenheit des Senats oder einzelner seiner Mitglieder ableitet. Ein Ablehnungsgesuch, das 2 - 3 - nicht einmal den Ansatz einer Begr374ndung erkennen l344sst, ist rechtsmiss-br344uchlich (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412) und damit unzul344ssig. b) 334ber ein solches Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in der aus 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verbindung mit 247 45 ZPO analog (dazu Senat, BGHZ 46, 195, 198) folgenden Besetzung ohne die abgelehnten Mitglie-der. Er entscheidet vielmehr in der regul344ren Besetzung (BGH, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). 3 2. Die Geh366rsr374ge ist nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 247 29a FGG zul344s-sig, aber unbegr374ndet. Mit dem in der Begr374ndung der Geh366rsr374ge angef374hrten Vorbringen, mit dem der Antragsteller sein schrifts344tzliches Vorbringen im Ver-fahren vor dem Anwaltsgerichtshof und vor dem erkennenden Senat nochmals wiederholt, hat sich der Senat in dem angegriffenen Beschluss im Einzelnen 4 - 4 - auseinandergesetzt. Er hat dabei auch das Vorbringen des Antragstellers in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat eingehend gew374rdigt. Dass er die An-sicht des Antragstellers in der Sache nicht teilt, bedeutet keine Verletzung des rechtlichen Geh366rs. Terno Otten Schmidt-R344ntsch Schaal Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2006 - II ZU 18/05 -
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